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Überarbeitung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie
30.05.2014
Das Europäische Parlament hat vor Kurzem für eine Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive, „PSD II“) gestimmt, die dazu führen könnte, dass mobile Zahlungsdienste von Mobilfunkbetreibern künftig der Finanzaufsicht unterliegen.
In ihrer derzeitigen Fassung gilt die Richtlinie nicht für Abrechnungs- und Zahlungsverarbeitungsdienste, die von Mobilfunkbetreibern für Drittanbieter von Inhalten erbracht werden. Der neue Gesetzentwurf zielt nun darauf ab, die Reichweite der Finanzaufsicht zu vergrößern, so dass alle großangelegten Aktivitäten im Bereich elektronische Zahlungen erfasst sind. Nur Mikro-Zahlungen für digitale Inhalte (z.B. Klingeltöne, Hintergrundbilder, Musik, Spiele, Videos oder Apps) sollen, so das EU-Parlament in Erwägungsgrund 13, hiervon noch ausgenommen sein.
Im Allgemeinen wird die Bereitstellung von mobilen Zahlungsdiensten durch Mobilfunkbetreiber daher unter die Regelung der PSD II fallen. Die in Art. 3 Abs. 1 der PSD II vorgesehenen gesetzlichen Ausnahmen beschränken sich auf
Bei der Umsetzung der PSD II in nationales Recht werden die Mitgliedstaaten daher alle elektronischen Zahlungsdienste von Mobilfunkbetreibern, die sich auf den Kauf nicht-digitaler Inhalte (z.B. Parkscheine) beziehen, der jeweiligen Finanzaufsicht unterstellen müssen. Auch bei digitalen Inhalten müssen die Mobilfunkbetreiber dann die aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllen, sobald der in Rechnung gestellte Service die oberen Schwellenwerte für Mikro-Zahlungen überschreitet. In Deutschland benötigen Zahlungsdienstanbieter beispielsweise eine gesetzliche Erlaubnis und müssen durchgängig über eine ausreichende Kapitalausstattung verfügen und diese der Aufsichtsbehörde nachweisen.
Eine endgültige Fassung der PSD II könnte bis zum Jahresende vom europäischen Gesetzgeber verabschiedet werden.
In ihrer derzeitigen Fassung gilt die Richtlinie nicht für Abrechnungs- und Zahlungsverarbeitungsdienste, die von Mobilfunkbetreibern für Drittanbieter von Inhalten erbracht werden. Der neue Gesetzentwurf zielt nun darauf ab, die Reichweite der Finanzaufsicht zu vergrößern, so dass alle großangelegten Aktivitäten im Bereich elektronische Zahlungen erfasst sind. Nur Mikro-Zahlungen für digitale Inhalte (z.B. Klingeltöne, Hintergrundbilder, Musik, Spiele, Videos oder Apps) sollen, so das EU-Parlament in Erwägungsgrund 13, hiervon noch ausgenommen sein.
Im Allgemeinen wird die Bereitstellung von mobilen Zahlungsdiensten durch Mobilfunkbetreiber daher unter die Regelung der PSD II fallen. Die in Art. 3 Abs. 1 der PSD II vorgesehenen gesetzlichen Ausnahmen beschränken sich auf
- Transaktionen, bei denen der Mobilfunkbetreiber lediglich als Vermittler zwischen dem Inhalte-Anbieter und den Drittzahlungsanbieter agiert und
- Transaktionen, die einem Teilnehmer als Nebenleistung zum Kerngeschäft des Mobilfunkbetreibers angeboten werden.
Bei der Umsetzung der PSD II in nationales Recht werden die Mitgliedstaaten daher alle elektronischen Zahlungsdienste von Mobilfunkbetreibern, die sich auf den Kauf nicht-digitaler Inhalte (z.B. Parkscheine) beziehen, der jeweiligen Finanzaufsicht unterstellen müssen. Auch bei digitalen Inhalten müssen die Mobilfunkbetreiber dann die aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllen, sobald der in Rechnung gestellte Service die oberen Schwellenwerte für Mikro-Zahlungen überschreitet. In Deutschland benötigen Zahlungsdienstanbieter beispielsweise eine gesetzliche Erlaubnis und müssen durchgängig über eine ausreichende Kapitalausstattung verfügen und diese der Aufsichtsbehörde nachweisen.
Eine endgültige Fassung der PSD II könnte bis zum Jahresende vom europäischen Gesetzgeber verabschiedet werden.
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