BMUKN stellt Eckpunktepapier zur erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien vor
Ende April endete der Stakeholder-Dialog zum Eckpunktepapier, dessen Veröffentlichung den Beginn des Gesetzgebungsverfahrens zur erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien markiert. Hintergrund ist, dass das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) am 27.03.2026 Eckpunkte für ein Textilgesetz vorgelegt hat, das die bestehenden Entsorgungsprobleme bei Altkleidern adressieren soll. Mit dem neuen Gesetz sollen die Vorgaben der im Herbst 2025 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2025/1892 zur Änderung der EU-Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) umgesetzt und eine erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien – wie auch schon zuvor für Verpackungen, Batterien und Elektronik – eingeführt werden. Ziel ist es, Hersteller von Textilien zu verpflichten, die Verantwortung für die Entsorgung von Alttextilien zu übernehmen. Auf diese Weise sollen Anreize für ein langlebigeres und besser recyclebares Produktdesign gesetzt und die Textilindustrie insgesamt nachhaltiger und stärker kreislauforientiert ausgerichtet werden.
A. Die Regelungen im Überblick
Im Mittelpunkt des Regelungskonzepts steht die Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung und ihre praktische Umsetzung. Kern ist die Ausdehnung der Verantwortung der Hersteller auf den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte. Die umweltpolitischen Ziele sollen dabei effizient und ohne unnötige Bürokratie verwirklicht werden.
Der Anwendungsbereich des geplanten Textilgesetzes umfasst Bekleidung, Bekleidungszubehör, Heimtextilien und Schuhe. Andere Produktgruppen wie etwa Taschen und Stofftiere fallen hingegen nicht unter die erweiterte Herstellerverantwortung nach dem Textilgesetz. Von der Möglichkeit gemäß Art. 22a Abs. 2 AbfRRL, Matratzen miteinzubeziehen, wird vorerst kein Gebrauch gemacht.
I. Rolle der Hersteller und der Organisationen für Herstellerverantwortung
Hersteller unterliegen der erweiterten Herstellerverantwortung und tragen damit die finanzielle Verantwortung für die Sammlung, Beförderung, Sortierung und Verwertung der Alttextilien. Als Hersteller gilt jedes Unternehmen, das erstmals Textilien auf dem deutschen Markt anbietet, also insbesondere Erzeuger, Importeure und Vertreiber. Diese sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen. Online-Plattformen dürfen das Anbieten nur registrierten Herstellern ermöglichen; auch Fulfilment-Dienstleister trifft eine entsprechende Prüfpflicht.
Außerdem müssen sich Hersteller an einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) beteiligen oder eine eigene Organisation gründen. Hersteller ohne Sitz in Deutschland haben einen Bevollmächtigten zu benennen. Die OfH übernimmt die organisatorische Verantwortung für Sammlung, Sortierung und Verwertung von Alttextilien und bedarf hierfür einer behördlichen Zulassung. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens muss sie konkrete, über die Mindestanforderungen nach Art. 22c AbfRRL hinausgehende Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere muss eine OfH nachweisen, dass sie über ein flächendeckendes Sammel- und Rücknahmenetz verfügt (mindestens ein Sammelcontainer je 1.000 Einwohner), wobei nach Möglichkeit auf bereits bestehende Sammelstrukturen zurückgegriffen werden soll.
Zudem ist eine Sicherheitsleistung zu stellen. Die genaue Ausgestaltung und die Höhe dieser Sicherheitsleistung sind im Eckpunktepapier noch nicht näher bestimmt. Bei der Ausgestaltung der Sicherheitsleistungen im Rahmen des Textilgesetzes wäre eine Orientierung an den Vorgaben zur Sicherheitsleistung, die OfH für Batterien bzw. Systeme für Verpackungen zu erbringen haben, naheliegend. Denn auch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (BattDG) als auch das Verpackungsgesetz (VerpackG) regeln nicht nur ebenfalls die erweiterte Herstellerverantwortung, sondern insbesondere auch deren Absicherung durch die Sicherheitsleistungen für etwaige Ersatzvornahmekosten, die für Rücknahme und Verwertung entstehen, wenn Hersteller ihrer erweiterten Herstellerverantwortung nicht genügen. In der Regel soll sie die prognostizierten anfallenden Kosten für einen bestimmten Zeitraum (bis zu drei Monate nach § 18 Abs. 4 VerpackG bzw. sechs Monate bei Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugbatterien nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BattDG) abdecken. Die Sicherheitsleistung für Textilien könnte ebenfalls an prognostizierten Rücknahme- und Verwertungsmengen in vergleichbaren Zeiträumen wie im BattDG und VerpackG bemessen werden.
Die OfHs finanzieren ihre Aufgaben durch Beiträge der Hersteller. Deren Höhe bemisst sich zum einen nach quantitativen Kriterien, also nach der in Verkehr gebrachten Menge an Textilien, und zum anderen nach qualitativen Kriterien im Sinne der Ökomodulierung, wie etwa Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Wiederverwendbarkeit der Produkte: Je umweltfreundlicher das Produkt, desto geringer fällt der Beitrag aus.
II. Aufgaben der Akteure und jeweilige Zielvorgaben
Die Sammlung von Alttextilien obliegt grundsätzlich den OfHs, die die Sammeltätigkeit der beauftragten Akteure vergüten. Öffentlich-rechtliche Entsorger nehmen insofern eine Sonderrolle ein, als sie zur Rücknahme von Alttextilien verpflichtet sind. Auch sie müssen sich einer OfH anschließen, können aber für ein Kalenderjahr eine Eigenverwertung erklären (Optierung). Gemeinnützige Sammler sind unionsrechtlich privilegiert: Sie dürfen weiterhin freiwillig sammeln und die Anzeigepflicht nach § 18 KrWG entfällt. Allerdings haben auch sie sich einer OfH anzuschließen, können jedoch frei entscheiden, ob sie die gesammelten Alttextilien an diese weitergeben. Gewerbliche Sammler und Vertreiber von Textilien können Alttextilien wie bisher sammeln. Auch Hersteller dürfen eigene Sammelsysteme betreiben. Sämtliche dieser Akteure müssen sich jedoch einer OfH anschließen und die gesammelten Alttextilien dieser übergeben. Alttextilien müssen daraufhin zunächst zwingend sortiert werden und, sofern eine Vorbereitung zur Wiederverwendung ausscheidet, einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden.
Mit den Zielvorgaben geht das Eckpunktepapier teilweise über die Vorgaben der AbfRRL hinaus: Innerhalb des Sammel- und Rücknahmenetzes einer OfH ist eine Sammelquote von 70% zu erreichen, bemessen an der Menge der Textilien, die die jeweils angeschlossenen Hersteller im Vorjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellt haben. Darüber hinaus sind eine Verwertungsquote von 95% und eine Recyclingquote von 85% der Sammelmenge vorgesehen, die in der AbfRRL nicht vorgegeben sind.
III. Beteiligung der betroffenen Akteure
Vorgesehen ist die Einrichtung einer „Kommission für Alttextilien“ bei der zuständigen Behörde. Sie berät diese in technischen Fragen und spricht Empfehlungen aus. Ihr sollen Vertreter folgender Gruppen angehören: Hersteller, OfHs, Handel, kommunale und private Entsorger, kommunale Spitzenverbände, karitative Sammler sowie Umwelt- und Verbraucherschutzverbände.
Die OfHs gründen zudem eine „Gemeinsame Stelle“. Ihre Aufgabe ist die Koordination der Kommunikationsarbeit gegenüber Endnutzern, insbesondere zu den Themen nachhaltiger Konsum, Abfallvermeidung sowie Sammlung und Verwertung von Alttextilien. In die Kommunikationsstrategie sind Hersteller, sammelnde Akteure, Entsorger und die Länder einzubinden.
B. Bewertung des Eckpunktepapiers durch Verbände und Unternehmen
Insgesamt wird das Papier mehrheitlich als sinnvoller Ausgangspunkt für einen verlässlichen Rechtsrahmen für die Textilbranche begrüßt. Positiv hervorgehoben werden insbesondere der Fokus auf eine bürokratiearme Umsetzung sowie die frühzeitige Einbeziehung der Akteure. Im Zentrum der Kritik stehen hingegen der Sonderstatus der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die Frage, in welchem Umfang die OfHs künftig die Alttextilströme steuern und den Markt prägen sollen. Zudem sehen einige Verbände Konkretisierungsbedarf bei der Ausgestaltung der Ökomodulierung.
Während der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) die besondere Rolle der öffentlich-rechtlichen Entsorger als „wichtigen Fortschritt“ hervorhebt, warnt der Bundesverband der deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft (BDE) demgegenüber vor „Cherry Picking“ und Wettbewerbsverzerrungen. Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) sieht in der vorgesehenen Ausgestaltung sogar einen „Systembruch“ und warnt vor dem faktischen Ende der bestehenden textilen Recyclingstrukturen. Im Fokus seiner Kritik stehen insbesondere die Überlassungspflicht an OfHs sowie die Privilegierung gemeinnütziger und öffentlich-rechtlicher Akteure. Auch die Gemeinschaft für Textile Zukunft (GftZ) bemängelt, dass die derzeit skizzierte Rolle der OfHs gewachsene Strukturen zwischen Sammlern und Sortierern aufbricht, und fordert eine stärkere Einbindung der betroffenen Akteure. Der HDS/L Bundesverband der Schuh- und Lederwarenindustrie kritisiert hohe Kosten, Komplexität und die fehlende Differenzierung zwischen Textilien und Schuhen. Auch der Gesamtverband Textil+Mode fordert mehr Praxisnähe. Der Handelsverband Deutschland (HDE) und sein Bundesfachverband BTE Handelsverband Textil Schuhe Lederwaren dringen auf schlankere Strukturen und stärkere Herstellereinbindung.
Zusammenfassend sehen die Verbände die Rolle der OfHs sowie die Einräumung kommunaler Sonderrechte kritisch und fordern einheitliche Wettbewerbsbedingungen sowie klare nationale Standards, insbesondere für die Ökomodulierung.
C. Ausblick
Die vorgelegten Eckpunkte dienen der Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens für ein deutsches Textilgesetz, das spätestens bis zum 17.06.2027 umgesetzt werden muss. Die Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien ist dabei Teil eines Maßnahmenpakets zur Stärkung von Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft im Textilsektor. Bereits ab dem 19.07.2026 gilt mit der Ökodesignverordnung (EU) 2024/1781 ein EU-weites Vernichtungsverbot für bestimmte, nicht verkaufte Kleidung und Schuhe. Zudem setzt sich das Bundesumweltministerium dafür ein, zeitnah Ökodesign-Vorgaben für Alltagsbekleidung festzulegen, um zu verhindern, dass minderwertige Bekleidung überhaupt auf den europäischen Markt gelangt. Im Rahmen der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie werden darüber hinaus Dialogprozesse zu Ultra-Fast-Fashion vorangetrieben.
Die im Eckpunktepapier vorgesehene Architektur der erweiterten Herstellerverantwortung knüpft an bestehende Modelle des Abfallrechts an. Nach dem VerpackG sind Hersteller dazu verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen registrieren zu lassen und sich mit den Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Diese organisieren die flächendeckende haushaltsnahe Sammlung und Verwertung. Das BattDG folgt einer vergleichbaren Logik. Hier können sich die Hersteller allerdings entweder an einer OfH beteiligen oder ihre Verantwortung individuell wahrnehmen. Das geplante Textilgesetz soll die Beteiligung an OfH für Textilhersteller verpflichtend einführen. Insbesondere für bereits im Batteriebereich zugelassene OfH stellt sich damit ganz praktisch die Frage, ob sie ihre Strukturen auf den Textilbereich ausweiten und Synergien nutzen können, auch wenn Einzelfragen, insbesondere die Rolle karitativer und kommunaler Akteure im Textilbereich, anders ausgestaltet werden sollen.
Offen bleibt die Frage etwaiger Erleichterungen für Kleinstunternehmen und KMU: Während die AbfRRL hierzu Erleichterungen vorsieht, enthält das Eckpunktepapier hierzu keine Aussage.
Es wird sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren zeigen, ob es gelingt, die unterschiedlichen Interessen von Herstellern, Entsorgungswirtschaft, Kommunen und gemeinnützigen Sammlern in einem praxisnahen und unionsrechtskonformen Regelwerk zu bündeln. Im Mittelpunkt der anstehenden Diskussionen dürften insbesondere die konkrete Rolle der OfHs, der Sonderstatus öffentlich-rechtlicher Entsorger sowie die Ausgestaltung der Ökomodulierung und die Behandlung von KMU stehen. Entscheidend wird sein, die ambitionierten Umweltziele mit praktikablen und wirtschaftlich tragfähigen Strukturen in Einklang zu bringen.
Bestens
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