News

Brexit - Geplante Änderung des Umwand­lungs­gesetzes zur Erleichterung der grenz­über­schreitenden Ver­schmelzung von UK Limiteds

05.09.2018

Der Brexit rückt näher. Auch ein „harter“ Brexit scheint nicht ausgeschlossen. Nun müssen die Gesellschaften, die in einer Rechtsform nach britischem Recht gegründet wurden und ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, handeln. Denn mit Wirksamwerden des Brexits verlieren diese Gesellschaften ihre Niederlassungsfreiheit und in Deutschland ihre Haftungsbeschränkung. Sie werden ab diesem Zeitpunkt in Deutschland lediglich als rechtsfähige deutsche Personengesellschaft oder als Einzelunternehmer zu behandeln sein mit der Folge einer persönlichen und unbegrenzten Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (vgl. u. a. hierzu den BeitragSind Sie bereit für den Brexit?“ von Silvia Sparfeld, Georg Edelmann und Nikolai Warneke auf der Noerr Website). Um auch zukünftig in den Genuss einer Haftungsbeschränkung zu kommen, müssen diese Gesellschaften in eine Rechtsform überführt werden, für die in Deutschland eine Haftungsbeschränkung greift. Zumindest soweit dies die mehreren Tausend in Deutschland tätigen UK Limiteds betrifft, hat das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit seinem Referentenentwurf vom 3. September 2018 zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (UmwG) einen wichtigen Schritt zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Verschmelzung eingeleitet.

Welche Möglichkeiten bestehen bisher?

Nach den geltenden Bestimmungen des UmwG können auch UK Limiteds an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach dem UmwG als übertragender Rechtsträger beteiligt sein. Übernehmende Rechtsträger können jedoch nur Kapitalgesellschaften im Sinne der EU-Verschmelzungsrichtlinie (inzwischen ersetzt durch EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017) sein. Von den deutschen Gesellschaftsformen kommen daher nur die AG, die KGaA und die GmbH als übernehmende Rechtsträger einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in Betracht. Das bedeutet eine Mindestkapitalausstattung von EUR 50.000 bzw. EUR 25.000 beim übernehmenden Rechtsträger.

Ein Ausweg zur Vermeidung der Mindestkapitalausstattung könnte eine grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sein; denn die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Variante der GmbH. Wegen des Verbots der Sacheinlage ist eine grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Wege der Verschmelzung zur Neugründung nicht möglich. Denkbar ist eine grenzüberschreitende Verschmelzung einer UK Limited auf eine bereits bestehende Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), sofern diese Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung und ohne Gewährung neuer Anteile erfolgt. Allerdings könnte hierin eine Umgehung des Verbots der Sachgründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gesehen werden, wenn diese ausschließlich zum Zweck der anschließenden grenzüberschreitenden Verschmelzung zur Aufnahme einer UK Limited gegründet wurde.

Eine grenzüberschreitende Verschmelzung einer UK Limited auf eine Personenhandelsgesellschaft ist nach geltendem Recht nicht möglich.

 

Die Alternative eines grenzüberschreitenden Formwechsels in eine Personenhandelsgesellschaft ist theoretisch zulässig; denn §§ 190 ff, 226, 228 UmwG erlauben auch den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft. Dies gilt auch grenzüberschreitend. In der Praxis scheitert dies gegenwärtig allerdings an der Haltung des britischen Companies‘ House (vgl. hierzu Sparfeld, BeckOGK | UmwG § 226 Rn. 31 ff.).

Welche Änderungen sieht der Entwurf des BMJV vor?

Der Referentenentwurf des BMJV vom 3. September 2018 sieht vor, dass auch die grenzüberschreitende Verschmelzung auf Personenhandelsgesellschaften zulässig sein soll.

Das UmwG soll in den §§ 122a ff. um Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften ergänzt werden und die bestehenden Vorschriften sollen entsprechend angepasst werden. Hierdurch soll den vom Brexit betroffenen UK Limiteds eine Umwandlung z. B. in eine Kommanditgesellschaft ermöglicht werden, an der sich entweder eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen können. Damit entfällt die Hürde der Mindestkapitalausstattung, jedenfalls dann, wenn persönlich haftender Gesellschafter einer übernehmenden Kommanditgesellschaft eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wird.

Weitere wesentliche Neuerung ist die zeitliche Komponente: In einem neuen § 122m UmwG ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Diese gilt für alle zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Brexits oder vor dem Ablauf einer etwaigen Übergangsfrist bereits begonnenen grenzüberschreitenden Verschmelzungsvorgänge, bei denen übertragender Rechtsträger eine Gesellschaft ist, die dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegt und übernehmender Rechtsträger eine Gesellschaft ist, die deutschem Recht unterliegt. Als grenzüberschreitende Verschmelzung im Sinne der §§ 122a ff UmwG gilt in diesem Fall eine Verschmelzung auch dann noch, wenn vor Wirksamwerden des Brexits oder vor dem Ablauf einer etwaigen Übergangsfrist der Verschmelzungsplan notariell beurkundet worden ist und die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt, mit den erforderlichen Unterlagen zur Eintragung im Handelsregister angemeldet wird.

Anwendbarkeit für andere Rechtsformen?

§ 122b Abs. 1 UmwG lässt als übertragende Rechtsträger einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nur solche Gesellschaften zu, die in Art. 119 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 genannt sind. Dort wird auf die Gesellschaften gemäß Anhang II zu der Richtlinie verwiesen. Anhang II benennt als in Betracht kommende Gesellschaften für das Vereinigte Königreich „companies incorporated with limited liability“. Partnerships kommen also nicht als übertragender Rechtsträger einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in Betracht. Inwieweit auch für diese Rechtsformen Ergänzungen der Möglichkeiten zum Wechsel in eine inländische Rechtsform in Betracht kommen, wird gegenwärtig geprüft (vgl. BT-Drs. 19/3465).

Im Fokus: Brexit:

Verfolgen Sie die aktuellen Entwicklungen und News in unserem News-Channel zum Brexit.

Corporate
Banking & Finance
Kapitalmarktrecht
Brexit

Share