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Slowakei: Rechtliche Grenzen des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

17.02.2017

Zum 18. Januar 2017 hat die grenzüberschreitende Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen eine neue Dimension erreicht. Gläubiger, die Befriedigung suchen, haben nun die Möglichkeit, Konten ihrer Schuldner pfänden zu lassen, wenn sich diese Konten in einem anderen EU-Mitgliedstaat (ausgenommen das Vereinigte Königreich und Dänemark) befinden. Dieses vielversprechende und innerhalb der EU einheitliche Verfahren scheint ein effizientes Mittel zu sein, um Schuldnern Überweisungen oder Abhebungen von ihren Bankkonten zu untersagen. Die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 („Verordnung“) soll die Position von Gläubigern verbessern, wenn es darum geht, der Unmöglichkeit der Durchsetzung ihrer Forderungen gegen Schuldner vorzubeugen.

Da die Effektivität des Beschlusses auf seinem Überraschungseffekt beruht, muss die Schutzmaßnahme zwangsläufig in Abwesenheit und ohne vorherige Zustellung an den davon betroffenen Schuldner beschlossen werden. Wegen der Nichtbeachtung des Rechtes des Schuldners, sich gegen den Anspruch zu verteidigen, das ihm gemäß der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (auf Grundlage von Rs. Nr. 125/79) zusteht, hätte dies normalerweise die Unvollstreckbarkeit der richterlichen Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Folge. Die Verordnung sieht daher bestimmte Bedingungen und Voraussetzungen vor, um einen Missbrauch des Verfahrens zu verhindern.

Grenzen

Grundsätzlich gilt, dass der Pfändungsbeschluss gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, in dem die Vollstreckung begehrt wird, vollstreckt werden muss. Oftmals bezieht sich die Verordnung ausdrücklich auf die Anwendbarkeit des nationalen Rechtes des betreffenden Mitgliedstaates. Aufgrund der Unterschiede zwischen den rechtlichen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten können sich die Anwendung und Vollstreckung daher leicht unterscheiden. Entsprechend können aufgrund geltender Bestimmungen des nationalen slowakischen Rechts unmittelbare und mittelbare Grenzen bestehen.

a) Pfändungsfreie Beträge

Nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 233/1995, des slowakischen Vollstreckungsgesetzbuches, unterliegen die folgenden Beträge nicht der Vollstreckung:

  • Kontoguthaben in Höhe von bis zu 99,58 Euro; verfügt der Beklagte jedoch über mehrere Konten, gilt die Befreiung nur für die ersten 99,58 Euro auf dem ersten Konto;
  • Beträge, die nach ausdrücklicher Erklärung des Schuldners für die Zahlung von Gehältern seiner Mitarbeiter für die Zahlungsperiode, die dem Tag der an die Bank erteilten Anweisung zur Einleitung der Maßnahme am nächsten ist, bestimmt sind;
  • bei natürlichen Personen: Sollten auf dem Zielkonto Gehaltszahlungen eingehen, sind gesetzlich geschützte Beträge (Mindestlebensstandard) von der Pfändung ausgenommen; die betreffende Person kann jeden Monat einen Betrag in entsprechender Höhe vom Zielkonto abheben.

b) Sicherheitsleistung

Eine Sicherheitsleistung ist nur in den Fällen zwingend vorgeschrieben, in denen der Gläubiger noch kein Urteil erwirkt hat, wonach der Schuldner zur Zahlung der Forderung des Gläubigers verpflichtet ist. Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch auf diese Voraussetzung verzichten, wenn diese unangemessen ist (z.B. wenn durch den Beschluss kein Schaden zu erwarten ist, oder der Gläubiger über sehr stichhaltige Beweise, jedoch über unzureichende Mittel zur Bereitstellung eine Sicherheit verfügt).

Anderseits sollten die Gerichte die Ausübung ihres Ermessens beschränken, wenn der Gläubiger bereits ein Urteil erwirkt hat, und sich bei der Feststellung, ob eine Sicherheit erforderlich ist oder nicht, lediglich darauf konzentrieren, ob das Urteil bereits vollstreckbar oder aufgrund eines anhängigen Rechtsmittels nur vorläufig vollstreckbar ist.

Wurde der Antrag bei einem slowakischen Gericht eingereicht, gelten wohl die folgenden zusätzlichen Regelungen:

  • die Höhe der Sicherheit fällt in das Ermessen der jeweiligen Richter, vorgeschlagen wurde jedoch ein Mindestbetrag in Höhe von 1/3 des Betrages, für den der Pfändungsbeschluss begehrt wird;
  • die Sicherheit sollte vorzugsweise in Form einer Barhinterlegung, einer Bankbürgschaft oder eines unwiderruflichen Akkreditivs zugunsten des Schuldners erfolgen.

c) Haftung

In der Slowakei gilt eine recht strenge Haftungsregelung, wonach der Gläubiger für den objektiven Ausgang des Verfahrens haftet. Dementsprechend haftet der Gläubiger verschuldensunabhängig für jeden Schaden, der dem Schuldner durch den Pfändungsbeschluss entsteht.

 

Schlussfolgerung

Die Verordnung hat gegenüber anderen nationalen Instrumenten Vorteile, doch aufgrund der eingeführten strengen Haftung wird jeder Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses angemessene und umsichtige Vorbereitung erfordern. Es ist zudem hervorzuheben, dass der neue slowakische Gesetzesvorschlag zur Umsetzung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung noch nicht vom Nationalrat verabschiedet wurde. Daher sind noch Änderungen und Ergänzungen bei einigen der einschlägigen Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts möglich. Falls Sie Interesse an weiteren Einzelheiten haben, wenden Sie sich bitte an unsere Experten, um detaillierte und fallbezogen rechtliche Beratung zu erhalten.

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