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Video-Streaming am Pool

08.01.2016

Digitale Content-Plattformen erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Hierzu gehören Videostreaming-Dienste wie Amazon Video, Netflix und die Mediatheken der Fernsehsender, Musikplattformen wie Spotify und Apple Music sowie Abo-Modelle für E-Books, etwa Skoobe. Diese sind, aus lizenzrechtlichen Gründen sowie zur Angebots- und Preisdifferenzierung, üblicherweise als nationale Dienste konzipiert. Zur Absicherung solcher territorialen Angebote gegen einen Zugriff vom Ausland aus setzen die Diensteanbieter Maßnahmen des Geoblockings ein. Sie sperren insbesondere ausländische IP-Adressen und prüfen bei registrierungspflichtiger Diensten, ob eine inländische Adresse oder Zahlungsart vorliegt.

Derartige Maßnahmen sind der EU-Kommission ein Dorn im Auge, denn sie beschränken aus ihrer Sicht den Wettbewerb zwischen den Anbietern und die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher. Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission ein Vorgehen gegen das Geoblocking als herausgehobenen Aspekt ihrer Strategie zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts angekündigt. In einem ersten Schritt geht die Kommission nun einen besonderen Teilaspekt an: Durch Maßnahmen des Geoblockings werden Nutzer am Zugriff vom Ausland aus, etwa im Urlaub oder auf einer Geschäftsreise, auch dann gehindert, wenn sie im Inland rechtmäßige Kunden sind, insbesondere für ein entsprechendes Abonnement bezahlt haben.

Wesentliche Regelungen des Verordnungsentwurfs

Unter dem Stichwort Portabilität hat die EU-Kommission dazu am 9. Dezember 2015 den Entwurf einer Verordnung veröffentlicht (Die Pressemitteilung und den Entwurf finden Sie hier). Diese soll Abonnenten von Diensten über digitale Inhalte während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts den Zugriff auf die Dienste ermöglichen, ohne weiteren Umsetzungsakt in den Mitgliedsstaaten unmittelbar wirksam werden und auch für bereits bestehende Vertragsverhältnisse und erworbene Rechte gelten.

Begünstigen will die Kommission ausdrücklich nur Verbraucher. Für die Anbieter digitaler Dienste ist das heikel. Eine trennscharfe Abgrenzung dürfte sie vor Schwierigkeiten stellen, denn die Verbrauchereigenschaft bestimmt sich nach dem Zweck der Nutzung des Dienstes für nicht-geschäftliche Zwecke. Dabei sollen Verbraucher künftig lineare Dienste, etwa Pay-TV-Angebote, und On-Demand-Plattformen auch im Ausland nutzen können. Es kann sich sowohl um kostenpflichtige als auch um kostenfreie Dienste handeln, Voraussetzung ist aber stets, dass sich die Nutzer registriert haben. Portabilität wäre danach also beispielsweise den registrierten, nicht aber den unregistrierten Nutzern der Videoplattform Youtube zu ermöglichen.

Außerdem ist ein bestehender Vertrag des Verbrauchers mit dem Diensteanbieter in dem EU-Mitgliedsstaat erforderlich, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt (nicht zwingend seinen Wohnsitz) hat, und ein vorübergehender Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat. Zeitlich ist dieser allerdings nicht beschränkt, solange er nicht in einen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem anderen Mitgliedsstaat übergeht. Schließlich geht die Kommission in ihren Plänen auch auf Fragen der Lizensierung digitaler Inhalte ein, da die Lizenzen der Diensteanbieter häufig auf das Inland beschränkt sind. Um insofern einen Konflikt zu vermeiden, bestimmt der Verordnungsentwurf, dass die Ermöglichung der Portabilität im Ausland als inländische Nutzung gilt.

Auswirkungen auf Dienste und Lizenzverträge

Unmittelbare Folge eines Inkrafttretens der Verordnung zur Portabilität wäre es, dass Maßnahmen des Geoblockings für betroffene Diensteanbieter gegenüber registrierten, inländischen Kunden eingeschränkt würden. Dies betrifft allerdings nicht solche Maßnahmen, um bei der Registrierung selbst sicherzustellen, dass diese nur durch inländische Kunden erfolgt, sowie sonstige technische Beschränkungen, insbesondere auf die Anzahl zulässiger Endgeräte. In der Praxis dürfte die maßgebliche Änderung darin bestehen, dass der Zugriff nicht mehr von sämtlichen ausländischen IP-Adressen aus, sondern nur noch für außereuropäische IP-Blöcke gesperrt werden wird.

Die geplanten Änderungen sollten Anbieter bereits frühzeitig im Rahmen von Content-Lizenzverträgen berücksichtigen, denn nach dem gegenwärtigen Entwurf wären auch Altfälle betroffen. Dies kann etwa in der Weise geschehen, dass bereits vorab Regelungen zur Portabilität vereinbart werden, mit der Maßgabe, dass diese bei Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung an die dort dann festgeschriebenen Erfordernisse anzupassen sind. Der Verordnungsentwurf lässt den Parteien bei der Ausgestaltung der notwendigen Regelungen zur Anpassung an die Vorgaben zur Portabilität einen erheblichen Spielraum.

Unverzichtbar ist in Lizenzverträgen dabei eine Ausgestaltung der Pflichten zur Anwendung von Maßnahmen des Geoblockings in der Weise, dass Nutzern die nach Maßgabe der Verordnung vorgesehene Portabilität ermöglicht werden kann. In diesem Kontext ist auch die Frage zu erörtern, wie vom Diensteanbieter sichergestellt werden kann, dass er nur solchen Nutzern Portabilität gestattet, die sich lediglich vorübergehend, nicht aber dauerhaft im europäischen Ausland aufhalten, dort also ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Insbesondere können die Parteien vereinbaren, dass zwischen ihnen die Prüfung bestimmter Merkmale, etwa einer inländischen Adresse und Zahlungsart, ausreichend ist. Vom Lizenzgeber sind insoweit allerdings eigene lizenz- und vertragsrechtliche Beschränkungen zu beachten.

Ein weiteres zentrales Verhandlungsfeld dürften territoriale Beschränkungen der dem Diensteanbieter eingeräumten Content-Lizenzen sein. Zwar soll eine Nutzung im Ausland nach dem Verordnungsentwurf als Inlandsnutzung gelten, dies erfasst allerdings nur die Portabilität in dem durch die Verordnung vorgeschriebenen Umfang. Möchte der Anbieter hierüber hinausgehen, etwa, weil eine Beschränkung auf Verbraucher für ihn faktisch kaum überprüfbar sein wird, so bedarf er einer entsprechenden Erweiterung des Lizenzgebiets. Grenzen für den Lizenzgeber folgen insoweit allerdings aus möglichen eigenen Beschränkungen des Lizenzgebiets sowie aus bereits vergebenen Exklusivrechten.

Auch wenn mit dem vorgelegten Entwurf die Diskussion im Detail erst eröffnet wird und daher noch Änderungen der Verordnung zu erwarten sind, scheint die EU-Kommission entschlossen zu sein, kurzfristig eine Regelung zur Portabilität zu erlassen. In der Branche sollte daher bereits mit den Vorbereitungen für die notwendigen rechtlichen und technischen Anpassungen begonnen werden.

 

Weitere Artikel:     EU-Kommission: Harmonisierung im B2C-Kaufrecht

 

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