Update Commercial 2026: Factoring
Wenig Neues zum Factoring
Im Jahr 2025 hat es nur wenige für die Factoringpraxis bedeutsame Entscheidungen gegeben.
Nichtigkeit der Forderungsabtretung bei Gestattung der Weiterabtretung
Factoring spielt für die Refinanzierung sonstiger Leistungserbringer für Heil- und Hilfsmittel durch Rechenzentren i. S. d. § 302 SGB V regelmäßig eine erhebliche Rolle. Die Rechenzentren finanzieren die Forderungen der Leistungserbringer gegen gesetzliche Krankenkassen im Austausch gegen eine Abtretung der betreffenden Vergütungsansprüche vor. Häufig treten die Rechenzentren diese Forderungen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung an ihre Kreditgeber ab. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 06.02.2025, IX ZR 182/23) sei die Abtretung des Vergütungsanspruchs eines Leistungserbringers für Heil- und Hilfsmittel gegen Krankenkassen an ein Rechenzentrum jedenfalls dann nichtig, sofern der Leistungserbringer dem Rechenzentrum die Weiterabtretung dieser Forderung ausdrücklich oder konkludent gestatte. Dieses Ergebnis leitet der Bundesgerichtshof insbesondere aus dem Sozialdatenschutz ab.
Für die Konstellation der Forderungs-abtretung einer Apotheke an ein Apothekenrechenzentrum i. S. d. § 300 SGB V gibt es eine inhaltsgleiche Entscheidung des Bundes-gerichtshofs (Urt. v. 06.02.2025, IX ZR 181/23).
Diese Entscheidungen können erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung des Factorings im Healthcare-Segment und die Refinanzierung dieser Factoringaktivitäten haben. Dies betrifft nicht nur die Wirksamkeit der Abtretung von Vergütungsansprüchen gegen Krankenkassen, sondern auch die Einziehung solcher Forderungen durch Rechenzentren bei den Krankenkassen und die Bilanzierung dieser Forderungen.
Insolvenzanfechtung bei Zahlung trotz Anweisung der BaFin nach § 46 Abs. 1 2 Nr. 1 KWG
Die BaFin hatte die Geschäftsleitung eines Finanzdienstleistungsinstituts, das die Finanzdienstleistung Factoring gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG erbrachte, nach § 46 Abs. 1 2 Nr. 1 KWG aufgefordert, keine gläubiger- bzw. insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen mehr vorzunehmen. Gleichwohl nahm der Factor weitere Auszahlungen vor, u. a. an eine Apotheke. Nach Insolvenz des Factors nahm dessen Insolvenzverwalter die Apotheke auf Insolvenzanfechtung in Anspruch und begehrte Rückzahlung der an die Apotheke geleisteten Zahlungen. Nach Auffassung des Ober-landesgerichts Nürnberg (Urt. v. 16.05.2025, 15 U 1767/24) begründe eine Anweisung an die Geschäftsleitung nach § 46 Abs. 1 2 Nr. 1 KWG, keine gläubiger- bzw. insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen mehr vorzunehmen, jedenfalls ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus sah der Senat in der gegen die Weisung der BaFin verstoßenden Auszahlung an die Apotheke eine inkongruente Leistung i. S. d. § 131 InsO, da die Apotheke zum Auszahlungszeitpunkt infolge der Anweisung der BaFin keine Zahlung beanspruchen konnte.
Diese Entscheidung zeigt, dass das Verwaltungshandeln der BaFin auch unmittelbare zivilrechtliche Auswirkungen auf die Durchführung von Factoringverträgen haben kann. Die Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg, wonach auch eine Anweisung an die Geschäftsführung eines Factoringinstituts nach § 46 Abs. 1 2 Nr. 1 KWG ein Leistungsverweigerungsrecht des Factoringinstituts gegenüber seinen Kunden begründe, ist allerdings – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung zuvor noch nicht behandelt worden.
Dieser Artikel ist Teil des "Update Commercial 2026". Alle Beiträge und den gesamten Report als PDF finden Sie hier.
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