Noerr Compliance Day – Steuerrecht rückt in den Fokus der Compliance in Unternehmen

17.04.2015

Selbst seit Jahren etablierte Compliance-Management-Systeme weisen in Teilbereichen noch beträchtliche Lücken auf. „Das betrifft vor allem die Risikoprävention im Steuerrecht“, sagte Dr. Lars Kutzner auf dem heutigen Compliance Day der Wirtschaftskanzlei Noerr. Zu der etablierten Veranstaltung für Praktiker trafen sich heute erneut mehr als 150 Fachleute aus dem In- und Ausland in München. Mit einem weiteren Schwerpunktthema beschäftigten sich die Teilnehmer in gleich mehreren Workshops: Das angemessene Verhalten bei Regelverstößen der eigenen Geschäftsleitung. 

Unternehmen unterschätzen Steuerrecht als Compliance-Thema

Eine Umfrage unter den Teilnehmern des Compliance Day zeigte ein eindeutiges Ergebnis: Die sogenannte Tax Compliance zählt diesbezüglich zu den unterschätzten Themen. Auch für den Noerr-Partner und Steuerstrafrechtler Kutzner steht fest: „Das Steuerrecht ist in den Unternehmen noch unter dem Compliance-Radar.“ Der Grund: Es fehlten meist klare Regelungen darüber, ob die Compliance- oder die Steuerabteilung für die Tax Compliance verantwortlich sei. Kutzner warnte davor, das Problem zu unterschätzen, und schilderte ein drastisches Beispiel: „Einen internationalen Konzern hat die Entscheidung eines einzelnen Mitarbeiters im Ausland, die operative Vertriebsstruktur zu ändern, einen mittleren dreistelligen Millionenbetrag gekostet.“ Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von Produktionskomponenten mutierte danach ohne Kenntnis der Steuerabteilung zu einer steuerpflichtigen innerdeutschen Lieferung. „Es folgten Steuerrückforderungen für mehrere Jahre und ein hohes Bußgeld“, sagte Kutzner.  

„An diesem Beispiel zeigt sich einmal mehr, dass sich Compliance-Management-Systeme ständig fortentwickeln müssen“, sagte Dr. Torsten Fett, Leiter der Noerr Compliance Group. „Auch bereits etablierte Prozesse gehören auf den Prüfstand, dies betrifft auch die Frage der Verantwortlichkeiten und Berichtswege.“ Compliance-Systeme vermittelten sonst ein trügerisches Gefühl der Sicherheit, versagten aber im Ernstfall. 

Regelverstöße der Geschäftsleitung: Compliance-Herausforderung

Weit über den juristischen Bereich hinaus reicht die Problematik, wie Compliance-Verantwortliche mit Regelverstößen der eigenen Geschäftsleitung umgehen sollten. „Es stellen sich dann nicht nur juristische, sondern auch ganz praktische Fragen“, sagte Dr. Ingo Theusinger, Partner bei Noerr in Düsseldorf und Leiter eines der Workshops zum Thema. Die erste und wichtigste: Welche Mitglieder der Geschäftsführung oder von Kollegialorganen muss der Compliance-Verantwortliche bei einer Verdachtsmeldung in Kenntnis setzen? „Das ist stark vom Einzelfall abhängig und kann eine durchaus pikante Frage sein – insbesondere in Unternehmen mit nur einem geschäftsführenden Gesellschafter, gegen den sich der Verdacht richtet“, betonte Theusinger.

„Nicht tätig zu werden ist jedenfalls keine Alternative“, sagte Torsten Fett. „Denn auch durch Unterlassen kann man sich strafbar machen.“ Fett empfiehlt deshalb Compliance-Managern, die Verantwortung nicht alleine zu tragen, sondern bestehende Eskalationsstufen zu nutzen. In Unternehmen mit Kollegialorganen könne beispielsweise der Vorsitzende des Vorstands oder – sollte das nicht weiterführen – der Vorsitzende des Aufsichtsrats über den Verdacht informiert und das weitere Vorgehen gemeinsam abgestimmt werden. Die direkte Konfrontation mit dem Verdächtigen sollte aber in der Regel vermieden werden. „Das kann mit der Vernichtung von Beweismitteln enden – oder im Extremfall mit der kurzfristigen Entlassung des Compliance-Managers, ohne dass das Unternehmen sein Problem gelöst hat“, warnte Fett. 

Weitere Themen waren u.a. die aktuellen Herausforderungen für die Industrie in der Product-Compliance, praktische Fragen bei der Umsetzung der Kartellrechts-Compliance im Unternehmensalltag und Zeugenbefragungen bei internen Ermittlungen im Unternehmen.

Presse-Team


Compliance & Interne Untersuchungen

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