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EuGH kippt Dreijahreslösung für Energielieferungsverträge mit Verbrauchern

25.09.2026

Das Wichtigste in Kürze

Der EuGH hat die Dreijahreslösung des BGH für unwirksame Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträgen mit Verbrauchern verworfen und das einseitige Ersetzen solcher Klauseln stark begrenzt.

Energieversorger müssen mit erhöhten Risiken bei Preisanpassungen und möglichen Verbraucheransprüchen rechnen.

Betroffene Verbraucherverträge sollten zeitnah überprüft sowie Maßnahmen zur Vertragsanpassung und Anspruchsabwehr vorbereitet werden.

 

Erachten Gerichte eine Preisänderungsklausel Jahre nach Vertragsschluss als unwirksam, sind Preisanpassungen, die zum Beispiel aufgrund zwischenzeitlich gestiegener Gestehungskosten vorgenommen wurden, grundsätzlich unwirksam. Diese Rechtsfolge erachtete der Bundesgerichtshof (BGH) in langfristigen Energielieferungsverträgen als unbillig und behandelte Preisänderungen daher als wirksam, wenn der Kunde dem neuen Preis nicht innerhalb von drei Jahren nach der ersten Abrechnung widersprach (VIII ZR 113/11) (sog. Dreijahreslösung). Zudem gewährte der BGH Energieversorgern das Recht, unwirksame Klauseln einseitig durch wirksame Preisänderungsklauseln zu ersetzen (VIII ZR 175/19). Während für den BGH eindeutig war, dass die Dreijahreslösung mit der für Verbraucherverträge geltenden Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) vereinbar ist (VIII ZR 165/21), hegte das Kammergericht Zweifel und ließ die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens prüfen (Az. 9 U 1087/20).

I. Entscheidung des EuGH

Die Zweifel des Kammergerichts waren begründet. Mit Urteil vom 24.09.2026 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rs. C-900/24 (SVB) entschieden, dass die Rechtsprechung des BGH gegen Art. 6 und Art. 7 der Klausel-Richtlinie verstößt.

  • Keine Bindung an unwirksame Preisanpassungsklauseln und Preisanpassungen: Dabei stellt der EuGH klar, dass unwirksame Preisanpassungsklauseln den Verbraucher nicht binden dürfen. Die Dreijahreslösung bewirkte jedoch genau dies, weil Preisanpassungen nach Ablauf von drei Jahren ohne Widerspruch des Verbrauchers verbindlich wurden. In diesem Zusammenhang erteilt der EuGH zudem der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) durch die Gerichte eine grundsätzliche Absage.
  • Kein einseitiges Ersetzungsrecht des Energieversorgers: Der EuGH verneint zudem im Grundsatz das Recht des Energieversorgers, eine unwirksame Preisänderungsklausel einseitig durch eine wirksame Klausel zu ersetzen. Eine Ausnahme gilt, wenn das Klauselersetzungsrecht in einer „bindenden Rechtsvorschrift“ geregelt ist. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ist nach Ansicht des EuGH unter Zugrundelegung der Vorlagefragen und Sachverhaltsschilderung des Kammergerichts keine solche Vorschrift. Der EuGH betont aber auch, dass es die Sache des vorlegenden Gerichts ist, die erforderlichen Würdigungen des fraglichen Energieliefervertrags im tatsächlichen und rechtlichen Kontext vorzunehmen.

II. Einordnung des EuGH-Urteils

Das EuGH-Urteil ist ein Wendepunkt in der bisherigen Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen unwirksamer Preisänderungsklauseln in langfristigen Energielieferungsverträgen mit Verbrauchern. Da die Klausel-Richtlinie nicht im B2B-Bereich gilt, können Energieversorger sich im Firmenkundengeschäft auch weiterhin auf die Dreijahreslösung berufen.

Nicht Gegenstand des EuGH-Urteils ist die Frage, ob betroffene Verträge insgesamt nichtig sind und ob Verbrauchern Rückforderungsansprüche zustehen. Diese Fragen müssen die deutschen Gerichte klären und dabei die ausdifferenzierte und nicht immer konsistente EuGH-Rechtsprechung zur Klausel-Richtlinie berücksichtigen. Zweifel sind diesbezüglich jedoch angebracht, da Energieversorgungsunternehmen jedenfalls Bereicherungsansprüche zustehen und etwaige überschießende Verbraucheransprüche verjährt sein können.

III. Wie Noerr unterstützt

Noerr bietet Vertragsgestaltung und Anspruchsabwehr aus einer Hand. Noerr verfügt über langjährige Erfahrung bei der Begleitung von Vertragsänderungen aufgrund geänderter Gesetze oder Rechtsprechung sowie der damit einhergehenden strategischen Beratung zum Umgang mit Kundenanfragen, Rückforderungsbegehren und Verbandsklagen.

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