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Forward Rates (Terminkurse) als Methode zur Wechsel­kurs­prognose bei rechtlich geprägten Bewertungs­anlässen

16.06.2017

Kommentar von WP Dipl.-Kfm. Santiago Ruiz de Vargas (CVA) zum Beschluss des LG München I vom 28.4.2017 – 5 HK O 26513/11

In einer für die Rechtsprechung zur Unternehmensbewertung richtungsweisenden Entscheidung erhöhte das LG München I mit Beschluss vom 28.4.2017 (5 HK O 26513/11) die vom Schweizer Spezialchemiekonzern Clariant im Zusammenhang mit dem Squeeze-out bei der Münchener Süd-Chemie AG (Süd-Chemie) ursprünglich angebotene Entschädigung um 5,62 % auf 132,30 € pro Aktie. Ein gewichtiger Streitpunkt in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Auseinandersetzung war die zur Prognose von Wechselkursen anzuwendende Methodik.

Die ursprüngliche Unternehmensplanung der Süd-Chemie sah feste Wechselkurse vor (sog. Management-Rates), die vom Bewertungsgutachter auf der Basis von Forward Rates (Terminwechselkurse, kurz: Terminkurse) korrigiert worden sind. Der Abfindungsprüfer billigte diese Korrektur. Die entscheidende Kammer des LG München I hat nunmehr ihre bisherige Rechtsprechung zur Anwendung von Forward Rates (sog. Terminkursmethode) erneut bestätigt und umfassend begründet.

Die Einwendungen der Antragsteller gegen den Ansatz von Forward Rates zur Wechselkursprognose im Rahmen der Unternehmensbewertung wurden von der erkennenden Kammer verworfen. Insbesondere sind die dabei herangezogenen Argumente zur Methodenauswahl bei der Prognose von Wechselkursen für zukünftige Entscheidungen zur Unternehmensbewertung bei rechtlich geprägten Bewertungsanlässen (z.B. Squeeze-out, Sacheinlagenprüfung, Abschluss von Beherrschungsverträgen, Verschmelzungen) von grundsätzlicher, über den entschiedenen Einzelfall hinausragender Bedeutung.

Die ausführliche Kommentierung zum o.g. Beschluss ist in der aktuellen Ausgabe der aktienrechtlichen Fachzeitschrift „Die Aktiengesellschaft“ veröffentlicht (Die AG, Heft 13-14, 05. Juli 2017, S. R203-R205).

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