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Rückzug aus Vergleichs­gesprächen nicht ohne Risiko

26.05.2015

Das EuG (Rs. T-546/10 – Timab) hat kürzlich das Vorgehen der Kommission bei der Beurteilung der Konsequenzen der Abstandsnahme eines Kartellanten vom Vergleichsverfahren während eine Kartellinvestigation bestätigt. Der Grund für das Urteil war, dass einer der Tierfutter-Kartellanten die mit der Kommission geführten Vergleichsgesprächen erst sehr spät abgebrochen hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kommission bereits ihre vorläufige Einschätzung, einschließlich des Umfangs potentieller Bußgelder, abgegeben.

Das EuG bestätigte die Festsetzung eines Bußgelds durch die Kommission in Höhe von fast 60 Millionen Euro für Timab aufgrund ihrer Kartellbeteiligung. Es handelt sich um den ersten „Hybrid-Fall“ bei dem das EuG über die Beziehung der des Standard- und Vergleichsverfahrensrecht zu entscheiden hatte. Bis auf Timab entschieden sich alle Kartellanten dazu einen Vergleich mit der Kommission abzuschließen.

Das Ergebnis der Beendigung des Vergleichsverfahrens und die Rückkehr zum Standardverfahren erscheint leicht paradox. Obgleich Timabs Antwort auf die übliche Mitteilung der Beschwerdepunkte zu einer Reduktion der Teilnahme an der Verletzungshandlung in zeitlicher Hinsicht um fast fünfzehn Jahre führte, fiel das Bußgeld insgesamt um fast 15 Million Euro höher aus als das zunächst im Vergleichsverfahren seitens der Kommission in Aussicht gestellte Bußgeld. Die Kommission gewährte also nach Rückkehr zum Standardverfahren einen im Vergleich zum Vergleichsverfahren substantiell niedrigeren Erlass für die Kooperation von Timab. Im Ergebnis war zwar der Grundbetrag für das Bußgeld aufgrund der zeitlich kürzeren Kartellteilnahme niedriger, aber dennoch kam es unter Anwendung der üblichen Methodik zu einer höheren Geldbuße.

Das Gericht bestätigte, dass obgleich Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung findet, die Kommission nicht an ihre im Vergleichsverfahren in Aussicht gestellten Größenordnung des Bußgelds, hier etwa 45 Millionen Euro, gebunden ist, da im Standardverfahren zusätzliche Argumente oder Beweise eingebracht werden können.

Die Argumentation des Antragssteller, dass die Kommission hauptsächlich deshalb eine höhere Geldbuße als die im Vergleichsverfahren festgesetzt habe, weil man von den Vergleichsverfahrensgesprächen Abstand genommen habe, wies das Gericht unter Hinweis auf die unterschiedliche Natur und die Besonderheiten der jeweiligen Verfahren zurück. Die Entscheidung bestätigt auch das Grundprinzip des Vergleichsverfahrens, dass beide Parteien die Gespräche abbrechen können und zum Standardverfahren zurückkehren können, ohne dass es einen bindenden Effekt aus den Gesprächen für die Parteien gibt.

Außerdem war aus Sicht des Gerichts ein Grund für das höhere Bußgeld, dass im Rahmen des Standardverfahrens weitere Informationen durch die Kommission gesammelt werden mussten. Allerdings betonte es auch den Umstand, dass die Schwere des Verstoßes und das Fehlen von erschwerenden oder mildernden Umständen gleichermaßen für alle Verfahrensteilnehmer berücksichtigt wurde. Dies könnte eine Andeutung sein, dass das Gericht in Hybrid-Fällen eine gewisse Wechselwirkung zwischen den Untersuchungsergebnissen im Vergleichsverfahren und Standardverfahren sieht.

Die Entscheidung wird voraussichtlich Einfluss auf den Handlungsspielraum beider Seiten in Vergleichsgesprächen haben und verdeutlicht die Notwendigkeit von Beginn an eine kohärente Strategie zu entwickeln.

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