Die neue EU-Altfahrzeugverordnung – eine Herausforderung für die Fahrzeugbranche
Am 24. Juli 2026 wurde die Verordnung (EU) 2026/1738 über die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und die Bewirtschaftung von Altfahrzeugen („Altfahrzeugverordnung“) im Amtsblatt der EU veröffentlicht, siehe ABl. EU L 2026/1738.
I. Hintergrund
Die Altfahrzeugverordnung wird die bisherige Altfahrzeugrichtlinie 2000/53/EG („AltfahrzeugRL“) sowie die 3R-Typgenehmigungsrichtlinie 2005/64/EG ablösen. Sie führt die Regelungsbereiche in einem einzigen, unmittelbar geltenden EU-Rechtsakt zusammen. Mit diesem Regelungsansatz steht die Verordnung im Kontext zahlreicher weiterer Rechtsakte des Green Deals, wie z.B. der Batterieverordnung 2023/1542 oder der Verpackungsverordnung 2025/40 (s. hierzu unsere News vom 17.12.2024). Wie diese neuen Rechtsakte entwickelt die Altfahrzeugverordnung die bisher vornehmlich abfallrechtliche Regelung zu einer weitreichenden Produktregulierung weiter.
II. Erweiterter und ausdifferenzierter sachlicher Anwendungsbereich
Bisher erfasste die AltfahrzeugRL sowie die deutsche Altfahrzeugverordnung („AltfahrzeugV“) im Wesentlichen Pkw der Klasse M1 und leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 sowie sehr punktuell auch dreirädrige Kraftfahrzeuge. Die Altfahrzeugverordnung dehnt den Anwendungsbereich erheblich aus und erstreckt ihn nun auch auf schwere Nutzfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 und O sowie alle Anhänger der Klasse O. Darüber hinaus werden auch zweirädrige Krafträder sowie drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e bis L7e erfasst, wenn auch mit teils erheblichen Einschränkungen.
Im Übrigen sieht die neue Verordnung ein komplexes System von Ausnahmen und Gegenausnahmen vor. Das führt beispielsweise dazu, dass Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung teilweise und Fahrzeuge von historischem Interesse vollständig vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Für schwere Nutzfahrzeuge und Anhänger sollen darüber hinaus eine Reihe von Vorschriften nicht eingreifen.
Insgesamt werden für eine Vielzahl an Akteuren umfangreiche umweltbezogene Verpflichtungen hinzukommen. Für Fahrzeugproduzenten ist es daher von besonderer Bedeutung, das detaillierte System von Ausnahmen und Gegenausnahmen betreffend den Anwendungsbereich der Verordnung zu beachten.
III. Neue Produktpflichten: Rezyklatquoten, Kreislauffähigkeit
Die Altfahrzeugverordnung regelt zunächst umfangreiche produktbezogene Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Fahrzeugen (Art. 4), sowie Anforderungen an Stoffe in Fahrzeugen, namentlich Mindestrezyklatanteile für Kunststoffe (Art. 6), sowie – recht weitgehend bereits bestehende – Verbote besonders kritischer Stoffe wie Blei (Art. 5). Darüber hinaus müssen bestimmte Fahrzeugteile künftig für Behandlungsanlagen leicht entfern- und damit verwertbar sein (Art. 7).
All diese Vorgaben sind – wie schon unter der 3R-Typgenehmigungsrichtlinie – nunmehr zudem Gegenstand des Typgenehmigungsrechts, insbesondere im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858.
IV. Besondere Erzeugerpflichten in Bezug auf die Kreislauffähigkeit von Fahrzeugen: Kreislauffähigkeitsstrategie & Kreislaufpass
In den Art. 9-13 sieht die Altfahrzeugverordnung weitere Pflichten für Fahrzeugerzeuger vor, um die Kreislauffähigkeit und nachhaltige Konstruktion von Fahrzeugen zu gewährleisten. Das umfasst zum einen Informations- und Kennzeichnungspflichten, zum anderen die Pflicht zur Erstellung einer Kreislauffähigkeitsstrategie für Fahrzeuge (dazu sogleich 1.) sowie eines Kreislaufpasses (dazu 2.).
1. Die Kreislauffähigkeitsstrategie
Bemerkenswert ist zunächst, dass jeder Erzeuger ab dem 01.09.2029 eine sog. Kreislauffähigkeitsstrategie erstellen muss, in der insb. darzustellen ist, welche Maßnahmen ergriffen werden, um den Erzeugerpflichten nachzukommen. Hintergrund dieser Vorgabe ist, dass die Erzeuger tatsächlich die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die Kreislauffähigkeit ergreifen.
Gegenüber dem Kommissionsentwurf, der eine solche Strategie für jedes typgenehmigte Fahrzeug verlangte und der Überlegung des Rats, auf die Fahrzeugklasse abzustellen, stellt die finale Fassung auf die Erzeugerebene ab – ein etwas pragmatischerer Ansatz, der den administrativen Aufwand zumindest ein wenig reduziert.
2. Der Kreislaufpass
Beispielhaft sei auch der neue Kreislaufpass herausgegriffen: Wie bei jüngeren umweltrechtlichen Rechtsakten häufig anzutreffen, sieht auch die Altfahrzeugverordnung mit dem Kreislaufpass für Fahrzeuge ein weiteres Instrument vor, um bestimmte Informationen digital zugänglich zu machen. Bekannt ist dieses Instrument grundlegend aus der Ökodesignverordnung, die einen allgemeinen digitalen Produktpass für eine Vielzahl an Produkten verpflichtend einführt. Darüber hinaus kennt die Batterieverordnung mit dem Batteriepass einen Sonderfall des digitalen Produktpasses.
Dieser Trend erfasst schon seit der Euro-7-Verordnung 2024/1257 und dem dort geregelten Umweltpass (Art. 3 Nr. 68) auch Fahrzeuge. Der nunmehr ab 01.09.2032 zwingende Kreislaufpass wird kreislaufbezogene Informationen über das jeweilige Fahrzeug enthalten, etwa Informationen über das Entfernen und die Ersetzung von Teilen, Bauteilen und Werkstoffen in Fahrzeugen. Ziel ist es, dass durch die digitale Bereitstellung die Behandlung von Altfahrzeugen erleichtert wird.
V. Erweiterte Herstellerverantwortung
Das Konzept der „erweiterten Herstellerverantwortung“ beruht auf frühen Fassungen der Abfallrahmenrichtlinie, weist Ähnlichkeiten mit dem deutschen Konzept der Produktverantwortung gem. § 23 KrWG auf und findet sich heute in grundlegender Form in Art. 8, 8a Abfallrahmenrichtlinie wieder. Danach trägt jeder Hersteller eines Erzeugnisses eine erweiterte Herstellerverantwortung, die auch die Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen und Abfällen umfasst. Auf dieser Grundlage wurde das Konzept auch in zahlreichen Spezialrichtlinien und -verordnungen eingeführt und zumeist durch Detail-Regelungen der EU-Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene konkretisiert.
Auf dieser Linie trifft ab dem 01.09.2029 Hersteller nunmehr eine explizit so bezeichnete Erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 16 ff.), die über das bisherige Konzept aus AltfahrzeugRL und AltfahrzeugV hinausgeht und die Verpflichtungen weitgehend mit den jüngsten Regelungen für Batterien und Verpackungen parallelisiert. So werden Fahrzeughersteller verpflichtet, für die ordnungsgemäße Sammlung und Behandlung der von ihnen in Verkehr gebrachten Fahrzeuge am Ende ihrer Lebensdauer sowie für deren Wiederverwendung, Recycling und Verwertung durch Abfallbewirtschafter zu sorgen. Eine Erfüllung dieser Pflichten durch Beauftragung sog. Organisationen für Herstellerverantwortung (PRO) ist ausdrücklich möglich; die EU-Mitgliedstaaten können deren Beauftragung auch verpflichtend regeln (Art. 17).
Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten bis 31.08.2029 Herstellerregister einzurichten; eine Marktbereitstellung ist dann nur noch für registrierte Hersteller zulässig (Art. 19).
VI. Gebrauchtfahrzeughandel und Ausfuhr von Fahrzeugen
Beim Eigentumswechsel innerhalb der EU müssen Wirtschaftsteilnehmer künftig grundsätzlich dokumentieren, dass das Fahrzeug kein Altfahrzeug ist. Private Verkäufer müssen diese Unterlagen nur vorlegen, wenn das Fahrzeug als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft wurde oder der Verkauf vollständig über eine Online-Plattform ohne physische Übergabe abgewickelt wird.
Für den Export gilt ab dem 01.09.2031 insbesondere, dass Gebrauchtfahrzeuge nur ausgeführt werden dürfen, wenn sie keine Altfahrzeuge und grundsätzlich verkehrssicher sind.
VII. Geltungsbeginn
Wie für produktrechtliche Verordnungen jüngerer Zeit üblich kommt auch die Altfahrzeugverordnung nicht ohne Detailregelungen zum temporären Anwendungsbereich aus. So gilt die Verordnung insgesamt zwar gemäß Art. 59 Abs. 2 Uabs. 1 ab dem 01.09.2028, schon Uabs. 2 dieser Vorschrift sieht für eine ganze Reihe von Vorgaben aber gesonderte Regelungen vor. Darüber hinaus finden sich in den jeweiligen Artikeln der Verordnung weitere Bestimmungen, etwa greifen die Vorgaben zur Wiederverwendbarkeit aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung erst ab dem 01.09.2032.
VIII. Resümee: Handlungsbedarf
Die Altfahrzeugverordnung adressiert unmittelbar sowohl Erzeuger als auch – als mögliche „Hersteller“ (Legaldefinition in Art. 3 Nr. 23) – Einführer und Vertreiber. Mittelbar hat die Verordnung aber selbstredend erhebliche Bedeutung für Zulieferer. Der gestaffelte Geltungsbeginn der einzelnen Pflichten verschafft eine gewisse Vorbereitungszeit – die Anforderungen erfordern aber relativ kurzfristig eine systematische Vorbereitung, um die jeweiligen Pflichten mit Geltungsbeginn erfüllen zu können. Unser Team berät Sie gerne zur strategischen Umsetzung der Altfahrzeugverordnung und entwickelt mit Ihnen eine maßgeschneiderte Compliance-Roadmap.
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