News

KI im Schiedsverfahren: Hilfe erlaubt, Entscheidungsdelegation ausgeschlossen

19.08.2026

Generative KI ist im Kanzleialltag angekommen – und sie hat den Weg in Schiedsverfahren gefunden. Ob bei der Zusammenfassung von Informationen, der Erstellung von Unterlagen oder sogar der Vorbereitung einer Entscheidung – der Einsatz von KI ist vielfältig. Wie so häufig bei neuen, noch wenig regulierten Technologien stellt sich dann schnell die Frage nach den Grenzen des Einsatzes. Eine Antwort hat nun das kanadische Obergericht in Québec (Cour supérieure) mit seiner Entscheidung vom 22.04.2026 gegeben: KI darf unterstützen, aber nicht entscheiden (2026 QCCS 1360). Angesichts der bislang dünnen juristischen Aufarbeitung des Themas ist die Entscheidung auch für Parteien in Schiedsverfahren mit Sitz in Deutschland oder in Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren ein Orientierungspunkt.

Der Fall – KI im Zentrum der Aufhebungsentscheidung

Die kanadische Entscheidung ist – soweit bekannt – die erste, mit der ein Schiedsspruch wegen KI-Nutzung aufgehoben worden ist. Im zugrundeliegenden Schiedsverfahren nutzte der Einzelschiedsrichter offenbar generative KI zur Abfassung seines Schiedsspruchs. Das zeigte sich in der Begründung: Zentrale Rechtsprechungs- und Literaturzitate, auf die sich der Schiedsspruch stützte, waren nicht auffindbar oder verwiesen tatsächlich auf völlig andere Fälle. Die Quellen waren erkennbar halluziniert – ein bekanntes Risiko generativer KI. Aber der Schiedsrichter hatte wohl nicht nur Zitate per KI eingeführt, sondern sich bei der Entscheidung insgesamt nicht auf sein eigenes Urteilsvermögen, sondern das Urteil der KI verlassen.

Die unterlegene Partei griff den Schiedsspruch u.a. mit folgenden Argumenten erfolgreich an:

  • Der Schiedsrichter habe seine Entscheidungsbefugnis faktisch einem KI-System überlassen.
  • Er habe die Parteien eines fairen, nachvollziehbaren Verfahrens beraubt, indem er auf nicht existente Quellen abstellte.

Klare rote Linie: Keine Delegation der Entscheidungsfindung an KI

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung drei Grundprinzipien, die auch nach deutschem Recht und der für internationale Schiedssprüche maßgeblichen sogenannten New York Convention gelten:

  • Personale Entscheidungszuständigkeit und Recht zur Bestellung eines Schiedsrichters

In der Regel bestellen Parteien einen Schiedsrichter (so regelt es z.B. § 1035 ZPO für Schiedsverfahren mit Sitz in Deutschland). Der Schiedsrichter soll den Streit eigenverantwortlich und höchstpersönlich entscheiden. Seine Entscheidungsbefugnis ist nicht delegierbar – weder an andere Personen noch an ein KI-System.

  • Beratungsgeheimnis des Schiedsgerichts

Der Schiedsrichter muss das Beratungsgeheimnis wahren: Sobald die Sache zur Entscheidung steht, darf er nicht mit Dritten über die inhaltliche Würdigung sprechen. Das Beratungsgeheimnis soll sicherstellen, dass der Schiedsspruch die Überzeugung des Schiedsrichters widerspiegelt – nicht die eines externen Dritten oder eines externen Systems. Das Beratungsgeheimnis gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch im deutschen Schiedsrecht – wenn auch nicht ausdrücklich normiert wie in § 43 DRiG für staatliche Richter.

  • Eigenverantwortliche Begründung durch das Schiedsgericht

Die Begründung der Entscheidung ist Kern richterlicher Tätigkeit und sichert Vertrauen in die Entscheidung. Parteien dürfen erwarten, dass der von ihnen gewählte Schiedsrichter ihren Rechtsstreit verhandelt, entscheidet und die Entscheidung selbst begründet. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss diese Begründung in Schiedsverfahren mit Sitz in Deutschland schriftlich erfolgen (§ 1054 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Halluzinierte Zitate unterminieren diese Begründungsfunktion und damit die Integrität des Verfahrens.

Unter Anwendung dieser Grundprinzipien gelangte das kanadische Gericht zu dem folgenden Befund, der zur Aufhebung des Schiedsspruchs führte: „Die überwiegenden Beweise führen daher zu dem Schluss, dass die Entscheidungsbefugnis des Schiedsrichters übertragen wurde und dass er seine Rolle bei der Überprüfung der Ergebnisse aufgegeben hat.” (Entscheidung des kanadischen Obergerichts in Québec vom 22.04.2026, Rn. 114)

Zu einem vergleichbaren Ergebnis dürfte auch ein Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO bei Verfahren mit Sitz in Deutschland oder ein Anerkennungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1061 Abs. 1 ZPO kommen. Denn die Übertragung der Entscheidungsfindung an eine KI und die Stützung des Schiedsspruchs auf halluzinierte Zitate in zentralen Passagen verstoßen, wie vorstehend ausgeführt, gegen vergleichbare fundamentale Verfahrensgrundsätze des deutschen Schiedsrechts.

Die Entscheidung eröffnet damit eine neue Dimension der Überprüfung von Schiedssprüchen. Zur Feststellung des KI-Einsatzes war nach Auffassung des kanadischen Gerichts im Übrigen kein Sachverständigengutachten erforderlich. Es galt der zivilrechtliche Maßstab der Wahrscheinlichkeitsabwägung; nicht verifizierte, KI-generierte Inhalte – etwa erfundene Rechtsquellen oder widersprüchliche Argumentation – sprachen für sich.

KI im Schiedsverfahren: Was bleibt erlaubt und worauf ist zu achten?

Die Entscheidung ist kein KI-Verbot. Das kanadische Gericht erkennt vielmehr an, dass technische Hilfsmittel – einschließlich KI – die Arbeit von Juristen und Schiedsrichtern unterstützen können. Zulässig bleibt insbesondere:

  • Die Nutzung von KI zur Recherche, Strukturierung von Argumenten, Zusammenfassung von Dokumenten, für Formulierungsvorschläge oder Übersetzungen.
  • Ein weiterer Einsatz von Unterstützungsmitteln (wie z.B. Sekretäre oder KI-Systeme), solange der Schiedsrichter:
    • die Entscheidung selbst trifft,
    • die Begründung selbst erarbeitet,
    • die Quellen eigenständig prüft,
    • das Beratungsgeheimnis und die Vertraulichkeit wahrt.

Die rote Linie ist damit klar: KI als Werkzeug: ja. KI als (Mit-)Entscheider: nein. So sehen es auch viele internationale Schiedsinstitutionen und Organisationen, die bereits gewisse Richtlinien zur Nutzung von KI in Schiedsverfahren herausgegeben haben, etwa:

  • die „Guidelines on the Use of Artificial Intelligence in Arbitration“ des Silicon Valley Arbitration & Mediation Centers aus dem Jahr 2024;
  • der „Guide to the use of artificial intelligence in cases administered under the SCC Rules“ des Stockholm Chamber of Commerce (SCC) Arbitration Institutes aus dem Jahr 2024;
  • die „Guidance on Arbitrators’ Use of AI Tools“ der American Arbitration Association – International Centre for Dispute Resolution aus dem Jahr 2025;
  • die „Guideline on the Use of AI in Arbitration“ des Chartered Institute of Arbitrators aus dem Jahr 2025; sowie
  • die „Note on the Use of Artificial Intelligence in Arbitration Proceedings“ des Vienna International Arbitration Centers aus dem Jahr 2025.

Hinzu kommen weitere Risiken bei der Nutzung von KI, die das kanadische Gericht hervorgehoben hat und die sich auch für nicht-kanadische Sachverhalte stellen:

  • Halluzinationen: KI kann Entscheidungen und Literatur erfinden und diese als vermeintlich echte Quellen ausgeben.
  • Fehlende Kompetenz bei Ermessensspielräumen: Die starre Logik von KI kann mit Ermessensentscheidungen unvereinbar sein, wenn gesellschaftliche Werte, subjektive Merkmale der Parteien oder andere kontextbezogene Umstände zu berücksichtigen sind.
  • Verzerrungen und fehlende Transparenz (Bias und Black Box): Funktionsweise und Trainingsdaten vieler Modelle sind intransparent. Das erschwert die Prüfung der Ergebnisse im Hinblick auf mögliche Verzerrungen.
  • Vertraulichkeit: Die Einspeisung sensibler Schiedsverfahrensdaten in öffentliche KI-Systeme verletzt Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten.
  • Vertrauen in das schiedsgerichtliche Verfahren: Wenn Parteien den Eindruck haben, eine Maschine habe entschieden, leidet die Akzeptanz des Verfahrens und der Entscheidung.

Fazit: KI bewusst zulassen – Delegation verhindern

Die Entscheidung des kanadischen Gerichts ist ein Referenzfall für die gerichtliche Bewertung generativer KI im Schiedsverfahren. Die technische Unterstützung durch KI ist akzeptiert, während die Abgabe des (schieds-)richterlichen Kernakts – eigene Entscheidungsfindung und Begründung – an eine Maschine ausgeschlossen ist. Auch für deutsche Parteien heißt das: KI gehört zur modernen Schiedsverfahrenspraxis, aber nur unter klar definierten Leitplanken.

Diese Leitplanken lassen sich durch vorausschauende Verfahrensgestaltung setzen. Parteien sollten zu Beginn eines Schiedsverfahrens ihre Erwartungen zum KI-Einsatz gegenüber dem Schiedsgericht klar formulieren. Umgekehrt ist es ratsam, dass Schiedsgerichte den Einsatz von KI-Unterstützung proaktiv ansprechen und mit den Parteien abstimmen, ähnlich wie beim (menschlichen) Schiedssekretär.

Bestens
informiert

Jetzt unseren Newsletter abonnieren, um zu aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.

Jetzt anmelden