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Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)

24.03.2021

Am 01.01.2021 ist das SanInsFoG in Kraft getreten (wir berichteten). Darin enthalten sind wesentliche Änderungen der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO). Insbesondere wurden neue Anforderungen für die (vorläufige) Eigenverwaltung kodifiziert. Nun sind dem Antrag auf Eigenverwaltung neben den in § 13 InsO kodifizierten Nachweisen und Angaben eine sog. Eigenverwaltungsplanung (§ 270a Abs. 1 InsO) und sonstige Erklärungen (§ 270a Abs. 2 InsO) beizufügen. Die neuen Regelungen gelten für alle Verfahren, die nach dem 01.01.2021 beantragt werden.

Neuer Bestandteil: Die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a Abs. 1 InsO

Bisher war es ausreichend für die Anordnung der Eigenverwaltung, dass die Anordnung nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt. Durch das SanInsFoG wurden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenverwaltung stärker an den Interessen der Gläubiger ausgerichtet. Es soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an die Interessen der Gläubiger anzupassen.

Den Umfang für einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gibt § 270a InsO vor und verlangt als Kernelement eine Eigenverwaltungsplanung. Die Eigenverwaltungsplanung setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Ein Finanzplan für den Zeitraum von sechs Monaten, der bestätigt, dass neben den Fortführungskosten des Geschäftsbetriebs auch die Verfahrenskosten gedeckt werden. Er muss auch die Finanzierungsquellen darlegen.

  • Ein Konzept für die Durchführung des Eigenverwaltungsverfahrens, in dem insbesondere Ausmaß und Ursachen der Krise analysiert sowie erforderliche Maßnahmen zur Bewältigung festgelegt werden.

  • Ein Bericht über den Stand der Verhandlungen mit Gläubigern, Gesellschaftern und Dritten.

  • Eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner zur Erfüllung seiner insolvenzrechtlichen Pflichten getroffen hat.

  • Eine begründete Darstellung der Mehr- oder Minderkosten der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelinsolvenzverfahren. Zu berücksichtigen sind hier auch bereits (prognostische) Berater- und Gerichtskosten.

Die Darstellungstiefe und der Detailierungsgrad sind im Einzelfall zu bestimmen und hängen von der Größe und den konkreten Verhältnissen des schuldnerischen Unternehmens ab.

Weitergehende Erklärungen

Neben der Eigenverwaltungsplanung sind weitere Erklärungen des Schuldners insbesondere zu Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Steuerschulden und der Einhaltung der Offenlegungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch erforderlich (§ 270a Abs. 2 InsO).

Vorgespräch mit dem Insolvenzgericht

Aufgrund der Neuerungen bietet es sich noch mehr als nach alter Rechtslage an, frühzeitig mit dem zuständigen Gericht im Rahmen eines Vorgesprächs Kontakt aufzunehmen. In der Regel werden Schuldner, für die sich die Eigenverwaltung anbietet, nun einen Anspruch auf ein solches Vorgespräch haben, da sie zwei der drei Schwellenwerte des § 22a Abs. 1 InsO erfüllen (§ 10a InsO). Das Vorgespräch dient der Vorbereitung eines etwaigen Insolvenzverfahrens. Es betrifft die für das Verfahren relevanten Punkte und daher insbesondere auch die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung und die Eigenverwaltungsplanung. Durch ein Vorgespräch kann somit idealerweise frühzeitig geklärt werden, welche Änderungen das Gericht gegebenenfalls für die Eigenverwaltungsplanung oder hinsichtlich sonstiger Bestandteile des Insolvenzantrags befürwortet, damit der Antrag nach der Meinung des Gerichts die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Dies ist unter dem Aspekt vorteilhaft, dass letztlich der Insolvenzantrag von der das Vorgespräch führenden Abteilung des Insolvenzgerichts verbeschieden wird. Allerdings ist das Vorgespräch hinsichtlich seines Inhalts unverbindlich und der Schuldner kann daraus keinen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung des Insolvenzgerichts ableiten.

Prüfung des Gerichts und Folgen eines unvollständigen Insolvenzantrags

Das Gericht ordnet nur dann eine vorläufige Eigenverwaltung an, wenn der Antrag vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht (§ 270b Abs. 1 Satz 1 InsO).

Besonderes Augenmerk wird künftig auf die Kosten der Eigenverwaltung und der Betriebsfortführung gerichtet. Sind die Kosten der Betriebsfortführung und der Eigenverwaltung nicht gedeckt oder übersteigen letztere wesentlich die Kosten der Regelverwaltung, so darf das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nur dann anordnen, wenn dennoch zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Gläubigerinteressen auszurichten (§ 270b Abs. 2 InsO). Gleiches gilt für die Anordnung der Eigenverwaltung im Eröffnungsbeschluss (§ 270f Abs. 1 InsO).

Das Insolvenzgericht kann bei behebbaren Mängeln der mit dem Insolvenzantrag eingereichten Eigenverwaltungsplanung die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen und eine Frist zur Nachbesserung von maximal 20 Tagen setzen (§ 270b Abs. 1 Satz 2 InsO). In dieser Zeit ist bereits ein vorläufiger Sachwalter zu bestellen, den das Gericht damit beauftragen kann, als Sachverständiger die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwaltungsplanung zu beurteilen (§ 270c Abs. 1 InsO).

Stärkung des Einflusses der Gläubiger

Aus Sicht der Gläubiger ist zu begrüßen, dass die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung zu unterbleiben hat, falls der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung stimmt (§ 270b Abs. 3 Satz 4 InsO). An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss ist das Gericht hingegen nicht gebunden (§ 270b Abs. 3 Satz 3 InsO).

Vorteile durch rechtzeitige Vorbereitung der Antragstellung

Der Gesetzgeber hat mit der Kodifizierung der neuen Anforderungen den Zugang zur Eigenverwaltung erschwert. Nur bei einer sorgfältigen und rechtzeitigen Vorbereitung der Antragstellung können diese Anforderungen erfüllt werden. Die Erstellung eines Insolvenzantrags bedarf nun noch mehr als bisher einer fachkundigen und interdisziplinären Beratung, die gemeinsam mit der Geschäftsführung frühzeitig die erforderlichen Unterlagen zusammenstellt.

Restrukturierung & Insolvenz

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