Landgericht München veröffentlicht neue FRAND-Leitlinien: Ein Leitfaden für die Bestimmung von SEP-Lizenzgebühren mit wichtigen Auswirkungen auf Rechtsstreitigkeiten
Am 13. August 2026 veröffentlichte die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I umfassende FRAND-Leitlinien, die eine für Patentinhaber günstige wirtschaftliche Bewertung dessen liefern, was unter FRAND zu verstehen ist. Insbesondere führt das Gericht konkrete Richtwerte für 5G-, WLAN- und Streaming-Technologien ein und bietet Streitparteien damit deutlich klarere Anhaltspunkte dafür, wie künftige Lizenzstreitigkeiten beurteilt werden könnten.
Die vom Gericht genannten Zahlen machen SEP-Streitigkeiten vor der 7. Kammer des Landgerichts München I berechenbarer und bestätigen Münchens Rolle als bevorzugter Gerichtsstand für Patentinhaber. Anwender benötigen nun hingegen möglicherweise eine noch sorgfältigere Gegenstrategie, die frühzeitig entwickelt und sowohl durch rechtliche als auch ökonomische Beweise gestützt wird, um den eindeutig patentinhaberfreundlichen wirtschaftlichen Bewertungen entgegenzutreten, die die Grundlage für das Verständnis der Kammer davon bilden, was unter FRAND zu verstehen ist.
Die Leitlinien bauen ausdrücklich auf der jüngsten FRAND-Rechtsprechung der Kammer auf, insbesondere auf ASUS I, ASUS II, Renault und ZTE gegen Samsung, und zielen darauf ab, die in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätze zu einem kohärenten Rahmen für künftige SEP-Streitigkeiten zusammenzufassen (Präambel, S. 2).
Bemerkenswert sind die Leitlinien auch wegen ihrer Kritik an der Amicus-Curiae-Stellungnahme der Europäischen Kommission („Kommission“) in dem Verfahren, das zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in FRAND-Einwand III führte. Das Gericht wirft der Kommission unter anderem vor, einen einseitigen Ansatz zu verfolgen, der der Komplexität der zugrunde liegenden Fragestellung nicht gerecht wird (Rn. 8). Diese Kritik wird in Brüssel sicherlich Gehör finden und könnte die Kommission dazu veranlassen, nach anderen Wegen zu suchen, um die FRAND-Rechtsprechung zu beeinflussen (siehe auch unser Fazit in Ziffer V.).
Es ist weiterhin wichtig zu beachten, dass das Dokument lediglich die Ansichten der 7. Zivilkammer wiedergibt (Präambel, S. 2). Dies hat wichtige allgemeine Auswirkungen. Die 21. Zivilkammer des LG München I, das Einheitliche Patentgericht, die Patentkammern an den Landgerichten Düsseldorf und Mannheim, kartellrechtliche Kammern an diesen oder anderen Gerichten sowie die zahlreichen internationalen Gerichte, die mit FRAND-Verfahren befasst sind, könnten alle zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen darüber gelangen, was FRAND ist, z. B. in einem Verfahren mit Bezug auf 5G.
Es bleibt daher abzuwarten, ob die Leitlinien dazu beitragen, die Festlegung von FRAND-Sätzen zu vereinfachen, oder ob sie in einem ohnehin schon hochkomplexen Prozessumfeld lediglich zusätzliche Komplexität schaffen.
I. Wie führt das Gericht die FRAND-Analyse durch?
Neben der Festlegung der Lizenzgebühren strukturieren die Leitlinien auch die Reihenfolge, in der das Gericht FRAND-Fragen behandeln will (Rn. 25–35).
Das Gericht schlägt eine zweistufige Prüfung vor, bei der zunächst die äußere Lizenzwilligkeit und – soweit erforderlich – anschließend die innere Lizenzwilligkeit geprüft wird. Die äußere Lizenzwilligkeit wird grundsätzlich angenommen, wenn der Anwender einen unbestrittenen Teil der Lizenzgebühr gezahlt und – unter bestimmten Voraussetzungen – eine qualifizierte Sicherheit gestellt hat. Damit zeigt der Anwender durch sein Verhalten, dass er nach Ansicht der Kammer ernsthaft bereit ist, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen abzuschließen. Erst wenn der Anwender die Schwelle der äußeren Lizenzwilligkeit überschritten hat, prüft das Gericht das Angebot des Patentinhabers inhaltlich. In diesem zweiten Schritt prüft das Gericht, ob das Angebot innerhalb der zulässigen FRAND-Bandbreite liegt. Liegt das Angebot innerhalb dieser FRAND-Bandbreite und wird es vom Anwender nicht angenommen, wird davon ausgegangen, dass dem Anwender die innere Lizenzbereitschaft fehlt. Die Beurteilung der inneren Lizenzbereitschaft umfasst daher eine umfassende Prüfung des Lizenzangebots des Patentinhabers (Rn. 27–35).
Die von der 7. Kammer vorgeschlagene Struktur birgt für Anwender mehrere Fallstricke. Wartet der Anwender zu lange, stellt er unzureichende Sicherheiten oder setzt er sich nicht mit der Lizenzgebührenmethodik der Kammer auseinander, riskiert er, den Zugang zur inhaltlichen FRAND-Prüfung durch das Gericht zu verlieren. Sobald der Anwender die Schwelle der Lizenzwilligkeit überschritten hat, sind die Hauptstreitpunkte die vergleichbaren Lizenzen des SEP-Inhabers, die Top-down-Methode und die Erläuterungen zu den Lizenzsätzen. Zur Sicherstellung der passenden strategischen Beratung müssen die Prozessanwälte beider Seiten daher von Beginn an die verfahrensrechtlichen und materiellen Anforderungen der 7. Kammer berücksichtigen.
II. Wie legt das Gericht FRAND-Lizenzgebühren fest?
Das Gericht geht von der allgemeinen Prämisse aus, dass es sich bei FRAND nicht um einen einzigen Satz, sondern vielmehr um eine Bandbreite zulässiger Ergebnisse handelt (Rn. 45).
Die wichtigste Methode zur Ermittlung dieser Bandbreite ist dann die Analyse der bestehenden Lizenzvereinbarungen des SEP-Inhabers als Vergleichsgrundlage (Rn. 45, 48–50). Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen ermittelt das Gericht einen Referenzwert und legt eine FRAND-Bandbreite fest. Abhängig von Faktoren wie Volumen, Zeitpunkt, Lizenzumfang und dem Verhandlungsverhalten der Parteien kann die Lizenzgebühr innerhalb dieser Bandbreite nach oben oder unten angepasst werden (Rn. 72, 88–94). Die Leitlinien bekräftigen zudem die bekannte 15-Prozent-Regel des Gerichts. Liegt eine vergleichbare Lizenz vor, kann der Patentinhaber diesen Richtwert in der Regel um bis zu 15 Prozent erhöhen, ohne gegen das Diskriminierungsverbot zu verstoßen (Rn. 90–94).
Eine zweite Säule der Methodik des Gerichts ist der Top-Down-Ansatz. Zwar betrachtet das Gericht vergleichbare Lizenzen weiterhin als die bevorzugte Methode, dennoch dient die Top-Down-Analyse als wichtige Gegenprüfung und kann sogar zum primären Instrument werden, sofern keine geeigneten vergleichbaren Lizenzen verfügbar sind, wie in ZTE gegen Samsung (Rn. 121–123, 163–167). Bei diesem Ansatz ermittelt das Gericht zunächst eine Gesamtlizenzgebührenbelastung („Aggregate Royalty Burden“, ARB) für den betreffenden Standard und weist dann einem einzelnen SEP-Inhaber einen Anteil an dieser Belastung zu, der sich nach der Größe seines Portfolios richtet (Rn. 124–146). Als Maßstab für die Portfoliobewertung schlüsselt das Gericht diesen Wert in den Geldwert eines prozentualen Anteils am Standard auf (Rn. 146).
Der Rahmen wirft unmittelbare Fragen auf: Wie kann die behauptete Vergleichbarkeit einer Lizenz angegriffen werden, können Kreuzlizenzen berücksichtigt und wie sollten prozessgetriebene Vereinbarungen behandelt werden? Kann das Gericht im Hinblick auf den Top‑Down‑Ansatz wirkungsvoller überzeugt werden, der ebenfalls von Annahmen abhängt, etwa bezüglich der Lizenzbemessungsgrundlage, der Gesamtbelastung und des Verhältnisses zwischen erklärter Essenzialität und tatsächlichem technischen Wert? Diese Fragen verdeutlichen, wie abstrakte ökonomische Variablen aus den Leitlinien zu konkreten Streitfragen im Verfahren werden, die vorgetragen, belegt und für eine Berufung gewahrt werden müssen.
III. Die Lizenzgebühren-Richtwerte des Gerichts im Rahmen des Top-Down-Ansatzes
1. 5G-Lizenzierung
Die bemerkenswerteste Zahl in den Leitlinien ist die vom Gericht vorgenommene Bewertung des 5G-Standards. Ausgehend von einem standardisierten Smartphone-Wert von 170 US-Dollar legt das Gericht eine Gesamtlizenzgebührenbelastung von 8 % für 5G und alle abwärtskompatiblen Mobilfunkgenerationen fest. Daraus ergibt sich eine Gesamtlizenzgebührenbelastung von 13,60 US-Dollar pro Smartphone (170 US-Dollar × 8 %) (Rn. 128, 134–135). Das Gericht betrachtet diesen Betrag ausdrücklich als angemessene Lizenzgebührenbelastung für die lebenslange Nutzung der 5G-Technologie in einem Mobiltelefon (Rn. 135). Sobald die Gesamtlizenzgebührenbelastung von 13,60 US-Dollar feststeht, lässt sich der Wert eines 1-prozentigen Anteils am 5G-Standard direkt berechnen. Nach Angaben des Gerichts entspricht jeder Prozentpunkt 0,136 US-Dollar pro Gerät (Rn. 146). Zur Veranschaulichung: Ein Portfolio, das 5 % des 5G-Standards ausmacht, entspräche einem Lizenzwert von etwa 0,68 US-Dollar pro Gerät, während ein Anteil von 10 % 1,36 US-Dollar pro Gerät entspräche (Rn. 146).
Diese Zahl dürfte in künftigen SEP-Verhandlungen und -Rechtsstreitigkeiten zu einer der am häufigsten zitierten Zahlen werden. Ebenso sicher ist daher, dass diese Zahl zukünftig angegriffen werden wird. Die der Zahl zugrunde liegenden Annahmen – standardisierter Gerätewert, Gesamtlizenzgebührenbelastung und Berechnung des Portfolioanteils – sind nicht in Stein gemeißelt und könnten von anderen Gerichten, auch vom Oberlandesgericht München, anders bewertet werden.
2. Die gesamte Lizenzgebührenbelastung für Smartphones
Das Gericht stellt fest, dass Smartphones in der Regel mehrere Standardfamilien gleichzeitig implementieren. Neben der Mobilfunktechnologie müssen auch WLAN- und Streaming-Standards berücksichtigt werden. Für Smartphones legt das Gericht folgende Anteile fest (Rn. 136–139):
- 8 % für Mobilfunktechnologie,
- 5 % für WLAN und
- 5 % für Streaming-Technologien.
Daraus ergibt sich eine kombinierte Lizenzgebührenbelastung von 18 %. Wendet man diesen Prozentsatz auf den vom Gericht festgelegten Referenzwert für Smartphones von 170 US-Dollar an, ergibt sich eine Gesamtlizenzgebührenbelastung von 30,60 US-Dollar pro Smartphone (170 US-Dollar × 18 %) (Rn. 139).
Das Gericht weist darauf hin, dass der durch diese Kernstandards generierte Gesamtwert die derzeitigen Lizenzgebühren in der Branche übersteigen könnte, die seiner Ansicht nach häufig unter dem theoretischen FRAND-Potenzial liegen, das durch die Top-Down-Analyse ermittelt wurde (Rn. 129, 155–156). Diese Feststellung ist wirtschaftlich von großer Bedeutung. SEP-Inhaber werden sie nutzen, um zu argumentieren, dass der Markt standardisierte Technologien systematisch unterbewertet hat, während die Anwender vor einer schwierigen Aufgabe stehen werden, wenn sie geltend machen, dass die marktüblichen Sätze deutlich niedriger sind.
3. Streaming-Dienste
Einer der innovativsten Abschnitte der Leitlinien befasst sich mit „Streaming as a Service“. Da das Gericht die bestehende Lizenzierungspraxis für Streaming-Plattformen als unzureichend entwickelt ansieht, schlägt es eine Top-Down-Berechnungsmethode für Dienste wie Netflix und Disney+ vor (Rn. 206–213). Das Gericht zieht zunächst zwei Drittel der Abonnementumsätze ab, um die Kosten für Inhalte zu berücksichtigen, und ordnet das verbleibende Drittel der zugrunde liegenden Streaming-Technologie zu. Anschließend wendet es eine aggregierte Lizenzgebührenbelastung von 16 % an und addiert bei Premium-Abonnements 25 % der Preisdifferenz zum Premium-Preis hinzu. Unter Verwendung öffentlich zugänglicher Abonnementpreise gelangt das Gericht zu folgenden indikativen Lizenzgebührenbelastungen (Rn. 219, 224–228):
- Netflix Standard: 141,08 Euro Jahresumsatz (ohne USt) à davon entfällt ein Drittel auf die Streaming-Technologie (47,03 Euro) à 16 % ARB = 7,52 Euro pro Jahr / 0,63 Euro pro Monat
- Netflix Premium: Grundlizenzgebühr von 0,63 Euro zuzüglich 25 % der Preisdifferenz zum Premium-Tarif (1,68 Euro/Monat × 25 % = 0,42 Euro) = 1,05 Euro pro Monat
- Disney+ Standard: 110,82 Euro Jahresumsatz (ohne USt) à davon entfällt ein Drittel auf die Streaming-Technologie (36,94 Euro) à 16 % ARB = 5,91 Euro pro Jahr / 0,49 Euro pro Monat
- Disney+ Premium: Grundlizenzgebühr von 0,49 Euro zuzüglich 25 % der Preisdifferenz zum Premium-Tarif (1,40 Euro/Monat × 25 % = 0,35 Euro) = 0,84 Euro pro Monat
Diese Zahlen stellen den auf Streaming-Standards entfallenden Gesamtlizenzgebührenpool dar und würden anschließend entsprechend den jeweiligen Portfolioanteilen unter den SEP-Inhabern aufgeteilt (Rn. 229).
Die Streaming-Analyse verdeutlicht, warum die Leitlinien – obwohl sie scheinbar klare Zahlen für Lizenzsätze vorgeben – den Bedarf an prozessualer Beratung eher erhöhen als verringern könnten. Gerade weil die Kammer in tatsächlicher Hinsicht sehr streng ist, kann die frühzeitige Einbindung eines erfahrenen FRAND‑Prozessanwalts das Ergebnis maßgeblich beeinflussen. Die Parteien auf beiden Seiten der Auseinandersetzung werden frühzeitig unter anderem die Umsatzbasis, den Abzugsprozentsatz, die Gesamtbelastung und die Portfoliozuordnung beurteilen und sich hierzu mit ihrem Prozessbevollmächtigten abstimmen müssen, um ihren Vortrag überzeugend und konsistent zu gestalten.
IV. Wie die Auffassungen der 7. Zivilkammer auf den Prüfstand gestellt werden könnten
Man kann mit Sicherheit davon ausgehen, dass die 7. Zivilkammer von Beginn an eine sorgfältige FRAND-Dokumentation erwarten wird. Für Anwender sind eine rechtzeitige inhaltliche Auseinandersetzung, ein begründetes Gegenangebot, eine qualifizierte Sicherheitsleistung sowie eine schlüssige Darlegung der Gründe, warum das Angebot des SEP-Inhabers außerhalb des FRAND-Rahmens liegt, unverzichtbare Bestandteile jeder FRAND-Prozessstrategie. Anwender mit einem abweichenden ökonomischen Verständnis von FRAND sollten die Zahlen der Leitlinien nicht einfach zurückweisen – sie sollten vielmehr ein positives Gegenmodell entwickeln, das korrekte vergleichbare Lizenzen identifiziert, die Top-down-Annahmen überprüft und einen überzeugenden Vortrag liefert, der zumindest im Berufungsverfahren Erfolg haben kann.
Jedenfalls ist es naheliegend anzunehmen, dass die Leitlinien in mehrfacher Hinsicht auf den Prüfstand gestellt werden. Andere deutsche Gerichte, die über FRAND‑Streitigkeiten entscheiden – sei es im Rahmen einer Verteidigung gegen einen geltend gemachten Unterlassungsanspruch oder in einer Klage auf Abschluss eines FRAND‑Lizenzvertrags – sind frei, ihr eigenes Verständnis der Rechtsprechung aus Huawei/ZTE und des Bundesgerichtshofs (BGH) anzuwenden; und auch ob die 21. Zivilkammer in München denselben Ansatz verfolgen wird, bleibt abzuwarten. In der Berufungsinstanz könnte das Oberlandesgericht München sowohl die allgemeine Struktur der Leitlinien als auch einzelne Annahmen zu Lizenzsätzen oder Beweisvermutungen korrigieren, ebenso wie der BGH, wenn sich die Frage stellt, ob die Methodik mit seiner FRAND‑Einwand III-Entscheidung im Einklang steht.
Für manche Parteien kann es daher empfehlenswert sein, die Leitlinien anzugreifen – insbesondere dann, wenn dies das Ergebnis beeinflusst und eine Klärung in der Berufungsinstanz ihre wirtschaftliche Position verbessern könnte.
V. Fazit: Eine Leitlinie, die zu weiteren Rechtsstreitigkeiten – und aufsichtsbehördlichen Maßnahmen – einlädt?
Die Münchener FRAND‑Leitlinien sind wohl die bislang detaillierteste gerichtliche Stellungnahme zur Bestimmung von SEP‑Lizenzsätzen, die von einem europäischen Gericht erlassen wurde. Sie bestätigen die fortbestehende Bedeutung vergleichbarer Lizenzverträge, geben konkrete Anhaltspunkte dafür, was die Kammer als FRAND ansieht, und entwickeln eine detaillierte Top‑Down‑Methodik als Referenz‑ und Kontrollmechanismus.
Am wichtigsten sind die konkreten ökonomischen Referenzwerte: 13,60 US‑Dollar als Lizenzgebührenbelastung für 5G, 0,136 US‑Dollar als Wert eines 1‑%‑Anteils am 5G‑Standard und 30,60 US‑Dollar als gesamte Lizenzgebührenbelastung für ein Smartphone, das Mobilfunk‑, WiFi‑ und Streaming‑Technologien integriert (Rn. 135, 139, 146). Bemerkenswert ist, dass das Gericht ausdrücklich feststellt, dass diese Werte nicht die aktuelle Lizenzrealität widerspiegeln sollen. Nach seiner Auffassung schöpfen viele SEP‑Inhaber den vollen Wert ihrer Portfolios nicht aus, wobei die tatsächlich gezahlten Lizenzgebühren häufig unter dem theoretischen FRAND‑Potenzial bleiben, das durch die Top‑Down‑Analyse ermittelt wird (Rn. 129, 155–156).
Über diese Bewertungen hinaus lassen die Leitlinien wichtige Fragen offen. Wird die 21. Kammer sowie andere Gerichte die Sache genauso sehen? Was können Parteien tun, wenn sie ein grundsätzlich anderes ökonomisches Verständnis von FRAND haben? Wie und wann sollte der Rahmen der 7. Kammer angegriffen werden? Viele dieser Fragen werden weiterhin im Einzelfall und durch aktive gerichtliche Auseinandersetzung zu klären sein.
Schließlich bleibt auch abzuwarten, wie die Kommission auf ihr gescheitertes Eingreifen in FRAND-Einwand III und die in den Leitlinien enthaltene heftige Kritik des Gerichts an ihrem Vorgehen reagieren wird. Denkbar wäre, dass die Kommission die FRAND-Frage als Reaktion auf eine Beschwerde von Marktteilnehmern unmittelbar im Rahmen einer kartellrechtlichen Untersuchung aufgreift (ähnlich wie bei den 2014 abgeschlossenen Untersuchungen gegen Motorola gemäß Artikel 102 AEUV). Ein solches Vorgehen könnte (nach einer möglichen Anfechtung) letztlich vor dem EuGH landen, der dann die Gelegenheit hätte, sich zur korrekten Auslegung des EU-Kartellrechts zu äußern. Dies könnte in der Tat eines der von der Kommission verfolgten Ziele sein. Schließlich hatte sie in FRAND-Einwand III die deutschen Gerichte erfolglos aufgefordert, den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens einzubeziehen, um dessen Urteil in Huawei/ZTE zu klären.
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