Generalanwalt des EuGH bejaht die Schiedsfähigkeit sanktionsbezogener Streitigkeiten
Andrea Biondi, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), hat in seinem Schlussantrag vom 26.02.2026 in der Rechtssache NV Reibel/JSC VO Stankoimport (Rechtssache C-802/24, Reibel) ausgeführt, dass Ansprüche, die von der No-Claims-Klausel in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 („Verordnung 833/2014“) erfasst sind, grundsätzlich schiedsfähig bleiben. Damit positioniert er sich zu einer Frage, der in den vergangenen Jahren oft für Unklarheit in Schiedsverfahren und prozessualen Streitigkeiten gesorgt hat.
Zugleich stellt der Generalanwalt klar, dass das Verbot der Befriedigung solcher Ansprüche Teil der unionsrechtlichen ordre-public-Vorgaben ist und bei der Kontrolle von Schiedssprüchen durch staatliche Gerichte stets zu beachten ist.
Hintergrund des Schlussantrags
Dem Verfahren vor dem EuGH liegt ein Vorabentscheidungsersuchen vom 20.11.2024 des Svea Hovrätt (Schweden) zugrunde. Dem Vorabentscheidungsersuchen wiederum ging folgende Verfahrenshistorie voraus:
Das belgische Unternehmen NV Reibel („Reibel“) und das russische Unternehmen JSC VO Stankoimport („Stankoimport“) hatten im Jahr 2015 einen Liefervertrag geschlossen, der schwedischem Recht unterlag. Reibel sollte Waren nach Russland liefern, die später von den belgischen Behörden als Dual-Use-Güter eingestuft wurden und damit von den geltenden EU-Sanktionen erfasst waren.
Stankoimport initiierte ein UNCITRAL-Schiedsverfahren und verlangte Schadenersatz sowie Rückzahlung einer Vorauszahlung nebst Zinsen. Schiedsort war Stockholm. Das Schiedsgericht wies die Schadensersatzforderung unter Verweis auf die No-Claims-Klausel in Art. 11 der Verordnung 833/2014 ab, sprach Stankoimport aber die Rückzahlung der Vorauszahlung zu. Reibel beantragte daraufhin beim zuständigen schwedischen staatlichen Gericht, dem Svea Hovrätt, die Aufhebung des Schiedsspruchs. Das schwedische Gericht legte dem EuGH u.a. folgende Fragen vor:
- Sind Ansprüche, die von Art. 11 der Verordnung 833/2014 erfasst sind, überhaupt schiedsfähig?
- Gehört die Verordnung 833/2014 zum „verfassungsähnlichen“ Kern des EU-Rechts und ist sie damit im Rahmen einer ordre-public-Kontrolle von Schiedssprüchen zwingend zu berücksichtigen?
- War die Auslegung der No-Claims-Klausel durch das Schiedsgericht zutreffend, insbesondere hinsichtlich der Rückzahlung der Vorauszahlung?
Schiedsfähigkeit sanktionsbezogener Streitigkeiten bejaht
Der Generalanwalt beantwortet diese Kernfragen in seinem Schlussantrag wie folgt:
Schiedsfähigkeit sanktionsbetroffener Ansprüche:
Parteien werden durch Art. 11 der Verordnung 833/2014 nicht per se daran gehindert, ihre Streitigkeiten einem Schiedsgericht zu unterwerfen. Die No-Claims-Klausel untersagt nicht die Einreichung oder vertragliche Beilegung solcher Ansprüche, sondern lediglich deren Befriedigung.
Schiedsgerichte können also auch über Ansprüche mit Sanktionsbezug entscheiden, solange sie dabei die unionsrechtlichen Vorgaben strikt einhalten. Im Kontext der Russland-Sanktionen heißt das konkret: Ansprüche, die unter die No-Claims-Klausel fallen, können im Schiedsverfahren zwar geprüft werden, aber es darf kein vollstreckbarer Zuspruch ergehen, weil deren Befriedigung unionsrechtlich verboten ist.
Art. 11 der Verordnung 833/2014 als Teil des EU-ordre public:
Der Generalanwalt qualifiziert das in Art. 11 der Verordnung 833/2014 verankerte Befriedigungsverbot als Bestandteil des unionsrechtlichen ordre public. Staatliche Gerichte, die mit Aufhebungs- oder Vollstreckungsverfahren befasst sind, müssen daher prüfen, ob das Schiedsgericht Art. 11 der Verordnung 833/2014 korrekt angewendet hat. Andernfalls ist der Schiedsspruch wegen Verstoßes gegen den EU-ordre public aufzuheben bzw. die Vollstreckung zu versagen.
Reichweite des Befriedigungsverbots:
Nach Auffassung des Generalanwalts erfasst Art. 11 der Verordnung 833/2014 auch Ansprüche auf Rückzahlung einer Vorauszahlung, wenn die Lieferung aufgrund der geltenden Sanktionen unterblieben ist. Eine Umqualifizierung von Forderungen ändert nichts daran, dass diese unter das Befriedigungsverbot fallen. Ein Ausweichen auf andere Anspruchsgrundlagen zur Umgehung der No-Claims-Klausel ist somit nicht möglich.
Fazit für die Praxis
Das wichtigste und praxisrelevanteste Takeaway des Schlussantrags ist: Schiedsvereinbarungen bleiben auch bei sanktionsbetroffenen Verträgen grundsätzlich wirksam und anwendbar. Ein bloßer Sanktionsbezug führt nicht automatisch zur mangelnden Schiedsfähigkeit. Die Befürchtung einer generellen „Nicht-Schiedsfähigkeit“ von Sanktionsstreitigkeiten, wie sie die Europäische Kommission vertreten hatte, hat sich im Schlussantrag nicht durchgesetzt.
Darüber hinaus hat der Generalanwalt klargestellt, dass Schiedsgerichte innerhalb der EU Art. 11 der Verordnung 833/2014 als zwingenden Teil des EU-ordre public beachten müssen. Ein Schiedsgericht darf einen von der No-Claims-Klausel erfassten Anspruch nicht zusprechen. Dies gilt unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines solchen Anspruchs (z.B. Vertrag, Bereicherung, Schadensersatz, o.ä.).
Schließlich äußerte er sich in der umstrittenen Frage, ob die Rückzahlung einer Anzahlung, die darauf abzielt, eine Rechtsbeziehung in den Zustand vor Sanktionsverhängung (status quo ante) zu versetzen, gegen die No-Claims-Klausel verstößt und bejahte dies. Hierzu hatten die deutschen Behörden zunächst das Gegenteil vertreten, und es lediglich als verboten angesehen, den russischen Vertragspartner so zu stellen, als sei erfüllt worden (z.B. durch Schadensersatz an Erfüllung statt) und eine reine Rückabwicklung der vertraglichen Beziehung als zulässig angesehen, bis sie im Jahr 2023 ihr FAQ an dasjenige der Europäischen Kommission anpassten.
Der Schlussantrag ist für den EuGH nicht bindend. Die endgültige Weichenstellung für die Schiedsfähigkeit sanktionsbezogener Streitigkeiten in der EU erfolgt mit dem noch ausstehenden Urteil. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
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