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EuGH: Zeichnerische Darstellung eines ‚Flagship Store‘ kann als Marke eingetragen werden

21.07.2014

Am 10. Juli 2014 ist das lang erwartete Urteil des EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des BPatG zur Frage der Markenfähigkeit einer Darstellung der Ausstattung eines Ladengeschäfts ergangen (Rechtssache C-421/13, Apple Inc./DPMA). Vorab und nicht wirklich überraschend bestätigt der EuGH im Wesentlichen die wohldurchdachte Auffassung des Bundespatentgerichts.

Der Gerichtshof stellt klar, dass eine Darstellung, die die Ausstattung einer Verkaufsstätte mittels eine Gesamtheit aus Linien, Konturen und Formen abbildet, als Marke eingetragen werden kann. Es komme insoweit nicht darauf an, dass die Abbildung Angaben zur Größe und zu den Proportionen der abgebildeten Verkaufsstätte enthält. Auch könne eine solche zeichnerische Darstellung geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die abgebildete Ausstattung erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abweicht.

Der EuGH betont jedoch, dass die allgemeine Eignung eines Zeichens als Marke nicht bedeutet, dass dieses Zeichen zwangsläufig Unterscheidungskraft besitzt. Diese sei konkret von der zuständigen Behörde anhand der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen und anhand der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen.

Schließlich bestätigt der Gerichtshof, dass auch Leistungen, die den Verbraucher dazu veranlassen sollen, die Waren des Anmelders zu kaufen, grundsätzlich „Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 2 der Richtlinie Nr. 2008/95 sein können. Ein Zeichen, das die Ausstattung von Flagship Stores eines Herstellers von Waren darstellt, kann somit rechtsgültig nicht nur für diese Waren eingetragen werden, sondern auch für Dienstleistungen, sofern diese Leistungen nicht ein integraler Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst sind. Leistungen, wie die von Apple in der Anmeldung genannten, die beispielsweise darin bestehen, in solchen Geschäften Vorführungen der dort ausgestellten Waren mittels Seminaren zu veranstalten, können für sich genommen entgeltliche Leistungen darstellen, die unter den Begriff „Dienstleistungen“ fallen.

Diese Entscheidung des EuGH bekräftigt die Einschätzung der BPatG Richter, die schon deutlich dazu tendierten, das Zeichen als Marke eintragen zu lassen. Es ist nun höchstrichterlich festgestellt worden, dass eine solche Darstellung grundsätzlich auch als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann. Zudem hat der Gerichtshof die Anforderungen an eine graphische Darstellung eines Zeichens nicht verschärft, so dass Größe- und Proportionsangaben weiterhin nicht erforderlich sind. Ob sich das Zeichen im konkreten Fall tatsächlich dazu eignet, dass der Verbraucher eine solche Ausstattung als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen verstehen wird, hat nun wiederum das BPatG zu entscheiden. Nach der Begründung des Vorlagebeschlusses ist freilich davon auszugehen.

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