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JStG 2019: Änderungen für Kapitalanleger

04.06.2019
Der am 8.5.2019 vorgestellte Referentenentwurf des „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz „JStG 2019“) enthält auch zahlreiche Änderungen für Kapitalanleger, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

Verschärfungen bei Gestaltungen mit geschlossenen Fonds (§ 6e EStG-E)

Künftig zählen sog. Fondsetablierungskosten zu den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die ein Steuerpflichtiger gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern gemäß eines von einem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks anschafft (§ 6e Abs. 1 Satz 1 EStG-E). Damit sind die Fondsetablierungskosten nicht mehr sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, sondern können nur über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Wege der Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden.

Als Fondsetablierungskosten gelten nach § 6e Abs. 2 EStG-E u.a. Aufwendungen an den Projektanbieter oder an Dritte in Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase, Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre, Geschäftsführungsvergütungen bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch und Vergütungen für Treuhandkommanditisten.

Zudem wird eine gesetzliche Anschaffungsfiktion in § 6e Abs. 1 Satz 2 EStG-E festgeschrieben, wenn die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine wesentlichen Einflußnahmemöglichkeiten auf das Vertragswerk haben. Damit können die damit verbunden Aufwendungen nur noch im Rahmen der AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und nicht mehr als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, wie im Fall der Herstellung, steuermindernd geltend gemacht werden.

Diese Neuregelungen gelten sinngemäß auch für die Fälle, in denen Fondsetablierungskosten vergleichbare Kosten außerhalb einer gemeinschaftlichen Anschaffung, d.h. im Rahmen eines Einzelinvestments zu zahlen sind (§ 6e Abs. 3 EStG-E) sowie in Fällen, in denen die Gewinne im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden (§ 6e Abs. 4 EStG-E).
Die Neuregelungen sollen bereits für Wirtschaftsjahre gelten, die vor der Verkündung des JStG 2019 enden (§ 52 Abs. 14a EStG-E).


Keine Berücksichtigung des Verfalls von Optionen

Zahlreiche Verschärfungen soll es auch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geben. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG ist der Gewinn aus Termingeschäften steuerpflichtig, durch die der Steuerpflichtige durch Beendigung des Rechts einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Gesetzlich wird nun ausdrücklich klargestellt, dass der Verfall einer Option nicht mehr als Beendigung des Rechts gelten soll. Damit soll der BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 12.1.2016, IX R 48-/14, IX R 48-5011) der Boden entzogen werden, wonach die Anschaffungskosten für Optionen steuerlich auch dann zu berücksichtigen sind, wenn die Option innerhalb der Optionsfrist nicht ausgeübt wird (Optionsverfall).

Die Neuregelung gilt erstmals für Termingeschäfte, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen werden (§ 52 Abs. 28 EStG-E).


Keine Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalforderungen

Zudem soll klargestellt werden, dass keine Veräußerung vorliegt, wenn eine Kapitalforderung ganz oder teilweise uneinbringlich wird (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 3 EStG-E). Gleiches soll für die Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter durch die die Kapitalerträge auszahlende Stelle gelten. Auch die Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder ein vergleichbarer Ausfall dieser Wirtschaftsgüter stellt keine Veräußerung dar. Auch hiermit wird auf die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 24.10.2017, VIII R 13/15) reagiert, wonach nach der Einführung der Abgeltungsteuer der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt. Laut der Gesetzesbegründung entspreche es nicht der Intention des Gesetzgebers, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquellen gehört, die im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 EStG zu laufenden Einkünften führen.

Die Neuregelung soll nach der allgemeinen Anwendungsregelung erstmals im VZ 2020 gelten (§ 52 Abs. 1 EStG-E).