EuGH zur Offenlegung von Beweismitteln bei Kartellschadensersatz – „Plausibilität“ als abgesenktes, aber nicht bloß formales Beweismaß
Die Herausgabe von Beweismitteln nach Art. 5 Abs. 1 war ein zentrales Novum der der Richtlinie 2014/104/EU. Viele hiermit verbundene Fragen sind bis heute umstritten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 in der Rechtssache C‑286/24 (Meliá Hotels / Associação Ius Omnibus) nunmehr zentrale Fragen zur Offenlegung von Beweismitteln nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU entschieden.
Hintergrund des Verfahrens
Ausgangspunkt des Vorabentscheidungsersuchens war ein Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof Portugals (Supremo Tribunal de Justiça) zwischen der Verbraucherschutzorganisation Associação Ius Omnibus („Ius Omnibus“) als Klägerin und Meliá Hotels International S.A. („Meliá“) als Beklagter. Ius Omnibus hatte – ohne bereits eine beabsichtigte Verbandsklage auf Schadensersatzklage anhängig zu machen – eine besondere Feststellungsklage auf Offenlegung von Unterlagen erhoben, welche nach nationalem portugiesischem Recht vor einer Schadensersatzklage zulässig ist. Hintergrund war eine Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der eine wettbewerbswidrige bezweckte vertikale Beschränkung durch Meliá festgestellt worden war.
Das vorlegende portugiesische Gericht wollte wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU auch solche vorgelagerte Auskunfts- bzw. Offenlegungsklagen erfasst, die vor einer Schadensersatzklage erhoben werden. Ferner wollte es geklärt wissen, welches Beweismaß hinter dem Begriff der „Plausibilität“ eines Schadensersatzanspruchs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU steht. In diesem Rahmen fragte das Gericht den EuGH, ob eine Entscheidung der Europäischen Kommission über einen vertikalen Verstoß als solche ausreicht, um die „Plausibilität“ zu begründen.
Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU auf vorgelagerte Auskunftsklagen
Der EuGH bejaht zunächst, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU nicht nur auf bereits anhängige Schadensersatzklagen („main actions“), sondern auch auf eigenständige, vorgelagerte Klagen auf Offenlegung von Beweismitteln anwendbar ist, sofern sie dazu dienen, eine spätere Klage vorzubereiten und sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit vorsieht (Rn. 48).
Die Richtlinie enthalte einheitliche Mindestvorgaben für die Offenlegung von Beweismitteln „in Verfahren über Schadensersatzklagen“, was auch vorbereitende Auskunftsverfahren einschließe (Rn. 38–45). Der Gerichtshof legt den Passus „in Verfahren über Schadensersatzklagen“ weit und zweckorientiert aus und kommt zu dem Schluss, dass der Offenlegungsmechanismus in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU praktisch leerliefe, wenn Kläger gezwungen wären, Schadensersatzklagen ohne die etwaig erforderlichen Informationen zu erheben (Rn. 41–44).
Gleichzeitig betont der Gerichtshof, dass die Ausdehnung auf solche Vorverfahren nicht zu einem unbegrenzten Recht auf Auskunft führt (Rn. 45–47). Auch wenn der Antrag vor einer Erhebung der Schadensersatzklage eigenständig gestellt wird, muss das nationale Gericht prüfen, ob die materiellen Anforderungen von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/104/EU erfüllt sind. Zu diesen materiellen Anforderungen gehören:
- Der Antrag muss hinreichend konkret und klar eingegrenzt sein (Rn. 46; so bereits EuGH, Urt. v. 10.11.2022, C-163/21, Rn. 64 – PACCAR u. a.).
- Er muss notwendig und verhältnismäßig im Hinblick auf die Vorbereitung einer Klage sein (Rn. 46; so bereits EuGH, Urt. v. 10.11.2022, C-163/21, Rn. 64 – PACCAR u. a.).
- Er darf nicht auf eine allgemeine Ausforschung („fishing expedition“) hinauslaufen (Rn. 47).
Die nationalen Gerichte übernehmen damit die Rolle einer strengen Kontrollinstanz, die zwischen den berechtigten Interessen der Beteiligten abwägt und auch den missbräuchlichen Rückgriff auf solche Klagen verhindert.
Maßstab der „Plausibilität“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU für den Zugang zu Beweismitteln
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU macht die Gewährung des Zugangs zu Beweismitteln davon abhängig, dass ein Kläger substantiierte Begründung vorlegt, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, die die Plausibilität seines Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen.
Der EuGH versteht den Begriff Plausibilität als ein autonom auszulegendes, gegenüber der vollen Beweisführung abgeschwächtes Beweismaß: „Plausibel“ ist ein Anspruch dann, wenn es „vertretbar“ ist, ihn als begründet anzunehmen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist gerade nicht erforderlich (Rn. 77, 88). Das Beweismaß für die Offenlegungsebene ist damit niedriger als dasjenige für die Begründetheit in der „Hauptsache“; andernfalls würde die Ausübung des unionsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Schadensersatz praktisch vereitelt (Rn. 79). Der Kläger muss seine Begründung auf Tatsachen und Beweismittel stützen, die ihm mit „zumutbarem Aufwand zugänglich“ sind. Hierin sieht der EuGH eine bewusste Begrenzung der Darlegungslast, um gerade die typische Informationsasymmetrie in Kartellfällen zu adressieren (Rn. 85, 86).
Der EuGH betont dabei allerdings einschränkend, dass sich die „Plausibilität“ stets auf alle drei haftungsbegründenden Elemente eines Kartellschadensersatzanspruchs beziehen muss: das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, das Entstehen eines Schadens und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden (Rn. 77 und 82; so bereits EuGH, Urt. v. 22.06.2022, C-267/20, Rn. 58 und 60 – Volvo und DAF Trucks).
Eine Entscheidung der Europäischen Kommission über eine vertikale Wettbewerbsverletzung ersetzt als solche dabei noch nicht die Darlegung eines plausiblen Schadens und eines plausiblen Ursachenzusammenhangs durch den Antragssteller und ist damit kein Automatismus für einen Offenlegungsanspruch (Rn. 64–67, 72). Allerdings kann ihr im Rahmen der Plausibilitätsprüfung Gewicht zukommen (Rn. 68, 69).
Auswirkungen auf Auskunftsklagen im deutschen Recht
Auch im deutschen Recht ist eine vorgelagerte Klage auf Auskunft und Herausgabe von Beweismitteln, die sich unmittelbar aus dem materiell‑rechtlichen Anspruch des § 33g Abs. 1 GWB ableitet, im Grundsatz denkbar. Dieser Anspruch kann theoretisch auch isoliert geltend gemacht werden, bevor eine Schadensersatzklage erhoben wird.
Praktisch dürfte die Bedeutung solcher reinen Auskunftsklagen vor deutschen Gerichten aber begrenzt bleiben. Grund ist das Zusammenspiel von § 33g Abs. 1 GWB mit § 89b GWB und § 142 ZPO, welche es ermöglichen, Beweis- und Informationsanträge im Rahmen einer bereits anhängigen Schadensersatzklage zu stellen. Die Herausgabe von Behördenentscheidungen, die eine Darlegung von Ansprüchen dem Grunde nach weitgehend ermöglichen, können Anspruchsteller nach § 89b Abs. 5 GWB verlangen. Ein darüber hinausgehendes eigenständiges Vorverfahren ist aus deutscher Sicht daher weder zwingend noch im Lichte der üblichen Verfahrensdauer in Kartellschadensersatzfällen besonders attraktiv. Dies gilt insbesondere, als durch das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit einer Auskunft oder eines Beweismittels letztlich eine rein praktische Verknüpfung von Auskunftsbegehren und vom Gericht angenommenen Darlegungspflichten in der Hauptsache besteht.
Fraglich ist, ob das im § 33g Abs. 1 GWB gewählte Beweismaß der Glaubhaftmachung (vgl. § 294 ZPO) nunmehr im Lichte der EuGH-Entscheidung europarechtskonform anders gewürdigt werden muss. Nach der Entscheidung wäre zu verlangen, dass das Vorliegen eines Schadens und eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verstoß und Schaden als „vertretbar“ erscheint und damit plausibel gemacht wird, ohne dass bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dargelegt oder bewiesen werden muss. Dass dies aber spürbar weniger wäre, als heute im Rahmen einer Glaubhaftmachung verlangt wird, ist eher nicht zu erwarten.
Fazit
Trotz der Absenkung des Beweismaßes setzt der EuGH der Offenlegung aber auch klare Grenzen. So müssen Beweismittel im Offenlegungsantrag hinreichend konkret bezeichnet werden. Pauschale „fishing expeditions“ bleiben weiterhin unzulässig (Rn. 47). Auch nach der EuGH-Entscheidung sind Kläger gehalten, ihren Vortrag sorgfältig aufzubauen und die begehrten Beweismittel möglichst präzise zu bezeichnen (vgl. auch Erwägungsgrund 16 und 23 der Richtlinie 2014/104/EU). Eine praktisch relevante Verteidigungslinie gegenüber zu weit gefassten, unspezifischen oder unverhältnismäßigen Offenlegungsanträgen bleibt mithin bestehen.
Keine Aussage trifft der EuGH in seiner Entscheidung ausdrücklich für horizontale Wettbewerbsverstöße. Ob nationale Gerichte bei horizontalen Kartellen geringere Anforderungen an die Darlegung eines plausiblen Schadens stellen können, ist damit weiterhin offen und bleibt abzuwarten.
Noerr berät mit einem spezialisierten interdisziplinären Team regelmäßig in relevanten Kartellschadensersatzfällen und zu Private Enforcement von europäischem Recht. Einen breiten Überblick über aktuelle Entwicklungen im Bereich Kartellschadensersatz und dem Kartellrecht gibt der Noerr Competition Outlook 2026.
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