Das E-Beweismittel-Gesetz: Die deutsche Umsetzung des E-Evidence-Pakets
Der deutsche Digital- und Kommunikationssektor steht vor neuen Anforderungen, die vielen Unternehmen bislang womöglich gar nicht bewusst sein dürften. Das E-Evidence-Paket ist seit dem 18. August 2026 auch in Deutschland anwendbar. Damit ist Deutschland zum 20. August 2026 einer von drei Mitgliedstaaten, der die EU-Anforderungen umsetzt (siehe die Übersicht der EU-Kommission).
Das Bundesamt für Justiz hat zwar bereits vor längerer Zeit informative Rundschreiben an ausgewählte, potenziell betroffene Diensteanbieter verschickt. Diese befassen sich unter anderem mit der Anmeldung und der technischen Anbindung an das System. Es ist jedoch davon auszugehen, dass nicht alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen dürften, diese Schreiben erhalten haben.
Bei den elektronischen Beweismitteln („E-Evidence”) handelt es sich um Beweismittel wie E-Mails, IP-Adressen, Chatnachrichten und Verkehrsdaten zur Strafverfolgung. Der Hintergrund für das E-Evidence-Paket ist die Effizienzsteigerung der grenzüberschreitenden Strafverfolgung. Strafverfolgungsbehörden sollen schneller und direkter an elektronische Beweise kommen, anstatt auf klassische Rechtshilfewege angewiesen zu sein. Dies geschieht im Wege einer Kombination aus EU-Verordnung und EU-Richtlinie. Das Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz (EBewMG) setzt sie nun in Deutschland um.
Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen („Diensteanbieter“; vgl. dazu die FAQ des BfJ), sind
- Elektronische Kommunikationsdienste: Darunter fallen Messengerdienste und E-Mail-Services, Videokonferenzplattformen sowie Internetzugangsdienste (öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste). Es handelt sich dabei um solche Dienste, die in der Regel heute bereits unter dem Telekommunikationsgesetz (TKG) reguliert sind. Eine Anmeldung bei der Bundesnetzagentur, sofern sie bislang nicht erfolgt ist, kann zwar ein Indiz sein; die Qualifikation der Dienstleistungen sollte jedoch im Lichte der jetzigen Gesetzgebung nochmals hinterfragt werden.
- Ausgewählte Dienste der Informationsgesellschaft: Hierunter fallen Dienste, die es ihren Nutzern ermöglichen, (i) miteinander zu kommunizieren, oder (ii) die es ermöglichen, für Nutzer Daten zu speichern oder auf sonstige Weise zu verarbeiten, sofern die Speicherung von Daten ein bestimmender Bestandteil der für den Nutzer erbrachten Dienstleistung ist. Dieser Begriff ist sehr weit gefasst und nicht näher definiert, dürfte aber bei vielen Unternehmen zur Anwendbarkeit führen.
- Dienste für Domainnamen- und IP-Nummerierung: Anders als bei den elektronischen Kommunikationsdiensten handelt es sich hier nicht um telekommunikationsrechtlich determinierte Begriffe, was die Auslegung erschwert. Umfasst sind hier Anbieter von Internetinfrastrukturdiensten im Zusammenhang mit der Zuweisung von Namen und Nummern, wie Domainnamen-Register und -Registrierungsstellen, Datenschutz- und Proxy-Diensteanbieter oder regionale Internetregister für IP-Adressen. Die Veröffentlichungen des BfJ sprechen eher dafür, dass nur die großen Anbieter erfasst sind, die letztlich für das Funktionieren des Internets zuständig sind, nicht aber interne DNS-/DHCP-Anbieter.
Die Verpflichteten müssen sich insbesondere registrieren (siehe die Anleitung hier) und im Fall des Zugangs von Europäischen Herausgabeanordnungen oder Europäischen Sicherungsanordnungen diese einhalten (siehe zur Fristberechnung die informellen Hinweise der Kommissionsdienststellen). Ein Nichtbefolgen kann zu ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sanktionen führen.
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