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ErbSt: Keine Hinzu­rechnung von Arbeit­nehmern bei Holding­gesellschaften in Altfällen

02.04.2019

Eine positive Nachricht kann das aktuell veröffentlichte Urteil des BFH vom 14.11.2018 (II R 34/15) für Erwerber von Unternehmensanteilen enthalten, deren Anteile bis einschließlich zum 6.6.2013 übertragen wurden. In bestimmten Fällen hat das Nichteinhalten der Lohnsummenregelung keine negativen erbschaftsteuerlichen Konsequenzen für den Erwerber.

Grundsatz der Lohnsummenregelung für die Gewährung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen

Zur endgültigen Gewährung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen muss das Unternehmen, dessen Anteile übertragen werden, grundsätzlich eine bestimmte Lohnsumme einhalten (sog. Lohnsummenregelung). Hierbei wird einer Mindestlohnsumme die - innerhalb der auf den Erwerb folgenden fünfjährigen bzw. siebenjährigen Frist - tatsächlich erzielte Lohnsumme gegenübergestellt, deren Höhe auch von der gewährten Begünstigung abhängt. Ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme führt rückwirkend zur anteiligen Kürzung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen und damit zu einer höheren Erbschaftsteuerbelastung.

Ausnahmen von der Lohnsummenregelung

Allerdings ist diese Lohnsummenregelung ausnahmsweise nicht zu beachten, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat. Nach derzeitiger Rechtslage ist die Lohnsummenregelung bereits bei Unternehmen mit mehr als 5 Arbeitnehmern zu beachten. Für Unternehmen mit maximal 5 Arbeitnehmern gilt demzufolge die Lohnsummenregelung nicht. Für Unternehmen mit einer Arbeitnehmerzahl zwischen 6 und 15 Arbeitnehmern gelten zudem geringere Mindestlohnsummenanforderungen. Erfolgte dagegen die Übertragung vor dem 1.7.2016, ist die Lohnsummenregelung ausnahmsweise nicht anwendbar bei Unternehmen mit maximal 20 Arbeitnehmern.

 

Besonderheiten für Holdinggesellschaften

Ausschlaggebend für die Anwendung der Lohnsummenregelung sind somit die Anzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens, dessen Anteile übertragen werden. Werden Anteile an Holdinggesellschaften mit zahlreichen Tochtergesellschaften übertragen, sind spezielle Regelungen des ErbStG zur Zurechnung bzw. Berücksichtigung der Arbeitnehmer und entsprechenden Lohnsummen der Tochtergesellschaften zu beachten und die Lohnsummen sind der Tochtergesellschaften der Holdinggesellschaft zuzurechnen. Hierbei werden zum einen nur EU- oder EWR-Tochtergesellschaften entsprechend ihrer Beteiligung erfasst. Zum anderen werden Tochterkapitalgesellschaften nur dann einbezogen, wenn die Beteiligung der Holdinggesellschaft mittelbar oder unmittelbar mehr als 25% beträgt.

Hinzurechnung der Arbeitnehmer als Streitpunkt

Nach gegenwärtiger Rechtslage ist geklärt, dass sowohl die Anzahl der Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften als auch die entsprechenden Lohnsummen bei der Holdinggesellschaft zu berücksichtigen sind. Nach früherer Rechtslage (Erwerbe vor dem 6.7.2013) war eine Zurechnung der Arbeitnehmeranzahl von Tochtergesellschaften hingegen gesetzlich nicht explizit vorgesehen. Erst nach der Gesetzesänderung im Jahr 2013 wurde ausdrücklich die Zurechnung der Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften zur Holdinggesellschaft nach den gleichen Regelungen angeordnet, die für die Lohnsumme gelten.
Die Finanzverwaltung bestimmte hingegen in R E 13a.4 Abs. 2 Satz 9 ErbStR auch für Erwerbe vor dem 7.6.2013, dass die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften nach den gleichen Regeln wie die Zurechnung der Lohnsumme zu erfolgen haben. Entsprechend wurden auch die Erbschaftsteuerbescheide erlassen.

Ablehnung der Hinzurechnung von Arbeitnehmern zur Holding für Erwerbe vor dem 7.6.2013

Diese Auffassung der Finanzverwaltung lehnte nun der BFH in seinem aktuell veröffentlichten Urteil vom 14.11.2018 (II R 34/15) ab. Nach Ansicht des BFH lässt der Gesetzeswortlaut in der bis zum 6.6.2013 geltenden Fassung des Erbschaftsteuerrechts die Zurechnung der Arbeitnehmer zur Holdinggesellschaft nicht zu.

Fazit

Danach ist für Unternehmens- oder Anteilsübertragungen von Holdingunternehmen, deren Erwerb bis einschließlich zum 6.6.2013 erfolgte, keine Hinzurechnung der Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften vorzunehmen. Die Lohnsummenregelung kommt damit für solche Anteilsübertragungen nicht zur Anwendung, wenn die Holdinggesellschaft nicht selbst über mehr als 20 Arbeitnehmer verfügte. Für diese Erwerbe ist die Lohnsummenregelung auch dann nicht anzuwenden, wenn bei Zurechnung der Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften auf Ebene der Holdinggesellschaft die Grenze von 20 Arbeitnehmern überschritten wäre.
Zu beachten ist allerdings, dass diese Entscheidung nur für Übertragungen bis einschließlich zum 6.6.2013 gilt. Für Erwerbe ab dem 7.3.2013 sieht das Gesetz hingegen explizit vor, dass die Anzahl der Arbeitnehmer auf Ebene der relevanten Tochtergesellschaften anteilig entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote der Holdinggesellschaft bei dieser zu berücksichtigen ist.

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