Die europäische Richtlinie
Der deutschen Kaufrechts-Landschaft steht eine weitere Neugestaltung bevor. Wie bereits im Jahr 2022 ist die Änderung europäisch bedingt: Die EU-Richtlinie (EU) 2024/1799 zum „Right to Repair“ ergänzt die Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771, die in Deutschland schon im Jahr 2022 umfassende Neuerungen des BGB mit sich brachte, und baut dabei auf der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 auf. Mit dieser Verordnung legte die EU 2024 verbindliche Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Produkten fest. Hieran knüpft die neue Richtlinie an und zielt dabei als Teil des europäischen „Green Deals“ auf einen weiteren Beitrag zu Umwelt- und Verbraucherschutz. Reparaturen sollen gegenüber dem Neukauf attraktiver gemacht und die Lebensdauer von Produkten verlängert werden.
Die nationale Umsetzung in Deutschland läuft
Die Umsetzungsfrist der „Right to Repair“-Richtlinie läuft bis zum 31. Juli 2026. Ob diese Frist eingehalten werden kann, bleibt abzuwarten. Immerhin liegt von der Bundesregierung ein bereits beschlossener Gesetzesentwurf vor und befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren (zum Gesetzgebungsverfahren).
Wesentlicher Inhalt des neuen Recht auf Reparatur
Das Gewährleistungsrecht soll durch den Entwurf ergänzt und ein neuer Abschnitt zum Recht auf Reparatur im BGB eingefügt werden. Dabei sind die geplanten Änderungen gewichtig und gehen teils über die Richtlinie hinaus:
- Kernstück Recht auf Reparatur: Die neuen Regelungen sehen eine gesetzliche Reparaturpflicht der Hersteller gegenüber Verbrauchern für die übliche Lebensdauer von Produkten vor. Diese soll auch außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern bestehen und vertraglich nicht abdingbar sein. Haben Hersteller ihren Sitz nicht in der EU, sind die Ansprüche gegen ihre Beauftragten, Importeure oder Vertreiber gerichtet. Allerdings gelten die Pflichten zunächst nur für bestimmte Produktgruppen, für die die Ökodesign-Verordnung bereits Anforderungen enthält. Derzeit sind dies insbesondere Haushaltsgeräte, aber auch Displays, Schweißgeräte, Server und Datenspeicherprodukte, (Mobil-)Telefone, und Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten. Diese Produktgruppen werden im Einklang mit der Ökodesign-Verordnung stetig durch die Europäische Kommission erweitert. Die Folge dieses dynamischen Verweises für Hersteller ist zwingend: Beobachtung!
- Die Reparatur ist unentgeltlich oder gegen angemessenes Entgelt innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen und muss die Waren in einen Zustand zurückversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.
- Das Recht auf Reparatur kommt nach dem Gesetzeswortlaut nur zur Anwendung, wenn dem Verbraucher kaufrechtliche Gewährleistungsrechte nicht zustehen, z.B. nach Ablauf gesetzlicher Verjährungsfristen. Gleichzeitig soll im Rahmen der Gewährleistung ein Anreiz für die Reparatur geschaffen werden: Entscheidet sich ein Kunde anstelle der Nachlieferung für die Reparatur, soll sich die reguläre Verjährungsfrist von zwei auf drei Jahre verlängern. Ferner stehen dem Verbraucher im Falle entgeltlicher Reparatur weitere Gewährleistungsrechte nach werkvertraglichen Grundsätzen zu.
- Hersteller sind auch verpflichtet, Informationen über Reparaturleistungen und Richtpreise zu veröffentlichen, Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur ihrer Waren zu angemessenem Preis anzubieten. Zudem ist es verboten, bestimmte behindernde Hardware- oder Softwaretechniken einzusetzen. Zusätzlich soll ein europaweit einheitliches Reparaturformular eingeführt werden, das Verbrauchern die Vergleichbarkeit von Reparaturangeboten erleichtern soll. Dieser Ansatz, den Aftersales-Bereich zu ertüchtigen, ähnelt den spezifischen Regelungen zum Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, Teilen, Werkzeugen und Software aus dem Kfz-Sektor (vgl. Noerr Insight, Zugangsanspruch zu Reparatur- und Wartungsinformationen nach der Typgenehmigungsverordnung und Data Act).
Fehlende Reparierbarkeit als Sachmangel
Für den allgemeinen Vertrieb, wie etwa die deutsche Automobilindustrie, unmittelbar folgenreicher ist die geplante Änderung, dass die Reparierbarkeit künftig Teil der „üblichen Beschaffenheit“ eines Produkts im Sinne des § 434 Abs. 3 S. 2 BGB werden soll. Dies gilt für alle Produkte, nicht nur für die oben genannten Produktgruppen.
Ist ein Produkt nicht in einer Weise reparierbar, wie Käufer dies üblicherweise erwarten dürfen, kann bereits hierin ein Sachmangel liegen, der Gewährleistungsrechte auslöst.
Die Reparierbarkeit als Merkmal mangelfreier Ware kann dabei lediglich zwischen Unternehmern vertraglich abbedungen werden.
Ausblick: Potenziell folgenreiche Entwicklung für die Industrie
Mit Blick auf den Gesetzesentwurf wird künftig zu beobachten sein:
- Welche Auswirkungen die Vorgaben zur Reparierbarkeit (d.h., die fehlende Reparierbarkeit als Sachmangel) auf Produktentwicklung und -design haben werden;
- Ob die Reparierbarkeit als Nachhaltigkeitsfaktor auch im Wettbewerb um die besten Produkte von Bedeutung sein wird und
- Wie sich der Bereich Aftersales aufgrund der geplanten Änderungen fortentwickeln wird und ob dieser eine Stärkung erfährt.
Eine Überprüfung bestehender Prozesse und Produktstrategien ist mit Blick auf die geplanten Gesetzesänderungen für Hersteller und Händler jedenfalls unumgänglich. Wie diese Änderungen genau ausfallen werden, wird sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren zeigen. Hier gilt die Strucksche Regel: „Kein Gesetz verlässt den Bundestag so, wie es reinkam.“












