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Neue Kenn­zeich­nungs­pflichten für Her­steller­garantien und Gewähr­leistungs­rechte nach der EmpCo-Richtlinie – Handlungs­bedarf bis September 2026

23.07.2026

Sofern Hersteller und Händler ihre Produktverpackungen und Verkaufsräume sowie den Online-Handel noch nicht an die neuen Kennzeichnungspflichten der EU angepasst haben, besteht dringender Handlungsbedarf. Denn ab dem 27. September 2026 sind Herstellergarantien und Informationen zu Gewährleistungsrechten innerhalb der EU einheitlich kenntlich zu machen. Im Falle der Missachtung der Vorgaben drohen nicht nur Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden.

I. Rechtliche Grundlagen

Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 („EmpCo-Richtlinie“; Empowering Consumers for the Green Transition) verfolgt die Europäische Union das Ziel, Verbraucher in die Lage zu versetzen, nachhaltigere Kaufentscheidungen zu treffen und irreführenden Geschäftspraktiken entgegenzuwirken (EG (1) Richtlinie (EU) 2024/825). Zu diesem Zweck wurden sowohl die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) als auch die Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) geändert.

Neben dem Schutz vor irreführenden Marketingpraktiken im Bereich der Nachhaltigkeitswerbung (siehe hierzu bereits Die EmpCo-Richtlinie kommt: Vielen Greenclaims droht künftig das aus) betrifft ein wesentlicher Bestandteil der Reform die Transparenz über gesetzliche Gewährleistungsrechte sowie freiwillige Herstellergarantien. Hintergrund ist die Erkenntnis der Europäischen Kommission, dass Verbraucher die gesetzliche Mängelhaftung häufig nicht kennen und freiwillige Garantien oftmals mit den gesetzlichen Gewährleistungsrechten verwechseln (vgl. EG (26 ff.) Richtlinie (EU) 2024/825). Die EmpCo-Richtlinie soll daher die Sichtbarkeit beider Rechtsinstitute erhöhen und zugleich Anreize für langlebige Produkte schaffen.

Die konkreten Vorgaben zum Erscheinungsbild und Inhalt der Kennzeichnungen in verschiedenen Formatierungen enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025. Sie legt EU-weit verbindlich sowohl die harmonisierte Mitteilung über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte als auch das harmonisierte Label für Herstellergarantien hinsichtlich der Haltbarkeit („gewerbliche Haltbarkeitsgarantien“) fest. Die neuen Regelungen treten zum 27. September 2026 in Kraft (Art. 3 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960).

Während die Durchführungsverordnungen unmittelbar verpflichtend wirkt, wurden durch die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie vor allem das UWG und das Einführungsgesetz zum BGB verändert. Die Informationspflicht hinsichtlich Gewährleistung und Garantie folgt nun direkt aus Art. 246 § 1 EG-BGB.

II. Die neuen Kennzeichnungspflichten

1. Harmonisierte Mitteilung über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte

Ab Inkrafttreten im September müssen Unternehmer, die Waren an Verbraucher verkaufen, eine EU-weit einheitliche Information über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bereitstellen (vgl. Art. 22a Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU (konsolidierte Fassung)). Die Mitteilung dient ausschließlich der Information und modifiziert bestehende Verbraucherrechte nicht.

Die Gestaltung der Mitteilung ist vollständig harmonisiert. Insbesondere sind Wortlaut, Symbolik, Farbgestaltung sowie ein QR-Code bzw. elektronischer Link auf das europäische Bürgerportal verbindlich vorgegeben. Eigene Formulierungen oder gestalterische Abwandlungen sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Erläuterungen zu Anhang I und II D-VO (EU) 2025/1960). Die Information muss sowohl im stationären Handel als auch im Online-Handel in hervorgehobener Weise ausgestellt werden. Wie genau dies zu erfolgen hat, wird nicht geregelt. Beispielhaft nennt die EmpCo-Richtlinie das Aufhängen eines Plakats in auffälliger Weise an einer Wand im Geschäft, neben dem Kassenschalter, oder im Fall von Online-Käufen als allgemeine Erinnerung auf der Website (vgl. EG (28) EmpCo-RL). Auf der Ware selbst muss die Mitteilung nicht unmittelbar angebracht werden.

Nur im Online-Handel muss sie außerdem zwingend farbig entsprechend der folgenden Darstellung sein, im analogen Handel darf sie schwarz-weiß sein. Die Mindestgröße muss dort zudem A4 betragen.

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Vgl. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960

 

2. Harmonisiertes Label für Herstellergarantien

Daneben wird ein europaweit einheitliches Label für Herstellergarantien zur Haltbarkeit eingeführt. Dieses darf jedoch nicht allgemein verwendet werden, sondern ausschließlich dann, wenn der Hersteller freiwillig eine unentgeltliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware von mehr als zwei Jahren übernimmt (Art. 5 Abs. 1 lit. ea) Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU (konsolidierte Fassung)).

Das Label soll Verbraucher auf einen Blick erkennen lassen, dass der Hersteller eine über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehende Haltbarkeitsgarantie gewährt (EG (28) Richtlinie (EU) 2024/825). Auch dieses Label ist hinsichtlich Gestaltung, Text und Symbolik unionsrechtlich vorgegeben und in hervorgehobener Weise auszustellen. Es kann entweder direkt auf der Verpackung der Waren angebracht werden oder in hervorgehobener Weise auf dem Regal, auf dem die entsprechende Ware platziert ist. Im Fall eines Online-Verkaufs sollte das Bild direkt neben der Ware angebracht werden (EG (28) Richtlinie (EU) 2024/825).

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Vgl. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960

 

Bei online abgeschlossenen Verträgen kann die Garantie-Kennzeichnung auch, wie folgt, geschachtelt angezeigt werden, muss sich dann aber beim ersten Maus-Rollover bzw. Berühren über den Touchscreen vollständig ausweiten:

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Vgl. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960

 

3. Anwendungsbereich

Die Informationspflichten gelten grundsätzlich für sämtliche Unternehmer, die Waren an Verbraucher vertreiben. Bestimmte Waren wie Lebensmittel oder Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs sind jedoch ausgenommen (§ 312 Abs. 2 BGB.). Erfasst werden sowohl der stationäre Handel als auch der Fernabsatz, insbesondere Online-Shops. Reine B2B-Verkäufe fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich.

III. Praktische Auswirkungen für Unternehmen

Wesentlich ist die Abgrenzung zwischen Gewährleistungs- und Garantie-Kennzeichnung:

  • Die Mitteilung über die gesetzliche Gewährleistung ist grundsätzlich verpflichtend.
  • Das Garantie-Label ist nur zu verwenden, wenn tatsächlich eine entsprechende Herstellergarantie angeboten wird.

Die neuen Vorgaben führen zu einem erheblichen Anpassungsbedarf im Vertrieb. Übergangsregelungen für bereits hergestellte Produkte sind nicht vorgesehen.

Hersteller müssen zunächst prüfen, ob bestehende Garantiezusagen die Voraussetzungen einer freiwilligen Haltbarkeitsgarantie erfüllen. Ist dies der Fall, ist künftig das EU-weit harmonisierte Garantie-Label zu verwenden und deutlich sichtbar anzubringen. Produktverpackungen und -platzierungen sowie digitale Produktseiten sind entsprechend anzupassen. Händler trifft insbesondere die Pflicht, die harmonisierte Mitteilung über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ordnungsgemäß bereitzustellen. Zur Unterstützung hat die Kommission auf ihrer Website „Practical Guidelines“ veröffentlicht.

Rechtlich bedeutsam ist zudem, dass Verstöße gegen die neuen Informationspflichten lauterkeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Insbesondere kommen Unterlassungsansprüche von Wettbewerbern und qualifizierten Verbraucherverbänden in Betracht sowie Schadensersatzansprüche von Verbrauchern (§§ 5, 5a, 9 UWG). Zudem dürften die neuen Kennzeichnungspflichten künftig verstärkt Gegenstand behördlicher Marktüberwachung sein.

IV. Fazit

Mit der EmpCo-Richtlinie erweitert die Europäische Union die bisherigen Informationspflichten im Verbrauchsgüterkauf. Erstmals werden sowohl die gesetzlichen Gewährleistungsrechte als auch freiwillige Herstellergarantien EU-weit durch standardisierte Kennzeichnungen sichtbar gemacht. Unternehmen sollten die verbleibende Übergangszeit bis zum 27. September 2026 nutzen, um ihre Produktkennzeichnungen, Verpackungen, Online-Shops und internen Prozesse an die neuen Vorgaben anzupassen.

Bestens
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