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Gesetz­gebungs­verfahren „Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzern­insolvenzen“

10.03.2017

In der gestrigen Sitzung vom 09.03.2017 hat der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung über den Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen (BT-Drucks. 18/407 und 18/11436) abgestimmt. In der Schlussabstimmung am Ende der 3. Lesung wurde dem Gesetzesentwurf mit der notwendigen Mehrheit zugestimmt. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz noch innerhalb der laufenden Legislaturperiode in Kraft treten wird.

Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, die auch im Fall einer Konzerninsolvenz zu eröffnenden Einzelverfahren über das Vermögen der einzelnen Konzerngesellschaften stärker aufeinander abzustimmen und dadurch Synergieeffekte zu heben. Hierdurch sollen die Chancen zum Erhalt des Konzerns im Wege einer Sanierung (durch Insolvenzplan) erhöht werden. Einer Verbesserung der Abstimmung der Verfahren dienen insbesondere (i) die Einführung besonderer Gerichtsstands- und Verweisungsregelungen mit der Möglichkeit der Begründung eines „Gruppen-Gerichtsstands“ (§§ 3a bis 3e, 13a InsO-E), (ii) die Möglichkeit zur Bestellung eines einzelnen Insolvenzverwalters für sämtliche Insolvenzverfahren der Gruppengesellschaften (§ 56b InsO-E) sowie (iii) die Möglichkeit der Beantragung eines sog. „Koordinationsverfahrens“ am Ort des für Gruppen-Folgeverfahren zuständigen Insolvenzgerichts (§§ 269a bis 269i InsO-E). Bei einem Koordinationsverfahren wird ein von den übrigen Insolvenzverwaltern und Sachwaltern in den jeweiligen Einzelverfahren unabhängiger, übergeordneter sog. „Koordinationsverwalter“ gerichtlich bestellt (§ 269e InsO-E), dessen wesentliche Aufgabe darin besteht, die Einzelverfahren aufeinander abzustimmen und hierzu idealerweise einen sog. „Koordinationsplan“ zu erarbeiten. Ein Koordinationsplan ist eine Art Konzerninsolvenzplan, der dazu dient, mit sämtlichen Gläubigern der Konzerngesellschaften eine Art Gesamtvergleich zur geordneten Abwicklung bzw. Sanierung des Konzerns zu erzielen.

Von zentraler Bedeutung für die Anwendbarkeit der bezeichneten Bestimmungen ist jeweils der Begriff der „Unternehmensgruppe“. Dieser Begriff wird im Rahmen des Gesetzentwurfs (§ 3e InsO-E) definiert.

Maßgeblich für das Vorliegen einer Unternehmensgruppe ist danach insbesondere, ob (i) für ein Unternehmen die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses besteht oder (ii) ob verschiedene Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Daneben gilt als Unternehmensgruppe auch (iii) eine Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter, wenn zu diesen weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft zählt, an der eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

Die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses soll nach der Gesetzesbegründung insbesondere in den Fällen des § 290 Abs. 1 HGB bestehen. Dabei soll es aber nicht darauf ankommen, ob die Muttergesellschaft gerade in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft verfasst ist. Bei der Bestimmung, ob die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses und damit eine Unternehmensgruppe besteht, sollen auch die weiteren Absätze des § 290 HGB mit Ausnahme des § 290 Abs. 5 HGB gelten. Maßgeblich sind damit vor allem die unwiderleglichen Katalogtatbestände gemäß § 290 Abs. 2 HGB.

Eine Unternehmensgruppe im Sinne der InsO besteht daneben auch, wenn die Gruppengesellschaften (lediglich) unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Vor diesem Hintergrund bilden auch solche Gesellschaften eine Unternehmensgruppe im Sinne der InsO, die lediglich Konzerngesellschaften eines „Gleichordnungskonzerns“ sind.

Schließlich besteht eine Unternehmensgruppe auch bei einer Kapitalgesellschaft & Co. KG. Die Beschlussempfehlung stellt insoweit aber ausdrücklich klar, dass diese Wertung allein im Anwendungsbereich der InsO gelten und keine Auswirkungen auf die konzernrechtliche Behandlung der Kapitalgesellschaft & Co. KG im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts haben soll.

Weitere Einzelheiten zur Gesetzesreform und ihren Auswirkungen auf das Konzerninsolvenzrecht stellen wir in Kürze in einem gesonderten Newsletter dar.