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Sanierungs­erlass: Bundesrat fordert neue gesetzliche Grundlage

10.03.2017

Unternehmen in der Krise dürften bei dem Vorschlag des Bundesrats aufatmen, sollte dieser tatsächlich umgesetzt werden.
In seiner Stellungnahme zum Gesetz zur Einführung der Lizenzschranke vom 10.3.2017 schlägt der Bundesrat die Einführung einer gesetzlichen Grundlage für den sog. Sanierungserlass vor.
Hintergrund für diesen Vorschlag ist die am 8.2.2017 veröffentlichte Entscheidung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 28.11.2016, GrS 1/15), wonach dem von der Finanzverwaltung aufgrund des im sog. Sanierungserlass vorgesehenen Steuererlass auf Sanierungsgewinne die gesetzliche Grundlage fehlt (wir berichteten).

Gesetzliche Grundlage für Sanierungserlass in § 3a EStG und § 3a GewStG

Konkret schlägt nun der Bundesrat als gesetzliche Grundlage für einen Sanierungserlass die Einführung eines neuen § 3a EStG-neu vor. Danach soll auf Antrag eine Steuerfreiheit von Gewinnen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung möglich sein. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist ferner, dass der Schuldenerlass als Sanierungsmaßnahme geeignet ist und aus betrieblichen Gründen und in Sanierungsabsicht der Gläubiger erfolgt.
Die Steuerfreiheit soll auch für die Gewerbesteuer gelten. Entsprechend wird auch im GewStG die Steuerfreiheit in einem neuen § 3a GewStG-neu eingeführt.
Damit gilt die Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne sowohl für die Einkommensteuer (§ 3a EStG-neu) und die Körperschaftsteuer (über § 8 KStG) als auch für die Gewerbesteuer.

Doch die in den Raum gestellte antragsgebundene Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen soll auch negative Konsequenzen für die Steuerpflichtigen haben.

Wermutstropfen 1: Wegfall der Verlustvorträge

Wird der Antrag bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gestellt und der Sanierungsgewinn steuerfrei gestellt, gehen die zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten Verlustvorträge unter. Davon betroffen sollen unter anderem solche nach § 10d EStG aber auch die neuen fortführungsgebundenen Verlustvorträge nach § 8d KStG sein. Diese fallen zu Beginn des Veranlagungszeitraums weg, in dem der Sanierungsgewinn entsteht und steuerfrei gestellt wird. Entsprechendes gilt für die im Sanierungsjahr entstehenden Verluste. Diese können weder im Sanierungsjahr noch in anderen Veranlagungszeiträumen mit positiven Gewinnen verrechnet werden.

Wermutstropfen 2: Keine Berücksichtigung damit verbundener Betriebsausgaben

Zudem sollen Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsgewinn in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht mehr steuermindernd abgezogen werden dürfen (§ 3c Abs. 4 EStG-neu). Dieses Abzugsverbot soll unabhängig davon gelten, in welchem Veranlagungszeitraum der steuerfreie Sanierungsgewinn entsteht. Wurden entsprechenden Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben in der Vergangenheit bereits steuermindernd berücksichtigt, wird deren steuerliche Berücksichtigung rückwirkend aberkannt. Entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheide werden insoweit geändert.

Ausstehende Reaktion der Bundesregierung und der EU-Kommission

Offen bleibt, ob sich dieser Vorschlag des Bundesrats tatsächlich umsetzen lässt. Dafür muss zunächst die Bundesregierung überzeugt werden. Deren Reaktion auf den Vorschlag wird in den nächsten Tagen erwartet.
Sollte die Bundesregierung den Vorschlag ebenfalls befürworten, muss zum anderen auch noch die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission eingeholt werden. Erst wenn diese vorliegt, können die gesetzlichen Neuregelungen in Kraft treten.

Anwendungszeitpunkt

Erteilt die EU-Kommission die beihilferechtliche Genehmigung, kann die einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche sowie die gewerbesteuerliche Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne für alle noch offenen Fälle beantragt werden.
Auch die künftige oder rückwirkende Nichtberücksichtigung der Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsgewinn in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, soll bereits für Veranlagungszeiträume vor 2017 gelten.

Ausblick und erste Analyse

Da die endgültige Umsetzung dieses Gesetzesvorschlags hinsichtlich der Unterstützung durch die Bunderegierung und der EU-Kommission noch mit Fragezeichen versehen ist, kann die Umsetzung des Vorschlags in aktuellen Planungen noch nicht vorausgesetzt werden.
Selbst bei Umsetzung des Vorschlags müssen künftig in jedem Einzelfall die Vorteile der Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne mit den Nachteilen hinsichtlich der damit verbundenen Verlustuntergänge und Betriebsausgabenabzugsverbote gegeneinander abgewogen werden.

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