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Private Videoaufnahmen mittels Wearables im öffentlichen Raum

10.08.2026

Der Einsatz von Kameratechnologie ist inzwischen aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken, ob in Smartphones, vernetzten Fahrzeugen oder auch so genannten Wearables, insbesondere Smart Glasses. Die aktuelle datenschutzrechtliche Debatte zu einer möglichen Untersagung der privaten Nutzung von Wearables mit integrierten Kameras bietet Anlass, die rechtlichen Rahmenbedingungen und Grenzen privater Datenerhebung im öffentlichen Raum grundlegend zu beleuchten.

Deutschland droht insoweit im Umgang mit neuen Technologien erneut zum europäischen Sonderfall zu werden. Andere EU-Mitgliedstaaten begleiten Smart Glasses mit regulatorischer Guidance, während in Deutschland erneut eine Verbotsdiskussion dominiert. Die Parallelen zu vergleichbaren technischen Entwicklungen und Diskussionen (beginnend mit Google Street View) sind dabei unübersehbar. Zugleich ermöglicht der geltende Rechtsrahmen in Form der Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO jedenfalls datenschutzrechtlich die rein private Nutzung moderner, sozial akzeptierter Kameratechnologien.

I. Die aktuelle Debatte

Ende Juli kündigte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) an, den Einsatz der Meta Smart Glasses im öffentlichen Raum untersagen zu wollen. Zur Begründung verwies er darauf, dass die permanent aktivierbare Kamerafunktion des Geräts das anlasslose Filmen Dritter ermögliche und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Die Ankündigung löste eine öffentliche Debatte aus, deren Intensität und Tonfall an vergleichbare Diskussionen rund um Bild- und Videoaufnahmen in Deutschland erinnern, etwa im Kontext der Einführung von Google Street View.

Die öffentliche Empörung führte bei Street View dazu, dass Google in Deutschland – als einzigem EU-Staat – flächendeckende Widerspruchsmöglichkeiten einräumte und ganze Straßenzüge verpixelte. In Frankreich, Schweden und den Niederlanden blieb Street View weitgehend unbeanstandet. Bei Smart Glasses zeigt sich ein ähnliches Muster. Während Deutschland über Verbote nachdenkt, setzen andere europäische Aufsichtsbehörden auf begleitende Aufklärung und Orientierung:

Staat / Institution Ansatz Kernaussage
Schweden / IMY
https://www.imy.se/privatperson/kamerabevakning/regler-for-dig-som-kamerabevakar/smarta-glasogon/
Guidance, FAQ und pragmatische Nutzungsregeln. Smart Glasses vergleichbar mit Mobiltelefon; Filmen in der Öffentlichkeit grundsätzlich erlaubt; DSGVO beim Teilen an breiteren Kreis relevant
Frankreich / CNIL
https://cnil.fr/fr/cameras-augmentees-espaces-publics-position-cnil
Guidance trotz kritischer Einordnung der rechtlichen Risiken. Connected Glasses unterliegen grundsätzlich der DSGVO; Risiken und Leitplanken werden dargestellt.
Österreich / DSB
https://dsb.gv.at/faqs/foto-video
Guidance und Risikoawareness Guidance und Hinweis darauf, dass es sich um neue Technologie handelt, weshalb Verwender sich vor Nutzung über Risiken informieren sollten.
Lettland / DVI
https://www.dvi.gov.lv/lv/jaunums/dviskaidro-fotografesana-un-filmesana-ar-viedajam-brillem
Guidance und Einordnung Feststellung, dass Aufnahmen in der Öffentlichkeit mit Smart Glasses nicht verboten sind. Guidance und Hinweise zu Personenbezug, Rechtsgrundlagen und Panoramafreiheit.

 

Ein Blick auf den aktuellen Stand der Google-Street-View-Debatte zeigt zudem, dass das prominenteste Beispiel des deutschen Sonderwegs inzwischen revidiert ist: Die voraussetzungslose Gebäudeverpixelung bei Google Street View – seinerzeit als Sieg des deutschen Datenschutzes über die US-Tech-Industrie gefeiert – wurde vom HmbBfDI nunmehr abgeschafft (Google Street View: Verpixeln von Gebäuden nur noch mit Nachweis | HmbBfDI). Was vor 15 Jahren noch von deutschen Datenschutzbehörden als rechtlich zwingend angesehen wurde, erweist sich im Jahr 2026 als deutlich zu restriktiv.

II. Die Haushaltsausnahme der DSGVO: Was ist private Datenverarbeitung im öffentlichen Raum in einer digitalen Welt?

Im Zentrum der rechtlichen Bewertung einer privaten Nutzung von Smart Glasses im öffentlichen Raum steht Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO. Danach findet die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“. Diese sog. Haushaltsausnahme soll eine Ausgleichsfunktion zwischen dem Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 7 GRCh) und dem Datenschutzgrundrecht (Art. 8 GRCh) haben: Greift sie ein, bestehen für die konkrete private Verarbeitung keine DSGVO-Pflichten. Erwägungsgrund 18 Satz 2 DSGVO nennt als Beispiele ausschließlich privater Nutzung Korrespondenz, Adresshaltung aber auch die Nutzung soziale Netzwerke oder Onlineaktivitäten.

1. Ist die EuGH-Rechtsprechung zu stationärer Videoüberwachung auf Wearables, Connected Cars und andere Smart Devices mit Kameras übertragbar?

Die heute vorherrschende restriktive Auslegung der Haushaltsausnahme knüpft maßgeblich an die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Ryneš (C-212/13) an. Ein tschechischer Hauseigentümer hatte an seiner Fassade eine stationäre Kamera installiert, die den öffentlichen Gehweg vor seinem Haus dauerhaft erfasste. Der EuGH entschied, dass diese Verarbeitung nicht unter die Haushaltsausnahme fällt, weil sie sich auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet.

Dieser Leitsatz ist in Literatur und Behördenpraxis vielfach verallgemeinert worden: Danach soll jede Aufnahme im öffentlichen Raum aus dem Anwendungsbereich der Haushaltsausnahme herausfallen. Ryneš betraf allerdings eine stationäre, permanente und anlasslose Überwachung eines festen Bereichs und damit das genaue Gegenbild zu der mobilen, episodischen und sozialen Nutzung im Alltag, die für moderne Endgeräte typisch ist.

Vor diesem Hintergrund dürfte die derzeit in Deutschland vorherrschende, restriktive Auslegung der Rechtsprechung des EuGHs zur stationären privaten Videoüberwachung und deren Ausweitung auf mobile, alltagsintegrierte und vernetzte Kameras nicht mehr zeitgemäß sein.

2. Der Wortlaut knüpft an den (privaten) Zweck der Datenverarbeitung an

Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO knüpft seinem Wortlaut nach an den Zweck der Verarbeitung an („ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“), nicht an den Ort der Aufnahme. Wer im Urlaub mit einer Smart-Glasses-Kamera eine Erinnerungsaufnahme anfertigt, verfolgt damit denselben Zweck wie bei der Anfertigung eines Smartphone-Fotos.

Die Grenzen des privaten Zwecks sollten sich nach der Eingriffstiefe in die Rechte Dritter, dem Umfang der Verarbeitung und ihrem Kontext richten; sie lassen sich nicht schematisch aus dem Aufnahmeort ableiten. Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist auch für die Verantwortlichkeitsabgrenzung maßgeblich: Der öffentliche Raum bildet im Rahmen der objektiven Gesamtbetrachtung ein Indiz; als alleiniger Anknüpfungspunkt genügt er nicht.

Soziale Akzeptanz ist zwar kein eigenständiger Rechtsbegriff der DSGVO, die „Verkehrsanschauung“, verstanden als tatsächliche gesellschaftliche Normalität einer Technologie, sollte aber in die normative Gesamtbetrachtung des persönlich-familiären Bereichs einfließen. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO ist technologieneutral formuliert. Seine Anwendung darf deshalb nicht auf die Gefahrenlage stationärer Kameras im Jahr 2014 verengt werden.

Legt man diese Maßstäbe an, ist auch für juristische Laien erkennbar, dass private Videos und Fotos von Abschlussfeiern, Schulaufführungen oder Sportereignissen im öffentlichen Raum akzeptiert sind. Die Pflichten der DSGVO greifen hier nicht, solange die Aufnahmen nicht veröffentlicht werden. Demgegenüber sind gezielte Einzelaufnahmen, voyeuristische Aufnahmen oder das anlasslose Filmen außerhalb von entsprechenden sozialen Kontexten unabhängig von der eingesetzten Hardware nicht akzeptiert. Das Argument der „Heimlichkeit“ des HmbBfDI überzeugt daher nur auf den ersten Blick. Von außen ist auch bei der Nutzung eines Smartphones nicht immer erkennbar, ob eine Person schlicht etwas liest oder ein Foto bzw. Video aufnimmt. Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob eine Person ihre Tätigkeit bewusst verschleiert oder nicht. Ob eine Nutzung als „heimlich“ und damit unzulässig zu bewerten ist, bleibt damit eine Frage des Einzelfalls.

III. Fazit: Technischer Fortschritt erfordert Guidance und Eigenverantwortung

Die deutsche Diskussion über Smart Glasses steht an einem Scheideweg. Generelle Verbote oder erhebliche Nutzungseinschränkungen würden – wie einst bei Google Street View – einen Sonderweg begründen. Europäische Nachbarländer setzen auf Sensibilisierung und Eigenverantwortlichkeit der Nutzer. Ein rechtlicher Ansatz, wie eine eigenverantwortliche private Datenerhebung in der Öffentlichkeit ermöglicht werden kann, ist eine zeitgemäße, enger am Wortlaut orientierte Auslegung der Haushaltsausnahme der DSGVO. Was im Sinne der Haushaltsausnahme noch einer ausschließlich privaten Nutzung unterfällt, sollte sich insoweit daran orientieren, was 2026 sozial als privater Kontext akzeptiert ist. Hierdurch kann ein starres, unzeitgemäßes Verständnis von privatem Technologiegebrauch vermieden werden. Von daher sollte kritisch hinterfragt werden, ob die Vor-DSGVO-Rechtsprechung des EuGH zur stationären privaten Videoüberwachung weiterhin als Maßstab für den Einsatz neuer Alltagstechnologien in der Öffentlichkeit dienen sollte.

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