Neue EU-Verpackungsverordnung: Was Unternehmen jetzt zwingend beachten müssen
Nun ist es so weit: Ab 12. August 2026 gelten die ersten Pflichten der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle („PPWR“). Gleichzeitig löst das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz („VerpackDG“) das bisherige Verpackungsgesetz („VerpackG“) ab. Insbesondere für Erzeuger und Hersteller von Verpackungen entsteht damit unmittelbar Handlungsbedarf.
I. Hintergrund
Die PPWR wurde als Teil des European Green Deal am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L 2025/40; siehe zur Verabschiedung auch bereits unseren Beitrag vom 17.12.2024). Sie hebt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG auf und ändert die Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die Richtlinie (EU) 2019/904.
Als unmittelbar geltende EU-Verordnung schafft sie grundsätzlich einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für Verpackungen und verpackte Produkte über deren gesamten Lebenszyklus hinweg. Wie zahlreiche jüngere umweltrechtliche Rechtsakte entwickelt auch die PPWR das bisher vornehmlich abfallrechtlich geprägte Verpackungsrecht zu einer weitreichenden Produktregulierung weiter.
Auf nationaler Ebene passt das VerpackDG vom 13. Juli 2026 den deutschen Rechtsrahmen an die neue Verordnung an. Das bisher geltende VerpackG tritt mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft, das VerpackDG gilt ab dem 12. August 2026.
II. Erste Pflichten greifen ab dem 12. August 2026
1. Beschränkung von Gefahrstoffen
Mit Geltungsbeginn der Verordnung dürfen als erste wesentliche materielle Verpflichtung nur noch Verpackungen und verpackte Produkte auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, in denen der Gehalt an besorgniserregenden Stoffen festgelegte Grenzwerte nicht überschreitet. In einem ersten Schritt betrifft dies insbesondere Schwermetalle sowie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen („PFAS“).
Wie schon in der vormaligen Verpackungsrichtlinie dürfen Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom in Summe eine Konzentration von 100mg/kg je Verpackung oder Verpackungsbestandteilen nicht überschreiten (Art. 5 Abs. 4 PPWR).
Darüber hinaus dürfen nunmehr Verpackungen, welche mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, nur noch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn darin bestimmte PFAS-Grenzwerte eingehalten werden. Diese liegen für einzelne PFAS bei einer Konzentration von 25 ppb, in Summe aller PFAS bei 250 ppb pro Verpackung, bzw. bei 50 ppm einschließlich polymeren PFAS. Übersteigt darüber hinaus der Gesamtgehalt an Fluor 50mg/kg pro Verpackung, ist auf Verlangen ein Nachweis über die Menge des enthaltenen Fluors vorzuhalten.
Für Verpackungen, welche den Stoffbeschränkungen unterliegen, sieht die PPWR gerade keine Aufbrauchfrist vor. Zwar dürfen Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 bereits in Verkehr gebracht wurden, weiterhin verwendet werden. Verpackungen, die vor diesem Datum lediglich produziert wurden und sich nunmehr im Lagerbestand befinden, aber erst nach dem 12. August 2026 erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen den neuen Stoffgrenzwerten jedoch grundsätzlich bereits entsprechen.
2. Erzeugerpflichten
Die erste Tranche an Pflichten der PPWR zielt insbesondere auf den Erzeuger der Verpackung und des verpackten Produkts. Mit Geltungsbeginn der Verordnung dürfen Erzeuger nur noch Verpackungen in den Verkehr bringen, die den einschlägigen materiellen Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR entsprechen. Dies betrifft zunächst nur diejenigen Anforderungen, die bereits ab dem 12. August 2026 Wirkung entfalten, insbesondere also die Stoffbeschränkungen.
Vor dem Inverkehrbringen obliegt es den Erzeugern, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und die relevanten technischen Unterlagen zu erstellen (vgl. Art. 15 Abs. 2, 38, Anhang VII PPWR). Nach erfolgreichem Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens ist darüber eine Konformitätserklärung im Sinne von Art. 15 Abs. 2, Art. 39 PPWR auszustellen. Als Erleichterung ist die Durchführung des Verfahrens durch Dritte grundsätzlich zulässig; die letztliche Verantwortung für die Konformität der Verpackung verbleibt jedoch vollumfänglich beim Erzeuger.
Darüber hinaus müssen Erzeuger ab dem 12. August 2026 auf den Verpackungen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift anbringen. Zudem sind Verpackungen mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer zu versehen. Für Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 hergestellt wurden, aber erst nach diesem Stichtag in Verkehr gebracht werden, genügt eine entsprechende Kennzeichnung in den Begleitunterlagen der Verpackung.
3. Erweiterte Herstellerverantwortung
In Weiterentwicklung des bereits unter der Verpackungsrichtlinie und dem VerpackG geltenden Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung („EPR“) sehen auch die PPWR und das VerpackDG weitreichende Herstellerpflichten vor.
Hersteller müssen sich daher gemäß Art. 44 PPWR i.V.m. § 6 Abs. 1 VerpackDG vor dem erstmaligen Bereitstellen einer Verpackung auf dem Markt bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister im LUCID-Register registrieren. Für Neuregistrierungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 12. September 2026. Änderungen bestehender Registrierungen können bis zum 12. November 2026 angezeigt werden.
Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen ist auch künftig vor dem Bereitstellen auf dem Markt eine Beteiligung an einem oder mehreren Systemen erforderlich (§ 7 Abs. 1 VerpackDG). Gegenüber dem außer Kraft tretenden VerpackG erweitert das VerpackDG die Systembeteiligungspflicht jedoch insbesondere auf Primärproduktionsverpackungen und bestimmte Transportverpackungen. Bestehende Systembeteiligungen gelten fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.
Verpackungen, die nicht der Systembeteiligungspflicht unterliegen, sind gesondert zurückzunehmen und zu verwerten (§ 39 VerpackDG). Die konkreten Pflichten hängen insoweit sowohl von der jeweiligen Verpackungsart als auch von der Vertriebsrolle ab. Darüber hinaus bedürfen Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen künftig einer Zulassung oder müssen alternativ einer Organisation für Herstellerverantwortung beitreten (§ 19 VerpackDG); insoweit besteht allerdings eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 (§ 68 Abs. 9 VerpackDG).
III. Sanktionen und Marktüberwachung
Verstöße gegen die PPWR und das VerpackDG können spürbar sanktioniert werden. Nach § 66 VerpackDG drohen je nach Tatbestand Geldbußen von bis zu EUR 200.000 pro Verstoß. Allerdings wird die bußgeldrechtliche Ahndung von Verstößen gegen die PPWR – anders als von Verstößen gegen das VerpackDG – erst ab dem 12. Februar 2027 angewendet (vgl. §§ 66 Abs. 2, 68 Abs. 17 VerpackDG).
Daneben verfügen die Marktüberwachungsbehörden wie üblich über weitreichende Befugnisse. So kann das Inverkehrbringen nicht konformer Verpackungen und verpackter Produkte untersagt, deren Rücknahme oder Rückruf verlangt oder vorläufige Maßnahmen angeordnet werden.
IV. Ausblick und Handlungsempfehlung
Die PPWR entfaltet ihr Pflichtenprogramm schrittweise. Weitergehende Anforderungen werden bereits ab 2027 und dann fortlaufend relevant. Ein größeres Pflichtenkonvolut folgt dann insbesondere im Jahr 2030, wenn konkrete Vorgaben zur recyclinggerechten Gestaltung, zu Rezyklatanteilen, zur Verpackungsminimierung und zum Leerraum sowie zur Wiederverwendung und zu einzelnen Verpackungsformaten einzuhalten bzw. – abhängig von den notwendigen konkretisierenden Rechtsakten der Europäischen Kommission – zu erwarten sein werden.
Unternehmen sollten daher kurzfristig ihren Verpackungsbestand und ihre Rollen in der Lieferkette erfassen. Für jede Verpackung ist zu klären, wer als Erzeuger, Importeur, Vertreiber oder Hersteller tätig wird und in welchen Mitgliedstaaten die jeweilige Verpackung in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird. Auf dieser Grundlage sollten bestehende Produkt- und Lieferkettenprozesse, Registrierungen, Systembeteiligungen, Kennzeichnungen und Nachweisdokumentationen überprüft und an die neuen Anforderungen angepasst werden. Gerne können wir Sie hierbei unterstützen.
Bestens
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