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Europäische Kommission ändert und verlängert erneut Corona-Beihilferahmen

01.02.2021

Hintergrund

Am 19. März 2020 rief die Europäische Kommission den „Befristeten Rahmen zur Stützung der Wirtschaft in der Corona-Krise“ („Rahmen“) ins Leben. Brüssel reagierte damit sehr schnell, weil auch die Erfahrungen der weltweiten Finanzkrise in den Jahren 2008/2009 nutzbar gemacht werden konnten, als die Europäische Kommission beihilferechtlich einen vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen angenommen hatte.

Der Rahmen hier sollte ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Seither wurde er wegen des Verlaufs der Corona-Pandemie bereits viermal inhaltlich erweitert und zeitlich (bis zum 30. Juni 2021) verlängert (wir berichteten zuletzt am 29.06.2020).

Am 28. Januar 2021 hat die Europäische Kommission nun mit der fünften Änderung den Rahmen erneut erweitert und verlängert. Margrethe Vestager, die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin, äußerte sich zum Hintergrund folgendermaßen: „Da die Corona-Pandemie länger andauert, als wir alle gehofft haben, müssen wir weiterhin dafür sorgen, dass die Mitgliedstaaten den Unternehmen die zur Krisenbewältigung erforderliche Unterstützung bieten können.“

Wesentliche Neuerungen

Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021

Der Rahmen sollte grundsätzlich am 30. Juni 2021 auslaufen; eine Ausnahme galt nur für Rekapitalisierungsmaßnahmen. Diese sollten bis zum 30. September 2021 gewährt werden können. Alle im Rahmen enthaltenen Regelungen zu den Beihilfemaßnahmen, einschließlich der Rekapitalisierungsmaßnahmen, werden nun bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Höhere Beihilfeobergrenzen für bestimmte Stützungsmaßnahmen

Bezüglich begrenzter Beihilfebeträge und ungedeckter Fixkosten werden die zulässigen Beihilfeobergrenzen erhöht. Die Mitgliedstaaten hatten zuvor der Europäischen Kommission Angaben übermittelt, wonach die bisherigen Obergrenzen bei einer Reihe von Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige (fast) erreicht bzw. unzureichend erschienen.

Begrenzte Beihilfebeträge: Der Höchstsatz begrenzter Beihilfebeträge, die auf der Grundlage des Rahmens gewährt werden können, wird je Unternehmen effektiv verdoppelt. Die neue Obergrenze beträgt grundsätzlich EUR 1,8 Mio. je Unternehmen (zuvor EUR 800.000). Diese Beihilfen können nach wie vor über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren mit De-minimis-Beihilfen (bis zu EUR 200.000 je Unternehmen) kombiniert werden.

Ungedeckte Fixkosten: Für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, die im Förderzeitraum – im Vergleich zum selben Zeitraum 2019 – Umsatzverluste von mindestens 30 % verzeichnen mussten, kann Deutschland einen Beitrag von bis zu EUR 10 Mio. je Unternehmen (bisher EUR 3 Mio.) zu den ungedeckten Fixkosten gewähren.

Umwandlung rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse

Mit der Änderung des Rahmens sollen zudem Anreize für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, in erster Linie Beihilfen in Form rückzahlbarer Instrumente zu gewähren.

Für rückzahlbare Beihilfemaßnahmen (beispielsweise Garantien, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse), die auf Grundlage des Rahmens gewährt werden, besteht für die Mitgliedstaaten nunmehr die Möglichkeit, diese bis zum 31. Dezember 2022 in andere Beihilfeformen, wie direkte Zuschüsse, umzuwandeln, wenn die Vorgaben des Rahmens erfüllt sind. Eine Umwandlung darf insbesondere die neuen Obergrenzen für begrenzte Beihilfebeträge grundsätzlich nicht überschreiten.

Bestehende Beihilfen

Die Mitgliedstaaten können bestehende, von der Europäischen Kommission auf Grundlage des Rahmens genehmigte Beihilfemaßnahmen ändern, um ihre Laufzeit bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Sie können zudem die Mittelausstattung laufender Maßnahmen erhöhen oder sonstige Änderungen daran einführen, um sie an den geänderten Rahmen anzupassen. Mitgliedstaaten haben hierfür die Möglichkeit, diese Änderungen in Form einer Gruppenanmeldung bei der Europäischen Kommission zu bündeln.