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Grenzüberschreitende Mehrfachbeschäftigungen im Sozialversicherungsrecht

19.01.2026

Das anwendbare Sozialversicherungsrecht ist auf Basis der weltweit ausgeübten Beschäftigungen zu ermitteln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (C-743/23) einen neuen sozialversicherungsrechtlichen Standard gesetzt:

Ob eine Person in ihrem Wohnmitgliedstaat einen „wesentlichen Teil“ ihrer Beschäftigung ausübt, sodass dessen Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, ist anhand ihrer weltweit ausgeübten Beschäftigung(en) festzustellen. Die sozialversicherungsrechtliche Verwaltungspraxis in Deutschland muss sich neu orientieren.

Hintergrund

Für die Festlegung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts gilt für grenzüberschreitende Beschäftigungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz („Mitgliedstaaten“) die VO (EG) 883/2004 sowie die Durchführungs-VO (EG) 987/2009. Übt eine Person („Arbeitnehmer“) eine Beschäftigung gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten innerhalb der Mitgliedstaaten aus (sog. Mehrfachbeschäftigung), ist gemäß Art. 11 Abs. 1 und 3 lit. a) i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 das Sozialversicherungsrecht nur eines einzigen Mitgliedstaats anwendbar.

  • Falls die Person einen „wesentlichen Teil“ ihrer Beschäftigung in ihrem Wohnsitzstaat ausübt, gilt das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaats (Art. 13 Abs. 1 lit. a) VO (EG) 883/2004).
  • Ist dies nicht der Fall, ist je nach Konstellation (Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse – selbständige Tätigkeiten bleiben außen vor; Sitz des/der Arbeitgeber/s etc., siehe Art. 13 Abs. 1 lit. b) VO (EG) 883/2004) ggf. ein anderes Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

„Wesentlicher Teil“

Ob ein „wesentlicher Teil“ der Beschäftigung im Wohnsitzstaat ausgeübt wird, ist grundsätzlich im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Art. 14 Abs. 8 VO (EG) 987/2009 konkretisiert: Ein Arbeitnehmer übt einen „wesentlichen Teil“ seiner Beschäftigung(en) im Wohnsitzstaat aus, wenn er dort – gemessen an Arbeitszeit und Arbeitsentgelt – mindestens 25% tätig ist.

Streitpunkt war, welche Beschäftigungszeiten für die 25%-Schwelle zu berücksichtigen sind:

  • nur Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten oder
  • auch außerhalb der Mitgliedstaaten (sog. Drittstaaten)?

Bisherige Auslegung und Verwaltungspraxis

Bisher wurden nur die Arbeitszeiten berücksichtigt, die ein regelmäßig grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der VO (EG) 883/2004 ausübte. Drittstaatentätigkeiten blieben außer Ansatz. Übte er mindestens 25% seiner in den Mitgliedstaaten ausgeübten Beschäftigung im Wohnsitzstaat aus, galt für ihn (und seine Tätigkeiten, d.h. Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten) das Sozialversicherungsrecht seines Wohnsitzstaates; das Sozialversicherungsrecht des Arbeitgebersitzstaates war dann beispielsweise nicht anwendbar.

Begründet wurde diese Betrachtungsweise mit der territorialen Begrenzung der einschlägigen VO (EG) 883/2004 auf die Mitgliedstaaten; ein Bezug auf Drittstaaten sei systemfremd.

Neue Auslegung – Urteil des EuGH

Der EuGH entschied nun, dass bei Bestimmung des 25%-Schwellenwerts sämtliche weltweit – also auch in Drittstaaten (außerhalb der Mitgliedstaaten) ausgeübten – Arbeitszeiten mit einzubeziehen sind.

Der Begriff der „Tätigkeit“ im Sinne des Art. 13 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 sowie Art. 14 Abs. 8 VO (EG) 987/2009 sei territorial nicht beschränkt.

Praktische Konsequenzen - Beispiel

Diese neue Auslegung kann erhebliche praktische Konsequenzen haben.

Beispiel: Ein in Deutschland wohnender Vertriebsmitarbeiter ist für ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen im internationalen Vertrieb mit Schwerpunkt Asien tätig. Diese Tätigkeit ist eine Beschäftigung gemäß dem Schweizer Sozialversicherungsrecht. Geplant ist folgende Verteilung der Arbeitszeit:

  • ca. 80% Dienstreisen zu Kunden in verschiedenen asiatischen Ländern,
  • ca. 10% Bürotätigkeiten aus dem Homeoffice in Deutschland,
  • ca. 10% Präsenz beim Arbeitgeber in der Schweiz.

Bisherige Beurteilung

Nach bisheriger Auslegung blieben bei der Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts 80% seiner Arbeitszeit (Drittstaatentätigkeit) unberücksichtigt. Es wurden nur Deutschland und die Schweiz betrachtet, so dass dann 50% auf den Wohnsitzstaat (Deutschland) entfielen. Es wäre dann deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden (Art. 13 Abs. 1 lit. a VO (EG) 883/2004) und der Schweizer Arbeitgeber müsste Beiträge ins deutsche Sozialversicherungssystem abführen.

Neue Auslegung

Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung sind nun auch die im asiatischen Raum ausgeübten Arbeitszeiten miteinzubeziehen. Bei dieser weltweiten Betrachtungsweise arbeitet der Arbeitnehmer dann nur mehr 10% in seinem Wohnsitzstaat. Damit übt er keinen „wesentlichen Teil“ seiner Beschäftigung in Deutschland aus. Es gilt dann nicht (mehr) deutsches Sozialversicherungsrecht, sondern Schweizer Sozialversicherungsrecht als Recht des Arbeitgebersitzstaates (Art. 13 Abs. 1 lit. b) i) VO (EG) 883/2004). Der Arbeitgeber führt dann die Verbeitragung ins Schweizer System durch.

Auswirkungen auf bestehende A1-Bescheinigungen

Wurde für eine Mehrfachbeschäftigung das anwendbare Sozialversicherungsrecht bereits festgestellt und eine A1-Bescheinigung hierüber ausgestellt, entfaltet diese im Rahmen ihres zeitlichen Geltungsbereichs weiterhin Bindungswirkung, solange sie nicht von der ausstellenden Behörde zurückgenommen oder widerrufen wird.

Bei Mehrfachbeschäftigungen werden A1-Bescheinigungen auf höchstens 12 Kalendermonate befristet, um eine regelmäßige sozialversicherungsrechtliche Bewertung sicherzustellen (Art. 14 Abs. 10 VO (EG) 987/2009). Vor Ablauf ist dann bei fortbestehender Mehrfachbeschäftigung ein neuer Antrag zu stellen; im Rahmen dieser Neubewertung wird künftig die weltweite Betrachtungsweise zugrunde gelegt.

Abschließende Einordnung

Formal handelt es sich um eine zutreffende und begrüßenswerte Auslegung bestehenden Rechts. Faktisch bedeutet das Urteil eine Abkehr von einer bislang verbreiteten Verwaltungspraxis, jedenfalls beim deutschen Sozialversicherungsträger.

Das Urteil schafft Rechtsklarheit: Für die sozialversicherungsrechtliche Anknüpfung bei Mehrfachbeschäftigungen ist die weltweit ausgeübte Beschäftigung einer Person maßgeblich. Nicht übertragbar ist diese weltweite Betrachtung auf selbständige Tätigkeiten, wie der EuGH explizit feststellt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten vor diesem Hintergrund bestehende und künftige grenzüberschreitende Beschäftigungsmodelle – insbesondere mit Drittstaatenanteilen – überprüfen und gegebenenfalls neu strukturieren, wenn die Weitergeltung eines bestimmten Sozialversicherungsrechts gewünscht ist.

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