EmpCo-Richtlinie ab dem 27.09.2026: Last-Minute-Regelung für Altbestände
Das Wichtigste in Kürze
Ab dem 27.09.2026 gelten die neuen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie und ihre strengen Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung auch für bereits produzierte und im Handel befindliche Ware. Die nun geplante Sonderregelung für Altbestände begrenzt Ansprüche wegen Ware, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde: Befristet bis 2028 sollen Unterlassungsansprüche nur unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchsetzbar sein. Dadurch soll insbesondere die Vernichtung von Waren sowie die Ressourcenverschwendung verhindert werden. Ein Freibrief für Altbestände ist das jedoch nicht. Digitale Nachhaltigkeitswerbung und Werbemittel müssen ab Stichtag zudem unverändert EmpCo-konform sein. Auch greifen die neuen Pflichten zu GARAN-Label und Gewährleistungsinformation.
In wenigen Tagen gelten die neuen Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung. Kurz vor dem Stichtag hat der deutsche Gesetzgeber eine Sonderregelung für Altbestände auf den Weg gebracht. Wir fassen die aktuellen Entwicklungen zusammen und zeigen auf, wie sich diese in der Praxis auswirken.
Ausgangslage: Stichtag 27.09.2026
Seit der Verkündung des deutschen Umsetzungsgesetzes im Bundesgesetzblatt am 19.022026 ist die Umsetzung der Empowering Consumers-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825, nachfolgend „EmpCo-RL") in nationales Recht grundsätzlich abgeschlossen.
Die neuen Vorschriften sind unionsrechtlich zwingend ab dem 27.09.2026 anzuwenden. Maßgeblich für die Anwendung ist dabei das Anbieten, Bewerben und Präsentieren gegenüber Verbrauchern und nicht der Zeitpunkt, zu dem ein Produkt hergestellt oder eine Verpackung bedruckt wurde. Die neuen Anforderungen erfassen deshalb grundsätzlich auch Lagerware und Produkte, die sich bereits im Handel befinden.
Einen Überblick über die einzelnen Regelungen finden Sie hier.
Bewegung beim Thema Übergangsfristen: Neuer § 15b UWG
Im deutschen Gesetzgebungsverfahren wurde intensiv darüber diskutiert, dass eine Abverkaufsfrist fehlt, insbesondere für sogenannte „Slow-Mover-Produkte" mit langen Lager- und Abverkaufszeiten. Der Bundestag hielt eine nationale Abverkaufsfrist für unionsrechtlich ausgeschlossen, weil die Richtlinie hierfür keinen Spielraum lässt. Er beschränkte sich deshalb auf eine Entschließung, mit der die Bundesregierung aufgefordert wurde, sich auf europäischer Ebene für eine Übergangslösung einzusetzen.
Das ändert sich nun: Auf den letzten Drücker hat die Bundesregierung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überraschend einen neuen § 15b UWG-E auf den Weg gebracht. Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts soll die Vorschrift am 24. September 2026 im Bundestag beschlossen werden.
Soweit bisher bekannt, sollen Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen die EmpCo-Vorgaben bei Waren, die vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden, nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden können.
Im Rahmen der erforderlichen Interessensabwägung soll dabei wohl insbesondere zu berücksichtigen sein:
- die Schwere des Rechtsverstoßes,
- die vom Unternehmen bereits unternommenen Anstrengungen zur Herstellung der EmpCo-Konformität,
- die mit einer Beseitigung verbundenen Kosten sowie
- die Umweltbelastungen, die etwa mit einer Vernichtung von Warenbeständen einhergehen würden.
§ 15b UWG-E stellt damit keinen Freibrief für den Abverkauf sämtlicher Altbestände dar, sondern erfordert eine Interessenabwägung im Einzelfall. Die digitale Nachhaltigkeitskommunikation (insbesondere auf Websites und in Social-Media-Kanälen) ist hiervon aber ebenso wenig erfasst wie gedruckte Werbemittel. Sie müssen zum Stichtag weiterhin vollständig EmpCo-konform sein. Die Regelung ist zudem auf zwei Jahre befristet und soll zum 26.09.2028 auslaufen.
Oft übersehen: Harmonisiertes Garantie-Label und Gewährleistungsinformation
Bei der aktuellen Debatte um Übergangsfristen sollte ein oft übersehener Aspekt der EmpCo-RL nicht unberücksichtigt bleiben: die Regelungen zum harmonisierten EU-Garantie-Etikett (sog. GARAN-Label) sowie zur harmonisierten Bereitstellung von Informationen über Gewährleistungsrechte.
Ab dem 27.09.2026 müssen Händler im B2C-Verkehr eine EU-weit harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht gut sichtbar vor Vertragsschluss bereitstellen. Daneben ist das GARAN-Label zu verwenden, wenn ein Hersteller eine entgeltfreie gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren gewährt und dem Händler die erforderlichen Informationen aktiv zur Verfügung stellt.
Verstöße gegen diese vorvertraglichen Informationspflichten können als unlautere geschäftliche Handlungen gemäß §§ 5, 5a UWG verfolgt werden. Nähere Informationen zu den Regelungen finden Sie hier.
Auch hinsichtlich des GARAN-Labels soll es Medienberichten zufolge kurz vor Inkrafttreten der Regelungen noch zu einer Aufweichung der Auszeichnungserfordernisse kommen. So soll im Handel statt der gesonderten Auszeichnung jedes einzelnen Produkts mit einem GARAN-Label unter bestimmte Voraussetzungen die Verwendung einer Sammelbezeichnung für mehrere Produkte am Regal zulässig sein. Einzelheiten hierzu sind bislang allerdings nicht bekannt.
Praxisempfehlungen
Ungeachtet der anvisierten Neuregelung sollten Unternehmen die neuen Anforderungen der EmpCo-RL weiter im Blick behalten oder – sofern noch nicht geschehen – umgehend aktiv werden. So hat die Deutsche Umwelthilfe bereits angekündigt, „mit der EmpCo im Rücken“ ihre Marktüberwachung fortzusetzen und erhebliche Verstöße rechtlich zu verfolgen.
Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Werbestrategie und Kennzeichnungspraxis an die neuen Vorgaben anzupassen und die verbleibenden Handlungsspielräume optimal zu nutzen.
Bestens
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