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Drei praxis­relevante Themen der SEPA-Last­schrift

11.02.2015

Hinweispflicht, Internetmandat und SEPA-Firmen-Lastschrift - Hinweis zum Aufsatz in ZVertriebsR 2015, S. 14 ff.

 Das Lastschriftverfahren ermöglicht die kostengünstige Abwicklung bargeldloser Zahlungen und ist deshalb eine attraktive Zahlungsmethode nicht zuletzt für den Online-Handel bzw. im E-Commerce. Es erlaubt dem Zahlungsempfänger bei einmaligen Zahlungen, aber auch bei wiederkehrenden Zahlungen im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung selbstständig einen pünktlichen Zahlungseingang sicherzustellen. Das macht das Lastschriftverfahren auch für Vertriebssysteme interessant.

Zum 01.08.2014 musste die unionsweite Umstellung nationaler Lastschriftverfahren auf das SEPA-Lastschriftverfahren abgeschlossen sein. SEPA steht dabei für „single euro payment area“, den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum. Rechtliche Grundlage hierfür ist Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 („SEPA-Verordnung“; ABl. L 94 vom 30.03.2012, S. 22).

Die Praxis – auch die von Vertriebssystemen – hat die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren letztlich rechtzeitig und im Wesentlichen geräuschlos vorgenommen. Dennoch bleiben bei einem solchen Projekt auch Fragen für die (Beratungs-)Praxis nicht aus. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um folgende drei Fragen:

 
  • Sind die Mustermandatstexte, namentlich der Hinweis auf die Möglichkeit, Erstattungen des belasteten Betrags zu verlangen, verbindlich?
  • Ist die Nutzung online und damit nicht schriftlich erteilter SEPA-Mandate zulässig?
  • Besteht die Möglichkeit, zwischen Unternehmern – wie z.B. zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer – die SEPA-Firmen-Lastschrift in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren?

Beteiligte des Lastschriftverfahrens

Eine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zulasten des Kontos des Zahlers, dem dieser zustimmt und bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrags vom Zahlungsempfänger angegeben wird. Die Auslösung durch den Zahlungsempfänger unterscheidet die Lastschrift von der Überweisung.

Einer Zahlung mittels Lastschrift liegt regelmäßig die dargestellte 4-Personen-Konstellation zu Grunde. Der Zahlungsempfänger gibt den einzuziehenden Betrag in der Lastschrift an und reicht sie bei seiner Bank (der ersten Inkassostelle) ein. Diese schreibt den Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers gut und leitet die Lastschrift an die Bank des Zahlers (Zahlstelle) weiter, die dessen Konto entsprechend belastet.

Verwendung von SEPA-Mandatsmustern

In der Praxis greifen Zahlungsempfänger meist auf die Mandatsmuster des Verbandes Die Deutsche Kreditwirtschaft zurück. Dabei stellt sich die Frage, wie sich Abweichungen von diesen Mustern auswirken, insbesondere, ob sie das Mandat unwirksam machen. Denn ohne wirksames Mandat liegt ein unautorisierter Zahlungsvorgang vor, und dem Zahlungsempfänger droht ein Regresszirkel. Der Zahler kann von seiner Zahlstelle eine Wiedergutschrift verlangen (sog. Rücklastschrift). Daraufhin kommt es zur Rückgabe der Lastschrift an die erste Inkassostelle sowie der Wiederbelastung des Kontos des Zahlungsempfängers.

Die SEPA-VO enthält zwar keine verbindlichen Vorgaben zur Gestaltung eines SEPA-Mandats, sondern regelt nur dessen Mindestinhalt, wie die technischen Spezifikationen (z. B. IBAN, BIC). Ungeachtet der Gestaltungsfreiheit empfiehlt sich jedoch die Verwendung unveränderter Mustermandate. Andernfalls besteht die Gefahr, die Rationalisierungseffekte der unionsweiten SEPA-Umstellung zu konterkarieren.

Zulässigkeit der Online-Nutzung von SEPA-Mandaten

Bei der Nutzung online erteilter SEPA-Mandate ergibt sich das Problem, dass die Lastschriften nicht handschriftlich unterzeichnet sind und sich damit die Frage stellt, ob diese überhaupt formwirksam im Sinne des § 125 BGB erteilt sind. Die SEPA-Verordnung selbst enthält zumindest kein ausdrückliches Formerfordernis. Auch eine Gesamtbetrachtung der Regelungen der SEPA-Verordnung legt den Schluss nahe, dass die Form der Mandatserteilung der privatautonomen Gestaltung durch die Beteiligten überlassen wird.

Die Nutzung der SEPA-Lastschriftverfahren ist somit im E-Commerce grundsätzlich (weiterhin) möglich. Zu beachten ist aber, dass in den jeweiligen Vertragsbeziehungen im Einzelfall auch strengere Formanforderungen vereinbart sein können. Zahlungsempfänger, die online gewonnene SEPA-Mandate zur Einziehung an die Inkassostelle einreichen möchten, sollten sich in puncto Formerfordernis zuvor mit der Inkassostelle abstimmen. Die Beweissicherheit der Mandatserteilung ist vor allem eine Frage der technischen Umsetzung bei der Einholung des Mandats im Rahmen des E-Commerce.

SEPA-Firmen-Lastschrift in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren kann auch für Vertriebssysteme im B2B-Bereich – also zwischen Unternehmern – interessant sein. So fällt etwa im Franchising eine wiederkehrende Zahlung im Verhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer mit der laufenden Franchisegebühr an. Für die Nutzung des Lastschriftverfahrens ist es unerheblich, ob diese Gebühr von konstanter (Fixgebühr) oder (bei Umsatzabhängigkeit) variabler Höhe ist. Mittels Lastschrift abzuwickelnde Zahlungspflichten können sich auch aus dem Bezug von Vertragsprodukten des Franchisegebers durch den Franchisenehmer ergeben. Ein Franchisenehmer kann das Lastschriftverfahren auch nutzen, um vertragliche Zahlungspflichten seiner (End-) Kunden abzuwickeln. Entsprechendes gilt für Franchisegeber, soweit sie eigene Geschäftslokale bzw. Regiebetriebe oder etwa einen Online-Shop unterhalten. Die Vereinbarung über das Zahlungsverfahren wird dabei regelmäßig im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen.

Trotz der damaligen Rechtsprechung des BGH zum Abbuchungsauftragsverfahren (Urteil vom 14.10.2009, Az. VIII ZR 96/07) sprechen heute die besseren Gründe dafür, dass das SEPA-Lastschriftverfahren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Firmen zulässig ist.

Bitte sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie zu dieser Thematik nähere Informationen wünschen. Gerne schicken wir Ihnen auch den Volltext des in der ZVertriebsR 2015, S. 14 ff. veröffentlichten Beitrags zu.

 

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