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Ein neues (zweites) Leben für Batterien

23.02.2021

Im Zusammenhang mit dem europäischen Green New Deal ist es u.a. das Ziel der EU Kommission, die Umweltauswirkungen von Produkten (weiter) zu minimieren und die Verbreitung von Elektrofahrzeugen zu steigern. Vor diesem Hintergrund hat sich nun die EU Kommission die Novellierung der Anforderungen an Batterien vorgenommen. Die aktuelle Batterie-Richtlinie, Richtlinie 2006/66/EG, wurde dabei grundlegend überarbeitet. Nachdem erst am 03.11.2020 das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Batterie-Richtlinie (BattG) novelliert wurde, legte nun die EU Kommission am 10.12.2020 ihren Vorschlag für ein grundlegend neues Batterie-Regelwerk vor. Die EU Kommission hat hierzu ein aus rechtlicher Sicht deutlich weitreichenderes Instrument gewählt: eine Verordnung. Im Gegensatz zu Richtlinien sind Verordnungen unmittelbar anwendbar und werden automatisch Bestandteil der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Weil sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden müssen, eröffnen sie keinen Umsetzungsspielraum und bewirken damit eine maximale Harmonisierung der Vorgaben über alle Mitgliedsstaaten.

Im Entwurf der neuen EU-Batterie-Verordnung wird der gesamte Lebensweg der Batterie – von der Herstellung über die Verwendung bis zur Entsorgung – berücksichtigt. Im Folgenden sollen einige wesentliche Punkte aus dem Vorschlag der EU-Kommission aufgegriffen und vorgestellt werden.

Erklärung zum CO2-Fußabdruck

Ab Juli 2024 sollen Traktionsbatterien und wiederaufladbare Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW nur mit einer sogenannten Erklärung zum CO2-Fußabdruck, d.h. der Summe der Mengen von Treibhausgasen, die in einem Produktsystem emittiert oder entzogen werden, in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese soll jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb beiliegen.

Dafür werden die Batterien in verschiedene Leistungsklassen für die jeweilige CO2-Intensität eingestuft und Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck eingeführt. Ab Januar 2026 müssen Batterien entsprechend gekennzeichnet sein und ab Juli 2027 den entsprechenden CO2-Höchstwert einhalten.

Mindestgehalt an rückgewonnenem Material

Ab Januar 2027 sollen für Industrie- und Traktionsbatterien mit internem Speicher, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, Angaben zu der darin enthaltenen Menge der genannten rückgewonnenen Materialien umfassen. Zudem müssen ab Januar 2030 und ab Januar 2035 bestimmte Mindestgehalte an rückgewonnenen Stoffen in den Batterien enthalten sein.

Höhere Anforderungen für Allzweck-Batterien

Ab Januar 2026 sollen Allzweck-Gerätebatterien nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Parameter für elektrochemische Leistung und Haltbarkeit erfüllt sind. Die genauen Parameter wird die Kommission in einem delegierten Rechtsakt erlassen. Es wird sogar die schrittweise Einstellung der Verwendung nicht wieder aufladbarer Allzweck-Batterien geprüft.

Austauschbarkeit und Sicherheit

Geräte mit eingebauten Gerätebatterien sollen künftig so gestaltet sein, dass Altbatterien leicht entfernt und ausgetauscht werden können. Das wird vor allem eine Anpassung bei einigen Handymodellen erfordern.

Stationäre Batterie-Energiespeichersysteme sollen zudem bei normalem Betrieb und bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sein. Hierfür soll nachgewiesen werden, dass sie in Bezug auf die Sicherheitsparameter in Anhang V der neuen Verordnung nach modernsten Prüfmethoden getestet wurden.

Neue Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen

Ab Januar 2027 sollen Batterien gut sichtbar, lesbar und unverwischbar gekennzeichnet sein. Hierzu gehören unter anderem die Lebensdauer, die Ladekapazität, die Pflicht zur getrennten Sammlung, das Vorhandensein gefährlicher Stoffe und Sicherheitsrisiken. Zusätzlich soll nun auch ein QR-Code aufgedruckt oder eingraviert sein, der Zugang zu all diesen Informationen gewährleisten soll.

Wiederaufladbare Industrie- und Traktionsbatterien sollen ein Batteriemanagementsystem zur Speicherung von Informationen und Daten vorweisen, um den Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer bestimmen zu können.

Pflichten im Zusammenhang mit dem End-of-Life-Management

Es soll ein – verpflichtendes – Register durch die Mitgliedstaaten eingerichtet werden, um die Einhaltung der Anforderungen an das End-of-Life-Management der Batterien durch die Hersteller zu überwachen.

Die Mitgliedstaaten sollen künftig bessere Sammelquoten für Gerätealtbatterien erzielen: bis Ende 2025 sollen 65 %, bis Ende 2030 sogar 70 % erreicht werden. Daher soll dafür gesorgt werden, dass alle Gerätealtbatterien unabhängig von Art, Marke, Herkunft gesammelt werden. Hierfür sollen spezielle Sammelstellen eingerichtet werden. Hersteller von Starter-, Industrie- und Traktionsbatterien müssen diese unentgeltlich und ohne Verpflichtung zum Kauf einer neuen Batterie sammeln. Zudem müssen alle gesammelten Altbatterien zwingend einem Recyclingverfahren zugeführt werden. Ein überaus wichtiger neuer Vorschlag ist die Erleichterung der Umnutzung von Batterien aus Elektrofahrzeugen. Diese sollen beispielsweise in Second-Life-Anwendungen als stationäre Energiespeichersysteme weiter zum Einsatz kommen oder als Energieressourcen in Stromnetze integriert werden können.

„Battery Passport“

Ab Januar 2026 sollen einzelnen Industrie- und E-Fahrzeug-Batterien, die in Verkehr gebracht oder in Dienst gestellt werden und eine Kapazität von über 2kWh aufweisen, eine spezifische elektronische Akte zugewiesen werden („battery passport“), die mit Informationen über wesentliche Eigenschaften der Batterie verknüpft sein soll.

Es liegt nun am Europäischen Parlament und am Europäischen Rat, diesen Vorschlag der EU Kommission in geltendes Recht umzusetzen. Ob und in welcher Form das erfolgt, dürfte sich im Laufe des Jahres zeigen.

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