Bundeskabinett beschließt Regulierung von Leiharbeit, Werkverträgen und Dienstverträgen
Das Bundeskabinett hat am 1. Juni 2016 den Gesetzentwurf zur Regulierung von Leiharbeit, Werkverträgen und Dienstverträgen beschlossen. Damit ist ein weiterer großer Schritt zur Umsetzung der Initiative der Bundesregierung getan.
Die geplanten Änderungen betreffen nicht nur reine Leiharbeit. Sie wirken sich überall dort aus, wo Tätigkeiten durch Fremdpersonal erbracht werden – sei es bei Wartungsverträgen, bei der IT-Entwicklung oder in der Logistik, kurz: bei so ziemlich jedem Werk- oder Dienstvertrag. Eine saubere Abgrenzung der Einsatzformen sowie ihre rechtskonforme Durchführung und Kontrolle wird wichtiger denn je.
Nach aktualisierter Planung soll der Entwurf nun doch am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Für Unternehmen ist damit nun verstärkt der Anlass gegeben, laufende Kooperationen kritisch zu überprüfen und künftige Projekte bereits jetzt zukunftsfähig zu gestalten. Gerne helfen wir Ihnen hierbei mit unserem HR-Compliance-Healthcheck.
Hier ein Überblick zu den wichtigsten Änderungen:
Vorratserlaubnis
Durch die oftmals bestehenden Schwierigkeiten bei der Bestimmung des passenden Vertragstyps tragen Unternehmen künftig ein noch größeres Risiko beim Einsatz von Fremdpersonal. Diese zeigen sich insbesondere bei komplexer Projektarbeit, die darauf abzielt, Know-How-Träger für einen begrenzten Zeitraum zusammenzuführen. Auch neue Formen der Zusammenarbeit wie beispielsweise „Scrum“ stellen die Praxis bei der Beantwortung der Frage, welcher Vertragstyp zugrunde zu legen ist, vor besondere Herausforderungen.
Aktuelle Rechtslage | Geplante Änderungen | Rechtsfolgen bei Verstoß |
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Überlassungshöchstdauer
Die Einführung eines Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten war bereits im Koalitionsvertrag vereinbart und wird als solche mit großer Sicherheit auch gesetzlich festgelegt werden. Zugleich wird eine Rechtsfolge für den nicht nur vorübergehenden Einsatz von Leiharbeitnehmern eingeführt. Beachtenswert ist dabei auch die neue Rechtsfigur der Widerspruchsmöglichkeit gegen die Fiktion des Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher.
Anknüpfungspunkt für die Überlassungshöchstdauer ist der Einsatz des einzelnen Arbeitnehmers. Hierdurch eröffnet sich die Möglichkeit, den Leiharbeitnehmer nach 18 Monaten schlichtweg auszutauschen. Nach einer „Pause“ von drei Monaten ist ein erneuter Einsatz des selben Leiharbeitnehmers beim selben Entleiher auch wieder möglich.
Auf derzeit laufende Fremdpersonaleinsätze wird die Überlassungshöchstdauer vorerst keinen Einfluss haben, denn Überlassungszeiten vor dem 1. Januar 2017 werden bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nicht berücksichtigt.
Aktuelle Rechtslage | Geplante Änderungen | Rechtsfolgen bei Verstoß |
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Equal Pay
Das System der schrittweisen Anpassung von Rechten des Leiharbeitnehmers ist sicherlich nicht neu. Ob die Equal-Pay-Regelung in ihrer Absolutheit die gewünschten Zwecke erreichen oder doch eher einen Anreiz bilden wird, Leiharbeitnehmer bereits nach Ablauf von neun Monaten auszutauschen, wird sich zeigen. Überlassungszeiten vor Inkrafttreten der Änderungen werden nicht angerechnet.
Aktuelle Rechtslage | Geplante Änderungen | Rechtsfolgen bei Verstoß |
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Kettenverleih
Ein Kettenverleih tritt insbesondere und regelmäßig unabsichtlich bei der Einschaltung von Unternehmen und Subunternehmen auf Basis von Dienst- oder Werkverträgen ein, wenn Arbeitnehmer des Subunternehmens in den Betrieb des ursprünglichen Werkbestellers oder Dienstberechtigten eingegliedert werden. Ein derartiger verdeckter Kettenverleih dürfte unter Zugrundelegung des Referentenentwurfs nun mit der Begründung von Arbeitsverhältnissen mit dem Werkbesteller oder Dienstberechtigten besonders gravierende Folgen haben, vor denen auch das Vorhalten einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nicht mehr schützen wird.
Aktuelle Rechtslage | Geplante Änderungen | Rechtsfolgen bei Verstoß |
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Definition des Arbeitnehmers
Die gesetzliche Festlegung der in der Rechtsprechung entwickelten Definition soll insbesondere den Kontrollbehörden helfen, Missbrauchsfälle leichter aufzudecken. Der Mehrwert dieser Regelung ist jedoch fraglich, da die Definition im Zweifel mehr Missverständnisse schafft als Beurteilungen erleichtert.
Aktuelle Rechtslage | Geplante Änderungen | Rechtsfolgen bei Verstoß |
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