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Gesetz zur Erleichterung von Konzern­insolvenzen in Kraft getreten

29.05.2018

Nachdem das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen im April 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist es zum 21.04.2018 in Kraft getreten. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die zentralen Änderungen, die sich aus diesem Gesetz für die Abwicklung von Insolvenzen einer Unternehmensgruppe ergeben:

I. Hintergrund und Ziele des Gesetzes

Das deutsche Insolvenzrecht ist grundsätzlich rechtsträgerbezogen, nicht konzernbezogen geregelt worden. Daher wird im Fall der Krise eines Konzerns nicht über das Vermögen der gesamten Unternehmensgruppe ein gemeinschaftliches Insolvenzverfahren eröffnet, sondern über das Vermögen jeder einzelnen Konzerngesellschaft ein getrenntes Insolvenzverfahren mit eigenem Insolvenzverwalter (oder Sachwalter im Fall der Eigenverwaltung), sofern bei der jeweiligen Konzerngesellschaft ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt. Maßgeblich für die Frage, an welchem Gerichtsstand die jeweiligen Einzelverfahren zu eröffnen sind, ist der Ort, an dem die jeweilige Gesellschaft den Mittelpunkt ihrer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Das ist der Verwaltungssitz der jeweiligen Konzerngesellschaft, an dem ihre zentralen Entscheidungen getroffen werden.

Da es – je nach Selbstständigkeit der einzelnen Konzerngesellschaften – vorkommen kann, dass der Verwaltungssitz der insolventen Konzerngesellschaften auseinanderfällt, ist in der Praxis häufig zu beobachten, dass nicht ein zentrales Insolvenzgericht für sämtliche Insolvenzverfahren einer Unternehmensgruppe zuständig ist, sondern dass die diversen Einzelverfahren über verschiedene Insolvenzgerichte in Deutschland verteilt geführt werden. Dabei kommt es häufig zur Bestellung von Insolvenzverwaltern, die einen regionalen Bezug zum jeweils zuständigen Insolvenzgericht haben. Dann ergibt sich eine Vielzahl bestellter Insolvenzverwalter für die Abwicklung einer Unternehmensgruppe, die jedoch nur isoliert für das Insolvenzverfahren über das Vermögen der jeweiligen Konzerngesellschaft zuständig sind, für das sie bestellt wurden. Eine Pflicht der Insolvenzverwalter (oder Schuldner bei angeordneter Eigenverwaltung), sich bei der Abwicklung der jeweiligen Einzelverfahren untereinander abzustimmen und sich gegenseitig mit Informationen zu unterstützen, sah die Insolvenzordnung nicht vor.

Der Gesetzgeber hat jedoch erkannt, dass es Fälle gibt, in denen die einzelnen Gesellschaften einer Unternehmensgruppe eine wirtschaftliche Einheit bilden, insbesondere wenn konzernweit benötigte Vermögenswerte, Dienstleistungen oder Know-How auf diverse Konzerngesellschaften aufgeteilt sind. In diesen Fällen sind die Chancen, den Wert der Unternehmensgruppe in einem Sanierungsszenario insgesamt oder zumindest teilweise zu erhalten oder diesen im Rahmen eines Verwertungsszenarios bestmöglich im Gläubigerinteresse zu realisieren, wesentlich höher, wenn eine Koordinierung der einzelnen Restrukturierungs- oder verwertungsinteressen und Maßnahmen erfolgt. Die Änderungen der Insolvenzordnung, die sich aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen ergeben, zielen darauf ab, genau dies zu ermöglichen.

II. Wesentliche Neuerungen

Der Gesetzgeber hält grundsätzlich am (rechtsträgerbezogenen) Gedanken der Eröffnung einzelner Insolvenzverfahren für jede insolvente Konzerngesellschaft fest und lehnt eine konsolidierte Insolvenzmasse aller Konzerngesellschaften durch Eröffnung eines einheitlichen „Konzerninsolvenzinsolvenzverfahrens“ weiterhin ab. Jedoch erleichtert er Konzerninsolvenzen durch zwei aufeinander aufbauende Ansätze:

1. Verfahrenskonzentration

Zum einen soll eine Abwicklung von Konzerninsolvenzen räumlich und personal zentralisiert werden. Dazu sieht die Insolvenzordnung nun vor, dass die Landesregierungen für jeden Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht per Rechtsverordnung bestimmen können, an dem ein einheitlicher Insolvenzgerichtstand für alle insolventen Gesellschaften einer Unternehmensgruppe begründet werden kann (§ 2 Abs. 3, §§ 3a ff. InsO). Besteht ein solcher, entfällt die Frage, welchen Verwaltungssitz die jeweils insolvente Konzerngesellschaft hat, da stets für alle Gesellschaften einer Unternehmensgruppe beim gleichen Insolvenzgericht Insolvenzantrag gestellt werden kann.

Ferner sieht die Insolvenzordnung nun in § 56b InsO vor, dass in den Insolvenzverfahren aller insolventen Gesellschaften der Unternehmensgruppe die gleiche (natürliche) Person als Insolvenzverwalter bestellt werden kann. Das setzt allerdings voraus, dass zu erwarten ist, dass der Insolvenzverwalter die Einzelverfahren mit der gebotenen Unabhängigkeit führt und Interessenkonflikte im Einzelfall durch die Bestellung von Sonderinsolvenzverwaltern gelöst werden können.

2. Verfahrenskoordination

Der zweite zentrale Ansatz zur Förderung von Synergieeffekten bei der Restrukturierung oder Verwertung insolventer Unternehmensgruppen ist, dass die Insolvenzverwalter, Schuldner (im Fall der Eigenverwaltung) und Insolvenzgerichte in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der einzelnen Konzerngesellschaften nunmehr gesetzlich dazu verpflichtet sind, sich zu koordinieren und alle Informationen auf Nachfrage untereinander auszutauschen.

Zur weiteren Erhöhung der Abstimmung in den Verfahren kann ein Gruppen-Gläubigerausschuss bestellt werden, der sich aus jeweils einem Mitglied der Gläubigerausschüsse in den Insolvenzverfahren der einzelnen Konzerngesellschaften zusammensetzt. Ferner kann ein unabhängiger „Verfahrenskoordinator“ bestellt werden, der einen
„Koordinationsplan“ zur abgestimmten Abwicklung der Insolvenzverfahren erarbeitet. Die jeweiligen Insolvenzverwalter der Konzerngesellschaften sind dann verpflichtet, mit dem Verfahrenskoordinator hierzu zusammen zu arbeiten. Der Koordinationsplan kann, falls er die Zustimmung des Gruppen-Gläubigerausschusses und des Gruppen-Insolvenzgerichts findet, als Grundlage für aufeinander abgestimmte Insolvenzpläne in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der einzelnen Konzerngesellschaften dienen.

3. Ausblick

Die Neuregelungen zur erleichterten Abwicklung von Konzerninsolvenzen können dazu beitragen, den Wert einer Unternehmensgruppe auch im Insolvenzfall zu erhalten. Das setzt voraus, dass die Insolvenzverfahren über das Vermögen der einzelnen Konzerngesellschaften koordiniert beantragt und durchgeführt werden. Gerne unterstützen wir dabei. Dann erhöhen sich die Chancen, den Konzern ganz oder teilweise zu sanieren oder im Gläubigerinteresse ganz oder teilweise bestmöglich zu verwerten.