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21. Sanktionspaket: Neue Bankenlistungen, Energiemaßnahmen und Handelsverbote

30.07.2026

Am 23.07.2026 hat der Rat der Europäischen Union das 21. Sanktionspaket gegen Russland und Belarus[1] verabschiedet. Es betrifft vor allem die Sektoren Finanzen (I., II.) und Energie (III.). Daneben werden die Ein- und Ausfuhrverbote erweitert (IV.), der Rechtsschutz gegen russische Gerichtsentscheidungen ausgebaut (V.) und die Genehmigungsmöglichkeiten für Russland-Exits verlängert (VI.). Die Belarus-Sanktionen wurden parallel angepasst (VII.).

I. Finanzsektor: Erweiterte Transaktionsverbote

33 weitere russische Kredit- und Finanzinstitute wurden in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen und unterliegen ab dem 13.08.2026 dem Transaktionsverbot nach Art. 5h. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines EWR-Staats oder der Schweiz können sich genehmigen lassen, ihre Guthaben bei den neu gelisteten Instituten abzuziehen, um ihre Geschäftsbeziehung zu beenden. Der Antrag muss binnen drei Monaten ab dem jeweiligen Anwendungszeitpunkt gestellt werden, und die Gelder müssen auf ein Institut transferiert werden, das dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt oder von einem solchen Institut kontrolliert wird. Entsprechende Ausnahmen gelten für die Transaktionsverbote nach Art. 5ac und Art. 5ad.

In Anhang XLV wurden 17 weitere Einträge aufgenommen – überwiegend Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, daneben einzelne Finanzinstitute (u.a. Chinggis Khaan Bank, Sberbank India und India VTB). Sie unterliegen dem Transaktionsverbot nach Art. 5ad Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

Der neue Art. 5bc Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ermöglicht es, sämtliche Transaktionen mit Krypto-Dienstleistern und Krypto-Plattformen zu verbieten, die in Drittstaaten niedergelassen sind, welche in einem neuen Anhang LVII gelistet werden. Aufgenommen werden können Staaten, die systematisch und dauerhaft nicht verhindern, dass über dort ansässige Anbieter EU-Sanktionen unterlaufen werden; der Anhang enthält derzeit noch keine Einträge.

Das Verbot für russische Staatsangehörige und in Russland ansässige Personen, EU-Gesellschaften mit Krypto-Bezug zu besitzen, zu kontrollieren oder in deren Leitungsorganen tätig zu sein (Art. 5b Abs. 2a Verordnung (EU) Nr. 833/2014), gilt ab dem 25.08.2026 für sämtliche Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA).

II. Personenbezogene Finanzsanktionen: Banken vollständig eingefroren

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wurde um 48 natürliche Personen und 168 Organisationen erweitert. Sie unterliegen dem Einfriergebot und dem Bereitstellungsverbot.

Ein erheblicher Teil der neu gelisteten Organisationen sind Kredit- und Finanzinstitute, die damit nicht mehr nur einem Transaktionsverbot, sondern dem vollständigen Einfriergebot unterfallen. Als Listungsgrund führt der Rat an, dass der Bankensektor der russischen Regierung erhebliche Einnahmen verschafft. Gelistet wurden unter anderem die Rosselkhozbank, die MTS-Bank, die Bank ZENIT, die BCS Bank sowie die Ozon Bank und die Wildberries Bank. Weitere Listungen betreffen die Moskauer Börse (PJSC Moscow Exchange MICEX-RTS); ihre Infrastrukturtöchter National Settlement Depository – bereits zuvor gelistet – und National Clearing Centre werden in der Listungsbegründung als systemrelevante Finanzmarktinfrastruktur hervorgehoben, sind selbst aber nicht Gegenstand einer Neulistung. Ferner gelistet wurden der Energiekonzern PJSC Inter RAO UES, mehrere Goldproduzenten (u.a. Susumanzoloto, GV Gold, Pavlik, Yuzhuralzoloto und Nordgold), die First Diamond Company, die Maschinenbaugruppe Uralmash/UZTM-KARTEX sowie das Stablecoin-Netzwerk A7/A7A5.

Neu sind eng begrenzte Ausnahmen: Genehmigungstatbestände für bestimmte Versicherungsleistungen und für die Ausübung einer vor dem 28.02.2022 vereinbarten Put-Option sowie gesetzliche Ausnahmen für den notwendigen Schienenverkehr der JSC Russian Railways zwischen Russland und der Union, im Transit durch die Union, zwischen dem Gebiet Kaliningrad und Russland sowie innerhalb Russlands (Art. 6g) und für das Kernkraftprojekt Paks II (Art. 6h).

III. Energie: Raffinerien, Ölpreisobergrenze, Schattenflotte und LNG

Der neue Art. 5ae Abs. 2a Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verbietet jegliche Transaktion mit gelisteten Raffinerien in Russland und in Drittstaaten, die für die Verarbeitung oder Raffination russischen Rohöls bzw. russischer Erdölerzeugnisse oder zur Sanktionsumgehung genutzt werden. Gelistet ist bislang allein die Kulevi-Raffinerie in Georgien; insoweit gilt das Verbot ab dem 25.01.2027.

Der Mechanismus zur Anpassung der Ölpreisobergrenze ist vom 24.07.2026 bis zum 14.07.2027 ausgesetzt. Die Kommission berechnet bis zum 15.01.2027 einen neuen Durchschnittspreis; auf dieser Grundlage kann der Rat die Obergrenze ändern. Ohne Ratsbeschluss bleibt die geltende Obergrenze bestehen.

41 weitere Schiffe wurden in Anhang XLII aufgenommen. Die Listungskriterien erfassen nunmehr auch Schiffe, die gelisteten Schiffen Dienstleistungen wie Schlepperdienste oder Ship-to-Ship-Transfers erbringen. Das Transaktionsverbot wurde auf zwei weitere russische Häfen (Olya und Vysotsk) sowie vier russische Flughäfen, darunter Sheremetyevo, erstreckt.

Der neue Art. 3qa Verordnung (EU) Nr. 833/2014 führt eine Meldepflicht für den Verkauf von LNG-Tankern in Drittstaaten ein. Kaufverträge müssen ein vertragliches Verbot des Weiterverkaufs nach Russland enthalten, das in Weiterveräußerungsketten fortzuschreiben ist; EU-Verkäufer trifft eine risikobasierte Prüfpflicht. Auf Grundlage der gemeldeten Informationen entscheidet der Rat bis zum 25.10.2026, ob ein Verkaufsverbot in Kraft gesetzt wird. Das Verbot des Transfers russischen LNG in Drittstaaten wird durch eine befristete, auf das Jahresvolumen 2025 begrenzte Ausnahme für langfristige, vor dem 24.02.2022 geschlossene Verträge ergänzt, die mit quartalsweisen Berichtspflichten verbunden ist. Die Ausnahmen für Lieferungen aus dem Sachalin-2-Projekt nach Japan und – neu – Südkorea gelten bis zum 31.03.2028. Das Verbot von LNG-Terminaldienstleistungen für Personen in Russland gilt ab dem 01.01.2027.

IV. Ein- und Ausfuhrverbote: Erze, Glas, Kfz-Teile und UAV-Technik

Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – die Liste der Organisationen, die verschärften Ausfuhrbeschränkungen für Dual-Use-Güter und gelistete Technologie unterliegen – wurde um 51 Einträge (Nr. 922 bis 972) erweitert. Darunter sind neben russischen Unternehmen Organisationen aus Hongkong, der Türkei, China, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Kirgisistan, Kasachstan und Indien, etwa AAA China Limited, Shenzhen Wanma International Freight Forwarding und Dalian Unimatic Trading.

Die Güterliste des Anhangs VII wurde ergänzt um Funksysteme zur Übernahme oder Störung von UAVs, Startvorrichtungen und Bodenausrüstung für UAVs, Flight-Termination-Systeme, Servomotoren mit einem Drehmoment-Gewichts-Verhältnis von mindestens 0,16, bestimmte selbstklebende Folien und Bänder sowie Nickelpulver, -metalle und -legierungen und Berylliumpulver mit einem Reinheitsgehalt von jeweils mindestens 50 %.

Die Einfuhrverbote nach Art. 3i (Anhang XXI Verordnung (EU) Nr. 833/2014) erfassen nunmehr auch Kupfer-, Nickel-, Blei- und Edelmetallerze, Zink in Rohform, Zink- und Chromoxide, Tallöl, Glaswaren sowie Karosserien und Teile für Kraftfahrzeuge (Positionen 8707 und 8708 HS). Für Altverträge über die neu erfassten Güter gilt eine Übergangsfrist bis zum 25.10.2026.

V. Rechtsschutz gegen russische Gerichtsentscheidungen

EU-Gerichte können betroffenen Unternehmen nach Art. 11ca Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht nur aufgeben, missbräuchliche Verfahren vor russischen Gerichten zu unterlassen oder zu beenden, sondern auch, aus solchen Verfahren erlangte Entscheidungen in keiner Jurisdiktion zu vollstrecken, anerkennen zu lassen oder geltend zu machen; Verstöße werden mit Zwangsgeldern zugunsten des betroffenen Unternehmens sanktioniert. Die Mitgliedstaaten dürfen Entscheidungen russischer Gerichte oder Behörden im Zusammenhang mit sanktionsbetroffenen Verträgen nicht anerkennen oder vollstrecken – unabhängig davon, ob die Entscheidung auf Art. 248.1 oder 248.2 der russischen Wirtschaftsprozessordnung oder auf anderem russischen Recht beruht. Ein entsprechendes Anerkennungsverbot wurde auch in die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen. Die Möglichkeit, Schadensersatz vor mitgliedstaatlichen Gerichten zu erlangen, wurde auf Schäden aus Klagen in sonstigen Drittstaaten erstreckt.

VI. Russland-Exits: Genehmigungsmöglichkeiten verlängert

Die Genehmigungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Rückzug vom russischen Markt wurden erneut verlängert. Genehmigungen nach Art. 12b Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können nunmehr bis zum 31.12.2027 erteilt werden; Gleiches gilt für die Abwicklung von Joint Ventures nach Art. 5aa und die Genehmigung der Befriedigung von Ansprüchen nach Art. 11 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

VII. Belarus: Parallele Anpassung

Die Verordnung (EU) 2026/1846 passt die Belarus-Sanktionen nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 weitgehend parallel an. Die Einfuhrverbote erfassen nunmehr dieselben Güter wie im Russland-Regime (u.a. Erze, Zink in Rohform, Zink- und Chromoxide, Tallöl, Glaswaren, Kfz-Karosserien und -Teile); für Altverträge über bestimmte neu erfasste Güter gilt eine Übergangsfrist bis zum 25.10.2026. Die Güterliste des Anhangs Va wurde um dieselbe UAV- und Werkstofftechnik ergänzt wie Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Vier belarussische Organisationen (CHIP AND DIP LLC, OJSC Rogachev Plant Diaprojector, Display Design Bureau JSC und CJSC Hull Products Plant) wurden in die Liste der Organisationen aufgenommen, die verschärften Ausfuhrbeschränkungen für Dual-Use-Güter unterliegen. Das Verbot für belarussische Staatsangehörige und in Belarus ansässige Personen, EU-Gesellschaften mit Krypto-Bezug zu besitzen, zu kontrollieren oder in deren Leitungsorganen tätig zu sein, gilt ab dem 25.08.2026 für sämtliche Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der MiCA-Verordnung. Auch die Möglichkeit, Schadensersatz für Drittstaatsklagen vor mitgliedstaatlichen Gerichten zu erlangen, wurde entsprechend erweitert.

VIII. Ausblick

Nahezu zeitgleich hat China Gegenmaßnahmen gegen europäische Verteidigungs- und Technologieunternehmen angekündigt, darunter Beschränkungen der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern an Rheinmetall, Tatra und IHC Merwede. Betroffene Unternehmen sollten insbesondere ihre Screening-Listen und Zahlungswege mit Russland-Bezug aktualisieren; bei Guthaben natürlicher Personen bei neu gelisteten Instituten ist die dreimonatige Antragsfrist für Abzugsgenehmigungen zu beachten.

  1. Im Hinblick auf Russland wurden die Verordnung (EU) 2026/1848 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie die Verordnung (EU) 2026/1844 und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1843 zur Änderung bzw. Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erlassen. Im Hinblick auf Belarus wurde die Verordnung (EU) 2026/1846 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erlassen.

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