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„Teure“ Mehr­wert­dienst­nummer im Impressum verstößt gegen Tele­medien­gesetz

17.11.2014

 

Am 02. Oktober 2014 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme im Webseiten-Impressum eines Dienstanbieters, durch deren Nutzung Kosten bis zu 2,99 Euro pro Minute entstehen, gegen § 4 Nr. 11 UWG iVm § 5 Abs.1 Nr. 2 TMG verstoße.

Im konkreten Fall betrieben Klägerin und Beklagte jeweils einen Internetversandhandel. Die Beklagte hat im Rahmen ihres Impressums u.a. eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer (0,49 Euro pro Minute aus dem Festnetz und 2,99 Euro pro Minute aus dem Mobilfunknetz) zur Kontaktaufnahme aufgelistet.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt stellt die Angabe einer Mehrwertdienstnummer, die die oben genannten Kosten verursacht, den Benutzern keinen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG erforderlichen effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung. Der Begriff der “Effizienz” beinhalte vom Wortlaut her nicht nur Wirksamkeit, sondern auch Wirtschaftlichkeit. Die oben genannten Kosten einer telefonischen Rückfrage würden hiernach eine erhebliche Hürde für Verbraucher darstellen und könnten solche gänzlich von einer Kontaktaufnahme abhalten.

Dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin wurde folglich stattgegeben. Der Senat hat die Revision mit der Begründung zugelassen, bislang sei die Frage, ob die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Kontaktmöglichkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG durch eine Mehrwertdienstenummer ermöglicht werden kann, höchstrichterlich noch nicht entschieden. In der rechtswissenschaftlichen Literatur werde die Frage dem Grunde nach kontrovers diskutiert. Es bleibt mithin abzuwarten, ob sich der BGH der Ansicht des OLG Frankfurt anschließen wird.

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