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Änderungs­verordnung macht EuVECA- und EuSEF-Fonds für Investoren deutlich attraktiver

18.01.2018

Das Europäische Parlament und der Rat haben wesentliche Änderungen der EuVECA-VO und der EuSEF-VO beschlossen. Die Neuregelungen sind ab dem 01. März 2018 anzuwenden und sollen die Attraktivität von EuVECA- und EuSEF-Fonds erhöhen.

Hintergrund

Durch die EuVECA-VO (Verordnung (EU) Nr. 345/2013) sollte Venture-Capital-Investoren der regulatorische Rahmen für den leichteren Zugang zu jungen, innovativen Unternehmen (Startups) geschaffen werden. EuVECA-Fonds investieren nach ihren Anlagebedingungen mindestens 70% ihres Kapitals über Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Instrumente in kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU). Darüber hinaus sollte Anlegern durch die EuSEF-VO (Verordnung (EU) Nr. 346/2013) eine Plattform für die Investition in Unternehmen mit besonderen sozialen Zielen ermöglicht werden. Die bisherige Marktbeobachtung zeigt jedoch, dass bislang nur eine vergleichsweise geringe Anzahl von Fonds als EuVECA bzw. EuSEF gegründet wurde.

Für beide Verordnungen wurde mit ihrem Erlass ein turnusmäßiger Überprüfungsauftrag an die Europäische Kommission formuliert. Nachdem diese bereits am 14. Juli 2016 einen Kommissionsentwurf zur Änderung der EuVECA-VO und der EuSEF-VO veröffentlicht hatte (siehe Beitrag vom 27.09.2016), haben das Europäische Parlament und der Rat am 25. Oktober 2017 wesentliche Änderungen der beiden Verordnungen beschlossen. Deren grundlegendes Ziel ist es, die grenzüberschreitende Vermarktung von EuVECA- und EuSEF-Fonds zu vereinfachen und die administrativen Kosten zu senken. Dadurch soll deren Attraktivität für Investoren deutlich erhöht werden. Die geänderten Fassungen der EuVECA-VO und der EuSEF-VO sind grundsätzlich ab dem 01. März 2018 anzuwenden.

Wesentliche Erleichterungen

Die externe Verwaltung wird deutlich erleichtert. Zukünftig können auch solche Verwalter EuVECA- und EuSEF-Fonds auflegen, deren verwaltetes Vermögen EUR 500 Mio. übersteigt. Die bislang in dieser Höhe bestehende Schwelle entfällt ersatzlos. Zudem entfällt die Notwendigkeit einer Doppelregistrierung für Verwalter, die nach der AIFM-Richtlinie lizensiert sind. Diese benötigen künftig keine zusätzliche Registrierung zur Verwaltung von EuVECA- und EuSEF-Fonds. Darüber hinaus werden die Fristen für die Durchführung des Registrierungsverfahrens deutlich reduziert, indem Maximalfristen von zwei Monaten für die Neuregistrierung und von einem Monat für die Mitteilung von Änderungen festgeschrieben wurden.

Durch die Lockerung der Anforderungen an qualifizierte Portfoliounternehmen wird der Kreis qualifizierter Portfoliounternehmen signifikant erweitert: An Stelle der bislang geltenden Grenze von 249 Mitarbeitern sollen für EuVECA-Fonds nunmehr auch Anfangsinvestments in Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl von maximal 499 zulässig sein. Entgegen der bisherigen Reglung kann ein Investment zukünftig auch in KMU erfolgen, die bereits in einem KMU-Wachstumsmarkt notiert sind. Dies sind Unternehmen, deren Marktkapitalisierung in den vergangenen drei Jahren weniger als EUR 200 Mio. betragen hat. Entgegen der bisherigen Regelung müssen diese Voraussetzungen nur im Zeitpunkt der Erstinvestition und somit nicht mehr für jede weitere Investitionsrunde vorliegen. Auf die bislang geltende Umsatzgrenze (EUR 43 Mio. p.a.) und die maximale Bilanzsumme (EUR 50 Mio.) wird künftig verzichtet.

Für EuSEF-Fonds wird demgegenüber die bislang geltende Anforderung an Zielunternehmen (Bereitstellung von Dienstleistungen und Gütern für schutzbedürftige, marginalisierte, benachteiligte oder ausgegrenzte Personen) durch die allgemeiner formulierte Anforderung einer Bereitstellung von Dienstleistungen und Produkten mit hoher sozialer Rendite ersetzt.

Die bislang geltende Anforderung „ausreichender“ Eigenmittel wird durch klare Vorgaben an die Eigenmittelausstattung konkretisiert. So ist künftig stets ein Anfangskapital von EUR 50.000 notwendig, wobei die Eigenmittelausstattung stets mindestens 1/8 der fixen Gemeinkosten des vergangenen Jahres und der zu erwartenden fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres betragen muss. Soweit der Wert des verwalteten Vermögens EUR 250 Mio. übersteigt, sind für den übersteigenden Betrag zusätzliche Eigenmittel i.H.v. 0,02% des übersteigenden Betrags notwendig. Von den erforderlichen Eigenmitteln müssen allerdings 50% nicht aufgebracht werden, wenn der Verwalter über eine Garantie eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens in derselben Höhe verfügt.

Weitere wesentliche Änderungen betreffen die Untersagung der Erhebung einer Gebühr für den Vertrieb von EuVECA- und EuSEF-Fonds durch die Mitgliedstaaten und die zusätzliche Haftung der Verwalter für Schäden und Verluste, die aus Verstößen gegen die EuVECA-VO und die EuSEF-VO resultieren.

Weiterer Überprüfungsbedarf

Über die erfolgten Änderungen hinaus wurde ein zusätzlicher Überprüfungsauftrag für die Europäische Kommission formuliert. So sollen in vier Jahren insbesondere die optionale Öffnung für Feeder-Fonds und die Senkung der Mindestinvestitionssumme geprüft werden. Letzteres soll insbesondere vor dem Hintergrund der allgemein zunehmenden Erleichterung des Zugangs von Verbrauchern zu riskanten und unregulierten Anlageformen (z.B. über Crowdfunding) erfolgen, wohingegen EuVECA- und EuSEF-Fonds einer Regulierung und Aufsicht unterliegen. Daneben soll die Einführung eines Verwaltungspasses für Verwalter von EuVECA- und EuSEF-Fonds geprüft werden. Dadurch könnte es einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Fondsverwalter ermöglicht werden, einen Fonds in einem anderen Mitgliedstaat zu verwalten. 

Auswirkungen für die Praxis

Die Neuregelungen gelten jeweils ab dem 01. März 2018, wobei bereits aufgelegte EuVECA- und EuSEF-Fonds einem Bestandschutz im Hinblick auf die geänderten Anforderungen an die Eigenmittelausstattung unterliegen. Durch die erfolgten Änderungen sollte die Attraktivität von EuVECA- und EuSEF-Fonds für Anleger in Zukunft deutlich steigen, da sowohl der Kreis der Anlageobjekte, als auch der potentiellen Investoren deutlich erweitert wurde. Die bislang eher geringe Verbreitung könnte somit deutlich erhöht werden. Zudem lässt der weiterhin bestehende Prüfungsauftrag für die Europäische Kommission auf eine weitere aufsichtsrechtliche Stärkung der EuVECA- und EuSEF-Fonds hoffen.