Rückwirkende Gewinnberechtigung neuer Aktien: OLG München setzt sich in Widerspruch zur Kapitalmarktpraxis
Mit seinem Beschluss vom 28.05.2026 (31 Wx 82/26e) hat das OLG München erstmals obergerichtlich zur Frage Stellung genommen, ob neue Aktien aus genehmigtem Kapital mit einer rückwirkenden Gewinnberechtigung für ein bereits abgeschlossenes Geschäftsjahr ausgestattet werden können – und dies in der Konstellation eines vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses verneint. Damit greift das Gericht unmittelbar in eine bewährte Vorgehensweise ein, auf der börsennotierte Gesellschaften und Investoren ihre Kapitalmarkttransaktionen seit Jahren strukturieren.
Rückwirkende Gewinnberechtigung als Regelfall in der Transaktionspraxis
In der Kapitalmarktpraxis ist die rückwirkende Gewinnberechtigung neuer Aktien der Regelfall, um eine einheitliche ISIN und damit die Fungibilität der neuen Aktien mit den bestehenden sicherzustellen. Ohne diese Gleichstellung wären die neuen Aktien bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung nur eingeschränkt handelbar – eine gravierende Beschränkung für die Investoren, die an der Kapitalerhöhung teilnehmen.
Kritikpunkt: Rechtsschutz statt Sachrechtfertigung im Fokus
Die Entscheidung des Senats stützt sich maßgeblich auf das Fehlen hinreichender Rechtsschutz- und Kompensationsmöglichkeiten für Altaktionäre. Offen bleibt dabei aber die zentrale Vorfrage, unter welchen Voraussetzungen eine rückwirkende Gewinnberechtigung auch im Rahmen eines vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses sachlich gerechtfertigt sein kann. Dabei wäre ein Rechtsschutz bzw. eine Kompensation der Altaktionäre beispielsweise in Fällen entbehrlich, in denen für das abgelaufene Geschäftsjahr keine Dividende ausgeschüttet werden kann oder eine Berücksichtigung der Gewinnverwässerung im Rahmen der Festlegung des Ausgabepreises erfolgt.
Dogmatische Unschärfe beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss
An der Sache vorbei ist die Beanstandung des OLG München, es fehle an einer Prüfung der sachlichen Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses – und damit die Systematik des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG verkennt. Gerade dieser vereinfachte Bezugsrechtsausschluss ist nach gefestigter Auffassung nicht an den „Kali und Salz“-Grundsätzen zu messen.
Schließlich ist auch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH zweifelhaft, da der Beschluss eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft und im Schrifttum gewichtige Gegenstimmen existieren.
Folgen für die Praxis
Für die Transaktionspraxis bedeutet der Beschluss, dass bei PIPE-Transaktionen und beschleunigten Platzierungsverfahren (Accelerated Bookbuildings) eine frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen Registergericht de facto obligatorisch wird.
Rechtspolitisch zeigt die Entscheidung, dass die bisherige Flexibilität bei der Gewinnberechtigung neuer Aktien im deutschen Aktienrecht unter Druck geraten ist. Aus Sicht des Kapitalmarkts wäre der Erhalt dieser Flexibilität wünschenswert, damit die deutsche Aktiengesellschaft als Kapitalmarktvehikel im internationalen Vergleich nicht noch weiter an Attraktivität verliert.
Den vollständigen Gastbeitrag in Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) mit einer vertieften Analyse der Entscheidung lesen Sie hier.
Bestens
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