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Europäischer Gerichtshof klärt Kriterien zur Beendigung eines Kartells

29.09.2015

Am 17. September 2015 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei Urteile in den Rechtsmittelverfahren von Total SA und deren Tochterunternehmen Total France erlassen. Die Verfahren betrafen die erstinstanzlichen Urteile des Europäischen Gerichts (EuG) im Paraffinwax- und Paraffinkatsch-Kartell. Total hatte an den letzten drei Kartelltreffen nicht teilgenommen. Es trug vor, dadurch seine Beteiligung an der Zuwiderhandlung beendet zu haben.

Das Verfahren betraf unter anderem die Kriterien, die an die Beendigung einer Kartellteilnahme zu stellen sind, insbesondere ob eine sogenannte offene Distanzierung die einzig mögliche Beendigungsalternative ist; eine Frage von hoher Praxisrelevanz für Unternehmen, die potenziell wettbewerbswidriges Verhalten identifiziert haben. Als offene Distanzierung wird eine Situation verstanden, in der ein Unternehmen die anderen Teilnehmer eines gegebenenfalls wettbewerbswidrigen Verhaltens – und nicht die Öffentlichkeit als solche – darüber informiert, nicht mehr an diesem Verhalten teilzunehmen.

Das EuG hatte in seinem erstinstanzlichen Urteil festgestellt, dass ein Unternehmen seine Teilnahme auch dann, wenn es nicht mehr an Treffen teilgenommen hat, nur durch eine offene Distanzierung beenden kann. Total hat gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel zum EuGH eingelegt, der entschieden hat, dass das EuG dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es „die Auffassung vertreten hat, die öffentliche Distanzierung stelle selbst dann, wenn eine an einem Kartell beteiligte Gesellschaft nicht an kollusiven Treffen teilgenommen hat, das einzige für sie verfügbare Mittel dar, um die Beendigung ihrer Beteiligung an dem Kartell zu beweisen.“

Dieses Urteil stellt klar, wann eine offene Distanzierung notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen weiterhin an wettbewerbswidrigen Treffen teilnimmt. Das reine Fehlen einer offenen Distanzierung kann aber nicht per se als Fortsetzung einer Zuwiderhandlung gelten. Die Kommission und nationale Wettbewerbsbehörden müssen also Entscheidungen, in denen sie eine fortgesetzte Zuwiderhandlung feststellen, auf weitere „objektive und übereinstimmende Indizien“ stützen und können sich nicht auf das bloße Fehlen einer offenen Distanzierung berufen.

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