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Neue Compliance-Heraus­forderungen ab dem 1. Januar 2021 durch die europäische Konflikt­materialien-Verordnung (EU) 2017/821

10.07.2020
Was in den USA durch den sogenannten Dodd Frank Act bereits seit Jahren gang und gäbe ist, wird nun auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltendes Recht:
Ab dem 1. Januar 2021 müssen EU-Importeure von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold ihre Lieferkette im Rahmen eines Due Diligence-Verfahren sorgfältig darauf überprüfen, ob diese Materialien aus Konflikt- und Hochrisikogebiete stammen und die Ergebnisse dieser Überprüfung jährlich veröffentlichen. Ziel dieser Pflichten ist es, den Handel mit diesen vier Materialien in Konflikt- und Hochrisikogebieten einzudämmen, um die Finanzierung von bewaffneten Konflikten und Zwangsarbeit zu verhindern. 

Die Verordnung (EU) 2017/821 bringt für importierende Unternehmen dieser vier Materialien daher bedeutende Veränderungen. Um den neuen Pflichten aus der Verordnung (EU) 2017/821 nachkommen zu können, müssen die importierenden Unternehmen entsprechende Compliance-, Einkaufs- und Dokumentations-Maßnahmen etablieren. Die verantwortlichen Unternehmen sollten sich daher spätestens jetzt auf die neuen Verpflichtungen vorbereiten:

Die EU-Importeure müssen nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2017/821 ein internes Managementsystem als Frühwarnsystem zur Risikoerkennung etablieren. Ferner ist ein System zur Rückverfolgbarkeit der Materialien innerhalb der Lieferkette einzurichten. Des Weiteren ist der EU-Importeur dazu verpflichtet, Prüfungen von Dritten bei sich durchführen zu lassen, die alle Tätigkeiten, Prozesse und Systeme des EU-Importeurs, die der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette dienen, umfassen. 

Besondere Aufmerksamkeit ist der Verpflichtung nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/821 zu schenken, wonach die EU-Importeure dazu verpflichtet werden, jährlich öffentlich und in möglichst breitem Rahmen, auch über das Internet, über ihre Strategien zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht in der Lieferkette und ihre Verfahren im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Beschaffung dieser vier Materialien zu berichten. Dazu müssen die EU-Importeure ihre Lieferkette in einem fünfstufigen Rahmen kontrollieren, der sich am OECD Due Diligence Guidance orientiert:
 

Quelle: Europäische Kommission, Quick Guide: The EU's new Conflict Minerals Regulation

Der jährlich zu veröffentlichende Bericht soll die unternommenen Schritte zur Umsetzung der Pflichten in Bezug auf das Managementsystem und das Risikomanagement sowie einen zusammenfassenden Bericht der von Dritten durchgeführten Prüfung enthalten. Werden die oben beschriebenen Pflichten durch die EU-Importeure nicht eingehalten, sieht § 9 des deutschen Umsetzungsgesetzes der Verordnung (EU) 2017/821 ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 50.000 € vor.

Wer als EU-Importeur gilt und demnach verpflichtet wird, ist in Art. 2 Buchstabe l) der Verordnung (EU) 2017/821 festgelegt: Danach ist ein EU-Importeur eine natürliche oder juristische Person, die Minerale oder Metalle zur Überführung in den zollrechtlich freien (europäischen) Verkehr anmeldet oder in deren Auftrag eine solche Anmeldung abgegeben wird. Des Weiteren werden neben EU-Importeuren Raffinerien und Hütten verpflichtet. Unternehmen in der nachfolgenden Lieferkette werden zwar (noch) nicht direkt verpflichtet, können jedoch freiwillig das Due Diligence-Verfahren durchführen und von der Europäischen Kommission bestätigen lassen. 

Für die Beurteilung darüber, welches Gebiet als Konflikt- oder Hochrisikoregion im Sinne der Verordnung (EU) 2017/821 anzusehen ist, können sich die Wirtschaftsakteure an unverbindlichen Leitlinien der Europäischen Kommission orientieren (Empfehlung (EU) 2018/1149). Eine rechtssichere Einstufung eines Gebiets als Konflikt- oder Hochrisikoregion wird jedoch selbst an Hand dieser Leitlinien mit nicht nur unwesentlichen Schwierigkeiten verbunden sein.

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