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Neue „De-minimis-Bekannt­machung“ – Kommission verabschiedet neue Safe-Harbour-Bestimmungen für Verein­barungen von geringer Bedeutung

04.07.2014

Die Europäische Kommission hat mit Datum vom 25.06.2014 eine neue Bagatellbekanntmachung (bzw. De-minimis-Bekanntmachung) erlassen, in der sie darlegt, unter welchen Voraussetzungen Vereinbarungen von geringer Bedeutung zwischen Unternehmen nicht unter das allgemeine Verbot wettbewerbswidriger Praktiken des EU-Wettbewerbsrechts fallen. Anhand der überarbeiteten Regeln können Unternehmen, insbesondere KMU, beurteilen, ob aus Sicht der Kommission eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung vorliegt; wenn dies nicht der Fall ist, wird die Kommission weder von Amts wegen noch aufgrund von Beschwerden tätig („Safe Harbour“).

Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet alle Vereinbarungen, die eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. In der überarbeiteten De-minimis-Bekanntmachung legt die Kommission, wie schon in der Vorgänger-Bekanntmachung (siehe Abl. C 368 vom 22.12.2001, S. 13), in erster Linie anhand von Marktanteilsschwellen fest, wann keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung vorliegen soll. Die Bekanntmachung schafft damit einen geschützten Bereich für Unternehmen, deren gemeinsamer Marktanteil bei Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern 10% und bei Vereinbarungen zwischen Nichtwettbewerbern 15% nicht übersteigt (bei „Netzen“ von Vereinbarungen jeweils 5%). Diese Schwellenwerte sind gegenüber der vorherigen Bekanntmachung unverändert geblieben.

Die wichtigste Änderung in der überarbeiteten Bekanntmachung besteht darin, dass Vereinbarungen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs „bezwecken“ (da sie ein wettbewerbswidriges Ziel haben), fortan von der Kommission nicht mehr als von geringer Bedeutung angesehen werden. Derartige Vereinbarungen fallen unter keinen Umständen unter diesen Safe Harbour. Die Kommission folgt damit einer Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union vom 13. Dezember 2012 in der Rechtssache C-226/11 (Expedia) und setzt diese um.

Daneben unterstreicht die Kommission in der neuen Bagatellbekanntmachung, dass eine Vereinbarung, die eine sog. Kernbeschränkung einer (derzeitigen oder künftigen) Gruppenfreistellungsverordnung darstellt, grundsätzlich nicht, d.h. unabhängig von den Marktanteilen der beteiligten Unternehmen, nicht in den Anwendungsbereich der Bagatellbekanntmachung fällt.

Der Bekanntmachung ist im Interesse der Unternehmen eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt, in der Wettbewerbsbeschränkungen aufgezeigt werden, die als „bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen“ angesehen wurden (quasi „Guidelines“ bzw. „Leitlinien“). Die Arbeitsunterlage enthält eine Aufstellung der Wettbewerbsbeschränkungen, die nach dem EU-Wettbewerbsrecht als bezweckte Beschränkung oder als Kernbeschränkung eingestuft werden, sowie Beispiele aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Beschlusspraxis der Kommission. Dieses Dokument soll von der Kommission regelmäßig aktualisiert werden.

Die Bekanntmachung und die Arbeitsunterlage sind abrufbar unter diesem Link

Abschließend ist zu beachten, dass die Bagatellbekanntmachung nur die Kommission bindet, nicht aber die Kartellbehörden der EU-Mitgliedsstaaten und die Gerichte, weshalb der „Safe Harbour“ keine absolute Sicherheit gewährt und gewisse Risiken verbleiben. Auch bleiben die weiteren Entwicklungen abzuwarten was Vereinbarungen anbelangt, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem aktuellen Beitrag von Heinrich/Ströbl in Betriebs-Berater 2014, Heft 42, S. 2506-2508.

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