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Wann ein Global­abtretungs­vertrag die Annahme masse­schmälernder Zahlungen ausschließen kann

02.09.2016

BGH vom 14. Juni 2016, II ZR 77/15

Der BGH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Globalabtretungsvertrag die Annahme masseschmälernder Zahlungen durch die Einziehung von Forderungen auf ein debitorisch geführtes Konto ausschließen kann.

Zusammenfassung der Urteilsgründe

Die Beklagten zu 1 und 2 waren Vorstände der S. AG (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 13. September 2007 unter Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Schuldnerin hatte Konten bei der H. Sparkasse und der Volks- und Raiffeisenbank N. eG (im Folgenden: Volksbank N. ). Der Volksbank N. hatte die Schuldnerin zuletzt mit Vereinbarung vom 26. Mai 2005 sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr abgetreten.

Zwischen dem 1. Februar und dem 9. August 2007 gingen auf dem durchgehend debitorisch geführten Konto der Schuldnerin bei der H. Sparkasse insgesamt 346.631,06 € ein. Auf dem ebenfalls durchgehend debitorisch geführten Konto der Schuldnerin bei der Volksbank N. gingen in der Zeit vom 1. Februar bis zum 12. September 2007 Zahlungen in Höhe von insgesamt 988.477,99 € ein.

Der Kläger hat mit der Behauptung, die Schuldnerin sei bereits seit dem Jahr 2006, jedenfalls seit dem 1. Februar 2007 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, von den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern Zahlung von 1.335.109,05 € nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 346.631,06 € nebst Zinsen zu bezahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Mit der Revision hatte der Kläger nun Erfolg. Zwar erging die Entscheidung in Form eines Versäumnisurteils, jedoch beruht dieses nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung.
Nach Ansicht des BGH können die auf dem Konto der Volksbank N. eingegangenen Zahlungen trotz der Globalzession masseschmälernde Zahlungen im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1, § 93 Absatz 3 Nr. 6 AktG aF sein.

Der Senat stellt zunächst fest, dass der Einzug von Forderungen einer insolvenzreifen Aktiengesellschaft auf ein debitorisches Konto grundsätzlich eine masseschmälernde Zahlung im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1, § 93 Nummer 6 AktG aF sei, weil dadurch das Aktivvermögen der Gesellschaft zu Gunsten der Bank geschmälert wird. Jedoch könne der zwischen der Schuldnerin und der Volksbank N. abgeschlossene Globalabtretungsvertrag die Annahme masseschmälernder Zahlungen durch die Einziehung von Forderungen auf das debitorisch geführte Konto ausschließen.

Der Einzug von Forderungen, die an die Bank zur Sicherheit abgetreten waren, auf einem debitorischen Konto der Aktiengesellschaft bei dieser Bank und die anschließende Verrechnung mit dem Sollsaldo stellen aus Sicht des BGH keine vom Vorstand veranlasste masseschmälernde Zahlung dar, wenn vor Insolvenzreife die Sicherungsabtretung vereinbart und die Forderungen der Gesellschaft entstanden und werthaltig geworden sind.

Der Vorstand müsse in solchen Fällen die sicherungsabgetretenen Forderungen ungeachtet der bestehenden Einziehungsermächtigung nicht durch Einziehung auf ein neu eröffnetes, kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank der Einziehung und Verrechnung auf dem debitorischen Konto entziehen, da eine solche Umleitung der Zahlungen auf ein anderes Konto nicht einem ordentlichen Geschäftsgebaren entspräche. Da die eingezogenen Forderungen infolge der Sicherungsabtretung nicht mehr als freie Masse den Gläubigern zur gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung standen, verlange auch der Zweck des Zahlungsverbots, die vorhandene Masse zu sichern, nicht, die Zahlung einzubehalten.

Eine masseschmälernde Leistung liege aber grundsätzlich dann vor, wenn die vor Insolvenzreife zur Sicherheit abgetretene zukünftige Forderung erst nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden sei oder wenn sie zwar vor Eintritt der Insolvenzreife entstanden, aber erst danach werthaltig geworden sei und der Vorstand die Entstehung der Forderung oder deren Werthaltigwerden hätte verhindern können.

Im Falle der Abtretung einer künftigen Forderung sei der Verfügungstatbestand mit dem Zustandekommen des Abtretungsvertrages abgeschlossen. Der Rechtsübergang auf den Gläubiger vollziehe sich jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung. Wenn die Abtretung bereits vor der Insolvenzreife für künftige Forderungen vereinbart wurde, kann aus Sicht des BGH gleichwohl eine Masseschmälerung eintreten, deren Ursache nicht in der Abtretungsvereinbarung, sondern darin liege, dass die sicherungsabgetretene Forderung nicht mehr zugunsten des Vermögens der Aktiengesellschaft, sondern zugunsten des Zessionars entsteht. Wenn der Vorstand die Zession - etwa durch die Kündigung des Kontokorrentvertrages - oder das Entstehen der Forderung nach Eintritt der Insolvenzreife verhindern kann, liege daher im Ergebnis eine von ihm veranlasste Leistung an die Bank vor, wenn die Forderung nach der vor Insolvenzreife vereinbarten Sicherungsabtretung an die Bank entsteht und von ihr verwertet wird. Das betreffe vor allem Verträge, die die Schuldnerin nach Eintritt der Insolvenzreife eingeht und bei denen der Anspruch auf die Gegenleistung für eine Leistung der Schuldnerin aufgrund der Sicherungsabtretung der Bank zusteht.

Das gleiche gilt nach Meinung des BGH, wenn der Anspruch auf die Gegenleistung rechtlich zwar bereits entstanden ist, zulasten des Vermögens der Schuldnerin aber erst nach Eintritt der Insolvenzreife werthaltig gemacht wird, etwa indem die Schuldnerin die von ihr vertraglich zugesagte Leistung erbringt. Die Masseschmälerung liege in diesen Fällen darin, dass die abgetretene Forderung zugunsten des Gläubigers werthaltig gemacht worden sei. Die Wertschöpfung geschehe dann zu Lasten der Gläubigergesamtheit bzw. der Masse und zugunsten des gesicherten Gläubigers.