Europäisches Parlament stimmt über neue EU-Screening-Verordnung ab
Am 19. Mai 2026 hat das Europäische Parlament („Parlament“) den Vorschlag für eine Verordnung über die Überprüfung ausländischer Investitionen in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/452 („EU-Screening-Verordnung“) angenommen.
Der verabschiedete Text („verabschiedete Verordnung“) behält die Bestimmungen des am 10. Februar 2026 veröffentlichten Verordnungsentwurfs („Vorschlag“) weitgehend bei, mit Ausnahme einiger Klarstellungen und redaktioneller Änderungen. Die verabschiedete Verordnung muss vor ihrem Inkrafttreten noch vom Rat förmlich angenommen werden.
Der vorliegende Insight bietet einen Überblick über die wichtigsten Punkte, die bereits im Vorschlag enthalten sind. Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auch in unserem Insight vom Februar 2026.
I. Ausweitung der Definition einer „ausländische Investition“
Die Definition des Begriffs „ausländische Investition“ wird weiter gefasst. Insbesondere erfasst die verabschiedete Verordnung ausdrücklich Investitionen von in der Europäischen Union („EU“) ansässigen Unternehmen, die von Nicht-EU-Investoren kontrolliert werden (sog. indirekte Investitionen).
In der Praxis wurden solche Transaktionen in mehreren Mitgliedstaaten bereits häufig als in den Anwendungsbereich nationaler Prüfverfahren fallend angesehen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Xella bestand jedoch weiterhin Unsicherheit.
II. Ausnahmen nach der verabschiedeten Verordnung
Die verabschiedete Verordnung schließt weiterhin bestimmte interne Umstrukturierungsmaßnahmen (Art. 1 Abs. 5 lit. b) sowie bestimmte Auslandsinvestitionen, die im Zusammenhang mit den Abwicklungsinstrumenten der EU getätigt werden, von ihrem Anwendungsbereich aus.
III. Sektoren, die einer zwingenden Investitionsprüfung unterliegen
Ein wesentlicher Bestandteil der Neufassung der EU-Screening-Verordnung ist die Einführung von Sektoren, in denen alle EU-Mitgliedstaaten eine verbindliche Prüfung für ausländische Investitionen vorsehen müssen.
Die in Art. 4 Abs. 15 der verabschiedeten Verordnung aufgeführte Liste der verbindlichen Sektoren entspricht weitgehend dem Vorschlag. Sie umfasst unter anderem EU-Zielunternehmen, die
- Güter entwickeln, herstellen oder vermarkten, die in der Gemeinsamen EU-Liste für Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder der Gemeinsamen EU-Militärgüterliste aufgeführt sind;
- in der Produktion, Forschung oder Entwicklung von Halbleiter- oder Quantentechnologien tätig sind;
- in der Forschung oder Entwicklung künstlicher Intelligenz-Systeme tätig sind, die bestimmte Kriterien erfüllen;
- kritische Verkehrs-, Energie- oder digitale Infrastruktur betreiben; oder
- in der Exploration, Gewinnung, Verarbeitung, dem Recycling, der Rückgewinnung oder Lagerung kritischer Rohstoffe tätig sind.
IV. Prüfung ausländischer Investitionen über den verbindlichen Umfang hinaus
Die EU-Mitgliedstaaten behalten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Prüfung ausländischer Investitionen.
Die verabschiedete Verordnung behält den Ansatz des Vorschlags bei, wonach die Mitgliedstaaten „nationale Bestimmungen erlassen können, die die Verordnung ergänzen oder darüber hinausgehen“, sofern diese Bestimmungen die Ziele der Verordnung nicht untergraben (Art. 3 Abs. 1).
Demnach können die Mitgliedstaaten beschließen, über die in der Verordnung ausdrücklich genannten Kategorien hinaus weitere Kategorien ausländischer Investitionen einer Prüfung zu unterziehen. Entscheiden sich Mitgliedstaaten dafür, gilt die Verordnung auch für die Prüfung derartiger Investitionen (Art. 4 Abs. 16).
V. Für die inhaltliche Bewertung maßgebliche Faktoren
Die verabschiedete Verordnung behält den im Vorschlag festgelegten inhaltlichen Prüfungsmaßstab bei. Maßgeblich bleibt, ob eine ausländische Investition die Sicherheit oder öffentliche Ordnung voraussichtlich beeinträchtigen wird.
Art. 19 der verabschiedeten Verordnung enthält eine nicht erschöpfende Liste von Faktoren, die die Mitgliedstaaten berücksichtigen müssen, darunter mögliche Auswirkungen auf Vorhaben oder Programme von Unionsinteresse, die Verfügbarkeit kritischer Technologien, Risiken im Zusammenhang mit dem Schutz des geistigen Eigentums sowie Risiken, die sich aus den Merkmalen oder der Staatsangehörigkeit des betreffenden Investors ergeben.
VI. Eingriffsbefugnisse, teilweise harmonisierte Fristen und der EU-Kooperationsmechanismus
Die verabschiedete Verordnung übernimmt auch die Bestimmungen des Vorschlags bezüglich der Eingriffsbefugnisse der Mitgliedstaaten zur Überprüfung ausländischer Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet (Art. 4 Abs. 4 und 5).
Darüber hinaus sieht die Verordnung die Beibehaltung des harmonisierten zweistufigen Prüfverfahrens vor, das in allen EU-Mitgliedstaaten gilt (Art. 4 Abs. 2).
Bei Transaktionen, die eine Anmeldung in mehreren Mitgliedstaaten erfordern, müssen die Antragsteller die Anmeldungen in allen betroffenen Rechtsordnungen am selben Tag einreichen (Art. 7a).
Die verabschiedete Verordnung übernimmt zudem die klareren Leitlinien des Vorschlags in Bezug auf Transaktionen, die im Rahmen des EU-Kooperationsmechanismus anzumelden sind (Art. 5).
VII. Ausblick für die FDI-Prüfung in der EU
Die verabschiedete Verordnung bedarf noch der formellen Zustimmung durch den Rat. Die wesentlichen Teile werden erst 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten vollständig anwendbar sein.
Die Mitgliedstaaten können jedoch bereits vor Ablauf der Übergangsfrist nationale Rechtsvorschriften ändern oder erlassen. Für Deutschland wird erwartet, dass das vorgeschlagene neue Investitionsprüfgesetz den endgültigen Wortlaut der überarbeiteten EU-Screening-Verordnung berücksichtigen wird.
Bestens
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