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Renten­versicherungs­pflicht des Franchise­nehmers

18.12.2014

Mit der Übernahme einer Franchise erfüllt sich für viele der Wunsch nach einer eigenverantwortlichen, nicht weisungsgebundenen unternehmerischen Tätigkeit. Aufgrund des meist erprobten Franchise-Konzepts kann der neue Franchisenehmer bei entsprechendem persönlichen Einsatz auch mit einem regelmäßigen Gewinn rechnen.

Allerdings sagt eine derartige faktische wirtschaftliche Selbständigkeit nichts darüber aus, ob der Franchisenehmer auch im rechtlichen Sinne selbständig ist. So beschäftigt die Frage, ob ein Franchisenehmer nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch VI als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger zu qualifizieren und damit rentenversicherungspflichtig ist, die Sozialgerichte immer wieder. Je nach Entscheidung können die finanzielle Folgen für den Franchisenehmer empfindlich und weitreichend sein. Mit einem solchen Fall hatte sich das SG Regensburg (Urteil vom 26. September 2013, Az.: S 10 R 4020/13) zu befassen.

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