Schiedsrechtsreform: Der Regierungsentwurf justiert nach
Bereits seit der vergangenen Legislaturperiode steht die Modernisierung des deutschen Schiedsrechts auf dem Programm der Bundesregierung (wir haben hier dazu berichtet). Mit dem aktuellen Regierungsentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts geht die Reform des deutschen Schiedsrechts in die nächste Phase. Im Grundsatz bleibt es bei der bereits im Referentenentwurf angelegten Linie: Das deutsche Schiedsrecht soll digitaler und internationaler werden. Die wesentlichen Reformbausteine, die wir bereits in unserem Beitrag zum Referentenentwurf erläutert haben – etwa zu Videoverhandlungen, elektronischen Schiedssprüchen, Sondervoten (Dissenting Opinions), Veröffentlichung, englischsprachigen Gerichtsverfahren und dem neuen Restitutionsantrag – bleiben daher erhalten. Gleichwohl enthält der Regierungsentwurf einige für die Praxis bedeutsame Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf:
Commercial Courts und Zuständigkeitskonzentration
Von praktischer Relevanz ist zunächst die Ergänzung des § 1062 ZPO. Anschließend an die Möglichkeit, künftig eine Zuständigkeitskonzentration bei einem Commercial Court zu begründen, kann nach dem nun geplanten § 1062 Abs. 6 ZPO eine länderübergreifende Zuständigkeitsvereinbarung auch dann getroffen werden, wenn nur eines der beteiligten Länder über einen Commercial Court verfügt.
Für die Länder erhöht dies die Flexibilität bei der Begründung der schiedsbezogenen Zuständigkeitskonzentration. Zugleich begünstigt die stärkere Konzentration die Möglichkeit, dass bei einzelnen Spruchkörpern schneller Erfahrung im Umgang mit schiedsrechtlichen Spezialfragen entsteht, was eine größere Professionalisierung schiedsbezogener Verfahren vor den staatlichen Gerichten erhoffen lässt. Obwohl eine stärkere Konzentrierung der Zuständigkeit somit gefördert wird, wäre weiterhin eine konsequente Konzentration auf einige wenige Oberlandesgerichte im Sinne größtmöglicher Spezialisierung wünschenswert.
Englisch als Verfahrenssprache in schiedsbezogenen Gerichtsverfahren
Für eine stärkere Internationalisierung jenseits der Commercial Courts sorgt derweil die Überarbeitung des neuen § 1063a ZPO. Der Referentenentwurf konzentrierte sich hinsichtlich englischsprachiger Verfahren im Wesentlichen auf Verfahren vor den Commercial Courts. Der Regierungsentwurf erweitert dies nun: Nach § 1063a Abs. 2 ZPO können die Länder durch Rechtsverordnung auch solche Oberlandesgerichte oder Obersten Landesgerichte zur vollständigen englischsprachigen Verfahrensführung ermächtigen, an denen kein Commercial Court eingerichtet ist, sofern dort schiedsbezogene Entscheidungen konzentriert sind.
Damit wird gewissermaßen eine Lücke im Referentenentwurf geschlossen. Denn nicht immer fällt die Zuständigkeitskonzentration nach § 1062 Abs. 5 ZPO mit dem Sitz eines Commercial Court zusammen. Der Regierungsentwurf will somit die Voraussetzungen dafür schaffen, dass auch in solchen Fällen auf ein englisches Schiedsverfahren kein deutsches Aufhebungs- oder Vollstreckungsverfahren folgen muss. Die im Referentenentwurf bereits angelegte Öffnung für englischsprachige Verfahren wird damit breiter nutzbar.
Elektronische Schiedssprüche
Eine weitere praktisch relevante Änderung betrifft den neu vorgesehenen § 1054 Abs. 1 ZPO. Während der Referentenentwurf zwar erstmals elektronische Schiedssprüche eingeführt hat, dafür aber eine qualifizierte elektronische Signatur verlangt, lässt der Regierungsentwurf nun neben der qualifizierten auch eine sogenannte „fortgeschrittene“ elektronische Signatur genügen. Die fortgeschrittene elektronische Signatur ist in Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geregelt. Ähnlich wie die qualifizierte elektronische Signatur basiert sie technisch in der Regel auf digitalen Zertifikaten. Die Anforderungen daran sind aber etwas niedriger als bei qualifizierten digitalen Signaturen. Das damit einhergehende Weniger an Sicherheit erscheint verschmerzbar im Vergleich zum Mehr an Praktikabilität, da die Hürde für die Verwendung geringer ist.
Diese Änderung ist zu begrüßen. Im Zusammenhang mit dem Referentenentwurf bestand die Sorge, dass die ausschließliche Anknüpfung an die qualifizierte Signatur mangels einheitlicher internationaler Standards hinsichtlich der internationalen Vollstreckung unpraktisch sein könnte (dazu auch unser Beitrag hier). Gerade im außereuropäischen Ausland, wo die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu den verschiedenen Signaturformen nicht gilt und qualifizierte Signaturen im Zweifel nicht gebräuchlich sind, könnte die Vollstreckung ansonsten erschwert sein. Aus dem gleichen Grund haben die Parteien weiterhin die Möglichkeit, nachträglich eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen (neuer § 1054 Abs. 5 S. 2 ZPO) – oder dem elektronischen Schiedsspruch von vorneherein zu widersprechen (neuer § 1054 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Aufhebung von Schiedssprüchen über die eigene Unzuständigkeit
Auch der Entwurf des neuen § 1040 Abs. 4 ZPO betreffend die Aufhebung von Schiedssprüchen über die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts wurde angepasst. Der Referentenentwurf knüpfte noch an eine Unzuständigkeitsentscheidung „auf eine Rüge nach Absatz 2 hin“ an. Diese Voraussetzung entfällt im Regierungsentwurf. Danach kann ein Schiedsspruch über die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgehoben werden, gleich ob das Schiedsgericht sich auf Antrag oder „von Amts wegen“ für unzuständig erklärt hat.
Dadurch wird der Anwendungsbereich der Norm erweitert. Inhaltlich bleibt es dabei, dass der neue Aufhebungsgrund die Schiedsgerichtsbarkeit stärkt: Er ermöglicht es, unberechtigte negative Zuständigkeitsentscheidungen zu korrigieren und Streitigkeiten im Schiedsverfahren zu halten, die sonst vor den staatlichen Gerichten landen würden. Praktisch dürfte dies zwar nur selten relevant werden. Gleichwohl ist die Änderung konsequent.
Restitutionsantrag
Aufmerksamkeit verdient schließlich der im neuen § 1059a ZPO geregelte Restitutionsantrag, d.h. die Möglichkeit zur Aufhebung eines Schiedsspruchs selbst nach Ablauf der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO. Insofern hat der Regierungsentwurf den Anwendungsbereich gegenüber dem Referentenentwurf verengt: Das spätere Auffinden einer Urkunde, im Referentenentwurf noch in § 1059a Abs. 1 Nr. 7 ZPO geregelt, ist nun nicht mehr als Restitutionsgrund vorgesehen. Obwohl insoweit der Gleichlauf mit der vergleichbaren Norm im staatlichen Verfahren (§ 580 Nr. 7b ZPO) aufgegeben wird, erscheint diese Änderung nachvollziehbar. Der Restitutionsantrag soll schließlich nur dazu dienen, schwerwiegende Verfahrensmängel aufzufangen. Dies gilt im Schiedsverfahrensrecht erst recht, da dieses dem Leitgedanken folgt, dass staatliche Gerichte den Schiedsspruch des durch die Parteien ausgewählten Schiedsgerichts nur sehr zurückhaltend überprüfen und abändern sollen.
Weniger eindeutig ist die geänderte Formulierung des Abs. 1. Der Referentenentwurf verlangte noch, dass der Antragsteller den Restitutionsgrund „begründet geltend macht“. Dies entsprach der Regelung zu den Aufhebungsgründen in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Demgegenüber stellt der Regierungsentwurf darauf ab, dass „das Gericht feststellt“, dass ein Restitutionsgrund vorliegt. Dies entspricht der Formulierung in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Begründung verhält sich nicht zu den Gründen für diese Änderung. Inwieweit die geänderte Formulierung sich tatsächlich auswirkt oder rein sprachlicher Natur ist, wird wohl erst die praktische Anwendung zeigen.
Hinzu kommt eine Klarstellung in Abs. 3: Nunmehr wird ausdrücklich auch das Schiedsverfahren selbst als ein früheres Verfahren genannt, in dem die Versäumnisse des Antragstellers eine Präklusion begründen. Dies ist eine begrüßenswerte Klarstellung, auch wenn sich diese Auslegung bereits zuvor nach dem Zweck der Vorschrift geradezu aufdrängte. Denn der Restitutionsantrag soll die grundsätzliche Finalität des Schiedsspruchs schließlich nur in Ausnahmefällen durchbrechen.
Gesamtbeurteilung
Der Regierungsentwurf hält an der Grundkonzeption des Referentenentwurfs fest. Er verbessert die Praxistauglichkeit und Durchschlagskraft der Reform in einzelnen Punkten, ohne ihren Charakter grundlegend zu verändern. Internationalisierung und Digitalisierung werden an einigen Stellen nun noch konsequenter vorangetrieben. Für Unternehmen und sonstige Rechtsanwender bleibt es aber dabei, dass der praktische Wert der Neuregelungen wesentlich von einer bewussten Verfahrensgestaltung abhängen wird. Derweil bleiben auch nach dem Regierungsentwurf ganz große Impulse und Überraschungen weiter aus.
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