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Neuer Gesetz­entwurf zur Bekämpfung der Korruption im Gesund­heits­wesen auf den Weg gebracht (§ 299a StGB)

23.01.2015

Hintergrund

Mit dem Entwurf des neuen § 299a StGB wird auf die Entscheidung des BGH vom 29.03.2012 (BGH – GrS – St 57/202) reagiert. Der Große Senat für Strafsachen hatte in seinem damaligen Beschluss die Amtsträgereigenschaft von niedergelassenen (Vertrags-) Ärzten verneint und zudem festgestellt, dass niedergelassene Ärzte auch keine „Beauftragten“ i.S.d. § 299 StGB sind. Unzulässige Zuwendungen an niedergelassene Ärzte zur Beeinflussung des ärztlichen Verhaltens konnten infolgedessen korruptionsrechtlich weder als Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) noch als Amtsträgerbestechung (§§ 331 ff. StGB) erfasst werden. Die hierdurch eintretende strafrechtliche Bevorzugung von freiberuflichen Ärzten gegenüber Klinikärzten wurde gemeinhin als ungerechtfertigt empfunden.

Inhalt der Neuregelung

Nach dem Gesetzentwurf soll daher zukünftig jeder „Angehörige eines Heilberufes“ mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden, der – verkürzt gesprochen – einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt oder in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletzt. Ebenso wird bestraft, wer einem Angehörigen eines Heilberufes entsprechende Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt.

Mit der Neuregelung sollen strafrechtlich vor allem Aktivitäten des sogenannten „Pharmamarketings“, so bspw. unzulässige Entgelte für die Verschreibung von Arzneimitteln in Form von Rabatten oder Kick-Backs, erfasst werden. Aber auch „Zuweisungsprämien“, die niedergelassene Ärzte von anderen Ärzten, Kliniken, Laboren oder Sanitätshäusern für die Zuführung von Patienten erhalten, sind in der Begründung des Entwurfs ausdrücklich genannt.

 
Durch die Bezugnahme auf alle „Angehörigen eines Heilberufes“ geht der Entwurf des § 299a StGB zunächst zwar deutlich über die in der Entscheidung des BGH angesprochenen niedergelassenen Ärzte hinaus. Eine Einschränkung gegenüber dem letzten Gesetzentwurf des Bundesrates enthält der aktuelle Entwurf allerdings insoweit, als nunmehr lediglich noch solche „Angehörigen von Heilberufen“ als mögliche Vorteilsnehmer erfasst sind, für die berufsständische Kammern eingerichtet sind. Dies sind nur die sogenannten akademischen Heilberufe, mithin neben den Ärzten etwa Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten. Nicht mehr erfasst sind hingegen die sogenannten Gesundheitsfachberufe, wie z.B. Krankenpfleger, Ergotherapeuten oder Physiotherapeuten.

Weitere Entwicklung

Angesichts des erklärten gesetzgeberischen Willens, eine rasche Regelung herbeizuführen, wie es auch im aktuellen Koalitionsvertrag seinen Niederschlag gefunden hat, ist mit einem zügigen Gesetzgebungsverfahren zu rechnen. Ob dies auf Grundlage des nunmehr in den Bundesrat eingebrachten bayerischen Entwurfs geschehen wird, ist allerdings noch offen, da auch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz einen eigenen Gesetzentwurf angekündigt hat.

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