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Bundes­verfassungs­gericht trifft Grund­satz­entscheidung zum „Recht auf Vergessen­werden“

20.12.2019

Sowohl die Fachgerichte als auch der EuGH beschäftigen sich bereits seit längerem mit Löschungsansprüchen bezüglich personenbezogener Daten im Internet. Hintergrund ist das schlagwortartig als „Recht auf Vergessenwerden“ benannte Bedürfnis, ihre dauerhafte und ubiquitäre Verfügbarkeit zum Schutz des Persönlichkeitsrechts einzudämmen. Zwei Fallgestaltungen haben nun den Weg zum Bundesverfassungsgericht gefunden, das bemerkenswerte Aussagen getroffen hat. Es bestätigt die Rechtsprechung des EuGH und gibt Presseunternehmen besondere Pflichten auf.

Beschluss vom 6. November 2019 – Recht auf Vergessen I (1 BvR 16/13)

Der erste von zwei zeitgleich veröffentlichten Beschlüssen behandelt die Frage von Schutzansprüchen gegen die Verbreitung von alten Presseberichten in einem Online-Archiv. Der Beschwerdeführer war 1982 rechtskräftig wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Damalige Berichte des SPIEGEL, die den Beschwerdeführer namentlich nennen, sind im Online-Archiv des Magazins kostenlos abrufbar und erscheinen nach namensbezogener Suche in gängigen Suchmaschinen unter den ersten Treffern. Nach erfolgloser Klage auf Unterlassung der Berichterstattung mit Klarnamen gab das Bundesverfassungsgericht dem Betroffenen nun Recht.

Das Gericht nimmt eine Abwägung der kollidierenden Grundrechte vor, die hier im Wege der mittelbaren Drittwirkung im Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und Presseverlag Geltung beanspruchen. Insofern stellt es das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner äußerungsrechtlichen Schutzdimension der Meinungs- und Pressefreiheit gegenüber und bezieht dabei ausdrücklich die Kommunikationsbedingungen des Internets mit ein.

Den in der Rechtsprechung gefestigten Grundsatz, dass ein berechtigtes Interesse an identifizierender Berichterstattung über Straftaten mit zeitlichem Abstand zur Tat abnehme, bekräftigt das BVerfG mit Blick auf die Informationstechnologie und die Datenverbreitung durch das Internet. Anders als im analogen Zeitalter seien digitalisierte Informationen langfristig für jedermann verfügbar und würden durch namensbezogene Abfragen mittels Suchmaschinen zu Persönlichkeitsprofilen zusammengeführt.

Da es das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aber gebiete, Überzeugungen und Verhaltensweisen fortzuentwickeln und zu verändern, dürfe Vergangenes nicht unbegrenzt öffentlich bleiben, sodass insofern bildhaft ein „Recht auf Vergessenwerden“ existiere. Dieses Recht besteht jedoch nicht vorbehaltlos, sondern ist stets mit der insoweit kollidierenden Meinungs- und Pressefreiheit in Einklang zu bringen.

Dieses Spannungsverhältnis löst das BVerfG dergestalt auf, dass im Grundsatz ein Verlag anfänglich rechtmäßig veröffentlichte Berichte auch in ein Online-Archiv einstellen darf. Einschränkende Maßnahmen kämen erst dann in Betracht, wenn Betroffene ihre Schutzbedürftigkeit näher dargelegt haben. Für die dann erforderliche Einzelfallabwägung gibt das BVerfG den Fachgerichten vielfältige Kriterien vor: Gegenstand und Wirkung der Berichterstattung sowie der zeitliche Abstand zum behandelten Geschehen sind genauso in die Abwägung einzustellen wie etwa zwischenzeitliche Verhaltensänderungen des Betroffenen oder die Reichweite, welche die Information gerade durch die schnelle Auffindbarkeit mittels Suchmaschinen erfährt.

Bemerkenswert ist der Vorwurf an den BGH, beim Interessenausgleich nicht mildere Mittel in Betracht gezogen zu haben. Denn nach Ansicht des BVerfG kann das Abwägungsergebnis durchaus kompromisshaft ausfallen. Es nimmt die Presseverlage in die Pflicht und verweist auf die technische Möglichkeit, statt der Löschung eines Beitrags lediglich seine Auffindbarkeit für Suchmaschinen generell zu verhindern. Da dieses Vorgehen die Abrufbarkeit des Beitrags faktisch ausschließt, schlägt das Gericht den Verlagen alternativ die anspruchsvolle Lösung vor, die Anzeige des Beitrags in Suchmaschinen bei namensbezogener Suchanfrage zu verhindern, bei anderen den Beitrag kennzeichnenden Suchbegriffen diesen aber auffindbar zu machen und dann auch vollständig anzuzeigen lassen.

In welchem Umfang derartige Maßnahmen zumutbar und auch erforderlich sind, um einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen, werden die Fachgerichte konkretisieren müssen. Inwieweit eine (teilweise) Nichtauffindbarkeit von Beiträgen durch die Inhaltsanbieter technisch und wirtschaftlich überhaupt umgesetzt werden kann, wird ebenfalls noch zu klären sein.

Beschluss vom 6. November 2019 - Recht auf Vergessen II (1 BvR 276/17)

Im zweiten Beschluss zum „Recht auf Vergessenwerden“ befasst sich das BVerfG mit einer ganz ähnlichen Abwägungsfrage. Die Beschwerdeführerin hatte sich allerdings nicht gegen einen Beitragsinhalt gewendet, sondern gegen den darauf verweisenden Suchmaschinentreffer, der infolge personenbezogener Namenssuche erscheint. Sie hatte Google vergeblich aufgefordert, den angezeigten Link zum Beitrag eines Fernsehmagazins auszublenden, in dem sie negativ dargestellt worden war. Das BVerfG hatte damit erstmals über einen Anspruch auf Löschung von Suchmaschineneinträgen zu entscheiden, den der EuGH bereits 2014 anerkannt und der insoweit ein „Recht auf Vergessenwerden“ etabliert hatte. Obwohl es sich bei den maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften um vollständig harmonisiertes Recht handelt, bejaht das Gericht die Beschwerdebefugnis und nimmt erstmals eine Prüfung am Maßstab der Unionsgrundrechte vor. Doch nicht nur grundrechtsdogmatisch ist der Beschluss von bleibendem Wert.

Das Gericht stellt die Unternehmerfreiheit des Suchmaschinenbetreibers, das öffentliche Informationsinteresse sowie die mittelbar betroffene Meinungsfreiheit des Inhaltsanbieters dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin gleichberechtigt gegenüber. Anders als der EuGH in seiner damaligen „Google“-Rechtsprechung lehnt das BVerfG zumindest in der vorliegenden Konstellation den grundsätzlichen Vorrang des Persönlichkeitsrechts ab. Im Übrigen bestätigt es dessen Abwägungskriterien. Insbesondere sei allein die Rechtmäßigkeit des verlinkten Inhalts für die Beurteilung des beanstandeten Links als gesonderte Form der Datenverarbeitung nicht maßgeblich, weswegen der Suchmaschinenbetreiber auch nicht lediglich subsidiär hafte.

Im Rahmen der Abwägung komme es maßgeblich darauf an, inwieweit die Verbreitung des Beitrags, insbesondere durch seine schnelle und dauerhafte Erreichbarkeit mittels namensbezogener Abfragen von Suchmaschinen die Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen beeinträchtigt. Auch der Zeitablauf zwischen ursprünglicher Veröffentlichung und Abrufbarkeit ist nach dem Leitgedanken des „Rechts auf Vergessenwerden“ miteinzubeziehen.

Da sich der Beitrag mit dem beruflichen, öffentlichkeitsrelevanten Verhalten der Beschwerdeführerin beschäftigte, sei er mit Blick auf ein noch fortdauerndes, wenn auch mit der Zeit abnehmendes öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Auslistung des entsprechenden Suchmaschineneintrags bestand daher nicht. Das Persönlichkeitsrecht trat in der Abwägung auch deshalb zurück, weil die Betroffene einem Interview, das Gegenstand des streitigen Beitrags war, zugestimmt und sich der öffentlichen Wahrnehmung somit bewusst ausgesetzt hatte.

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