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Persönliche Haftung von Compliance Beauftragten

15.04.2014

Die Bedeutung des Wirtschaftsstrafrechts für unternehmerische Entscheidungen ist in den vergangenen Jahren stetig gestiegen. Spektakuläre Ermittlungsverfahren gegen die erste Reihe deutscher Konzerne haben dies eindrucksvoll bewiesen. Der erneute Vorstoß des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einführung eines Unternehmensstrafrechts unterstreicht einen Bewusstseinswandel: nicht mehr in erster Linie der Individualtäter steht im Mittelpunkt des Interesses, sondern das Unternehmen, das dessen Agieren durch eine falsche „Unternehmensattitude“ gefördert hat. Unabhängig davon, ob das Gesetzgebungsvorhaben Erfolg hat, werden Unternehmen künftig vermehrt im Fokus der Ermittlungen stehen.

Die Verhinderung von Wirtschaftsstraftaten ist ein wesentliches Ziel von Compliance Systemen. Rechtsverstöße müssen verhindert werden, unabhängig davon, ob es sich um Straftaten nach deutschem oder ausländischem Recht handelt. Das Landgericht München hat erstmals ein Vorstandsmitglied zum Schadensersatz verurteilt, weil ein bestehendes Compliance System aufgrund struktureller Mängel die Begehung von Straftaten nicht hinreichend unterbunden hat. Die Verantwortung des Vorstands für die Organisation und Eignung des Compliance Systems ist nach Auffassung des Gerichts nicht delegierbar. Daher muss der Vorstand selbst sicherstellen, dass alle wesentlichen strafrechtlichen Risiken erkannt und die Entwicklung des Wirtschaftsstrafrechts beobachtet werden, um jederzeit Gewähr für ein hinreichend sicheres Compliance System zu haben. Nicht zuletzt deshalb möchten wir Sie mit diesem Newsletter in regelmäßigen Abständen zu wichtigen Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht in Rechtsprechung und Gesetzgebung sowohl in Deutschland als auch international unterrichten.

Erfahren Sie mehr in der aktuellen Ausgabe unserer News Wirtschaftsstrafrecht. Wenn Sie unseren Newsletter abonnieren möchten, melden Sie sich bitte mit dem Formular auf der rechten Seite an.

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