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Bundes­regierung will Haftungs­risiken für WLAN-Anbieter begrenzen

03.03.2015

Die Bundesregierung plant die Veröffentlichung eines Gesetzesentwurfs der klären soll, welchen Verpflichtungen Anbieter öffentlicher WLAN-Hotspots unterliegen. Deutschland liegt bei der Versorgung mit öffentlichem WLAN im Vergleich zu vielen anderen Ländern deutlich zurück. WLAN-Hotspots sind, wenn überhaupt vorhanden, in der Regel passwortgeschützt und oft kostenpflichtig.

Einer der Gründe für die Unterversorgung mit öffentlich zugänglichen Hotspots wird in den Haftungsrisiken für WLAN-Betreiber gesehen. Die Betreiber können nach deutschem Recht noch immer für Urheberrechtsverletzungen und andere illegale Handlungen ihrer Nutzer haftbar gemacht werden. Sie sind zwar nicht unmittelbar für den durch die Rechtsverletzung entstandenen Schaden verantwortlich, haften aber unter Umständen nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung. Auch die Rechtsprechung hat hier bisher nicht zur Klärung beitragen können. Das Landgericht München hat dem EuGH letztes Jahr eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Haftbarkeit von WLAN-Betreibern für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer betreffen (LG München, Beschluss vom 18.09.2014, Az. 7 O 14719/12). Die Entscheidung des EuGH wird für Ende des Jahres erwartet.

Angesichts der wachsenden Bedürfnisses nach öffentlichen WLAN-Zugängen hatte die Bundesregierung bereits im Koalitionsvertrag vereinbart, sich für ein größeres Angebot von öffentlichem WLAN einzusetzen. Der neue Gesetzesentwurf soll nun mehr Rechtssicherheit bringen und das Haftungsrisiko für die Anbieter öffentlich zugänglicher WLAN-Netze begrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen soll die Haftungsfreistellung nach § 8 TMG in Zukunft explizit auch für Diensteanbieter gelten, „die Nutzern den Zugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) zur Verfügung stellen“. Diensteanbieter sollen jedoch nur dann von der Haftung ausgenommen werden, wenn sie zuvor „zumutbare Maßnahmen“ ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. Öffentliche WLAN-Netze müssen dementsprechend verschlüsselt oder auf andere Weise gegen unberechtigten Zugriff gesichert werden. Es mehren sich bereits kritische Stimmen, die befürchten, dass diese Verpflichtung zu einer indirekten Wiedereinführung der Haftung führen könnte. Den WLAN-Betreibern wäre dann durch die Neuregelung letztlich nicht geholfen. Es bleibt also abzuwarten inwieweit ein neues Gesetz tatsächlich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bringen wird.

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