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Singulär genutzte Betriebs­mittel: BGH eröffnet Rück­forderungs­anspruch bei Netz­ent­gelten

21.03.2016

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Netznutzer, die über sog. singulär genutzte Betriebsmittel an eine höhere Netzebene angeschlossen sind, einen Anspruch auf ein im Vergleich zum allgemeinen Netzentgelt reduziertes Netzentgelt für ihre Anschlussnetzebene haben – und dies ggf. auch für mehrere Jahre rückwirkend.

Entsprechend hat der BGH einen Rückforderungsanspruch gegen den Netzbetreiber bejaht, wenn der Netzbetreiber dem Netznutzer in der Vergangenheit nicht aktiv ein vergünstigtes Netzentgelt angeboten hat. Die maßgebliche Rechtsgrundlage bildet § 19 Abs. 3 der Stromnetzentgeltverordnung.

§ 19 Sonderformen der Netznutzung
(…)
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.

Wie finde ich heraus, ob mein Unternehmen in den Kreis der Berechtigten fällt?

Sofern Ihr Unternehmen mit dem Netzbetreiber eine „Vereinbarung über ein individuelles Entgelt gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV“ oder eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum Netznutzungsvertrag geschlossen hat, fällt Ihr Unternehmen in den Kreis der Berechtigten. In diesem Fall wäre zu prüfen, seit wann diese Vereinbarung gilt und ob die Anschlusssituation über die singulär genutzten Betriebsmitteln bereits in der Zeit vor dieser Vereinbarung bestand. Wenn ja, besteht ein Rückforderungsanspruch.

Sie können zudem im Netzanschlussvertrag Ihres Unternehmens mit dem Netzbetreiber nachsehen, wie darin die Anschlusssituation beschrieben ist und ob sich insofern Hinweise auf singulär genutzte Betriebsmittel ergeben. Sofern Ihnen bekannt sein sollte, dass Ihr Unternehmen etwa an der Sammelschiene eines Umspannwerks angeschlossen ist, ist zu empfehlen, beim Netzbetreiber die Anschlusssituation konkret abzufragen.

Wann verjährt der Rückforderungsanspruch?

Die Verjährungsfrist für einen Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 BGB in Verbindung mit § 19 Abs. 3 StromNEV beträgt nur drei Jahre. Jedoch beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres an zu laufen, in dem der Netznutzer Kenntnis darüber erlangt hat oder einfach hätte erlangen können, dass er über singulär genutzte Betriebsmittel an eine höhere Netzebene angeschlossen ist. Diese Information hat in der Regel jedoch nur der Netzbetreiber, nicht der Netznutzer. Die Verjährungsfrist hat somit in den meisten Fällen noch nicht begonnen zu laufen, es sei denn, der Netzbetreiber hat den Netznutzer in der Vergangenheit, etwa im Rahmen von Verhandlungen über dem Abschluss einer Vereinbarung über ein individuelles Entgelt gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV, über die Anschlusssituation in Kenntnis gesetzt.

Fundstellen und Verfahrensgang zum Urteil

Urteil des BGH vom 15.12.2015, Az. EnZR 70/14

Urteil des OLG Dresden vom 6. Februar 2014, Az. 9 U 1224/13 (Vorinstanz)

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