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Bürokratieabbau für Arbeitgeber

06.01.2020

Am 8. November 2019 hat der Bundesrat dem Bürokratieentlastungsgesetz III (BEG III) zugestimmt. Die Änderungen sollen größtenteils zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Das Gesetz dient der Umsetzung der Mittelstandsstrategie mit dem Ziel von Steuererleichterungen und dem Abbau bürokratischer Hürden. Zur Verringerung des bürokratischen Aufwands für Unternehmen nutzt das Gesetz u.a. die Chancen der Digitalisierung. Neben den zahlreichen Steuererleichterungen kommt es auch zu beachtenswerten Erleichterungen in arbeitsrechtlicher Hinsicht. Was ändert sich konkret?

1. Einführung elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung

Die in der Praxis wohl weitreichendste Änderung geht mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab dem 1. Januar 2021 einher (siehe § 109 SBG IV, § 5 Abs. 1a EntgFG). Diese wird den „gelben Zettel“ ablösen. Die Krankenkasse informiert den Arbeitgeber künftig auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers. Eine Mitwirkung des Arbeitnehmers wird bei dem elektronischen Meldevorgang nicht mehr notwendig sein. Privat versicherte Arbeitnehmer bleiben weiterhin verpflichtet eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorzulegen.

Stellt die Krankenkasse fest, dass die Entgeltfortzahlung wegen anrechenbaren Vorerkrankungen ausläuft, so übermittelt sie dem Arbeitgeber ebenfalls eine Meldung mit den Angaben über die relevanten Vorerkrankungszeiten. Der Grund für die Arbeitsunfähigkeit bzw. um welche Vorerkrankungen es sich handelt, wird auch weiterhin nicht mitgeteilt.

Im Falle der Arbeitsunfähigkeit eines geringfügig Beschäftigten werden die Daten von der Krankenkasse zunächst an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt, die die Daten dann dem Arbeitgeber zum Abruf bereitstellt. Vorerkrankungen werden bei geringfügig Beschäftigten nicht übermittelt.

Die Ausweitung des elektronischen Meldeverfahrens ändert nichts daran, dass der Arbeitnehmer weiterhin verpflichtet bleibt, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer entfällt lediglich die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach entsprechender Mitteilung durch den Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber die Daten dann selbständig abrufen. Welcher Implementierungs- und Anpassungsaufwand durch das selbständige Abrufen für Unternehmen entsteht, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Der Bearbeitungsaufwand durch Annahme, Verarbeitung und Archivierung der Bescheinigung wird durch den digitalen Vorgang zukünftig jedenfalls wegfallen und dadurch zu einem Kostenersparnis für Unternehmen führen. Darüber hinaus werden gesetzlich versicherte Arbeitnehmer durch das elektronische Meldeverfahren zukünftig ihre Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber nicht mehr verletzen. Dies wird in der Praxis zu einem Rückgang von Abmahnungen und verhaltensbedingten Kündigungen wegen verspäteter Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führen.

2. Einführung Textform für Mitteilung des Arbeitgebers über Teilzeitwunsch

Im Rahmen des BEG III wurde ebenfalls die Formvorschrift nach § 8 TzBfG geändert. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Verringerung der Arbeitszeit zu verlangen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bislang schriftlich mitzuteilen. Das Schriftformerfordernis entfällt nunmehr zugunsten der Textform nach § 126b BGB. So kann die Entscheidung über den Teilzeitwunsch zukünftig auch per E-Mail oder Fax erfolgen, da es keiner eigenhändigen Unterschrift mehr bedarf. Diese neue Formvorgabe gilt durch die Verweisung in § 9a Abs. 3 TzBfG ebenfalls für eine Entscheidung des Arbeitgebers über einen Antrag auf Brückenteilzeit. Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit ist indes nach wie vor vom Arbeitnehmer schriftlich zu stellen. Hier greifen die Erleichterungen nicht.

3. Weitere Änderungen durch das BEG III

Neben den arbeitsrechtlichen Erleichterungen sieht das BEG III weitere wichtige Änderungen vor. Dabei handelt es sich im Auszug um folgende Erleichterungen:

  • Das Umsatzsteuergesetz wird für Kleinunternehmer dahingehend abgeändert, dass Unternehmen bis zu einem Umsatz von EUR 22.000,00 von der Umsatzsteuer freigestellt werden (siehe § 19 Abs. 1 UStG). Bislang lag die Freistellungsgrenze bei EUR 17.500,00.
  • Eine weitere Erleichterung ist für Startups vorgesehen. Die Sonderregelung, dass Neugründer innerhalb der ersten beiden Kalenderjahre eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben haben, wird ab dem 1. Januar 2021 auf sechs Jahre befristet abgeschafft (§ 18 UStG). Es gilt dann ein Umsatzsteuervoranmeldezeitraum von einem Quartal. Diese Erleichterung gilt nur, sofern voraussichtlich nicht mehr als EUR 7.500,00 Umsatzsteuer im Jahr anfällt.    
  • Der Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung wird von EUR 500,00 auf EUR 600,00 angehoben (§ 3 Nr. 34 EStG).
  • Unternehmen, die ein Gewerbe angezeigt haben, müssen zukünftig keine gesonderte Meldung zur Unfallversicherung vornehmen (§ 192 SGB VII).    
  • Darüber hinaus wird ein digitaler Meldeschein im Beherbergungsgewerbe eingeführt. Bislang müssen Gäste von Hotels und Pensionen Meldebescheinigungen aus Papier ausfüllen und unterschreiben. Zukünftig haben Beherbergungsbetriebe die Möglichkeit, die Meldebescheinigung zu digitalisieren. Vor diesem Hintergrund kann dann auf das Papierformular und dessen Archivierung verzichtet werden. Die eigenhändige Unterschrift wird dabei durch eine Kundenauthentifizierung über die Kreditkarte oder die elektronische Form des Personalausweises ersetzt. Eine analoge Meldung bleibt jedoch weiterhin möglich.
  • Bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung musste das frühere Datenverarbeitungssystem bislang für 10 Jahre vorgehalten werden. Künftig genügt bei einem Systemwechsel eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der fünf Jahre ist es ausreichend, die Daten in maschinell lesbarer und maschinell auswertbarer Form vorzulegen (siehe § 147 Abs. 6 AO).    

Zahlreiche der zunächst geplanten arbeitsrechtlichen Änderungen wurden im Gesetzesentwurf nicht aufgenommen. Das Eckpunktepapier des Bundeswirtschaftsministeriums zum BEG III sah im Mai 2019 noch eine Streichung der Unternehmerhaftung für die Einhaltung des Mindestlohns für sämtliche Subunternehmer vor. Ausnahmen von der Streichung der Auftraggeberhaftung für den Mindestlohn sollte es lediglich in Branchen geben, die für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung anfällig sind. Das Eckpunktepapier beabsichtigte auch eine Anhebung und Dynamisierung der Minijob-Verdienstgrenze von EUR 450,00 auf EUR 500,00, da mit dem Anstieg des Mindestlohns Minijobber immer weniger Stunden arbeiten dürfen und so nicht von den Mindestlohn-Erhöhungen profitieren. Darüber hinaus war auch eine Eingrenzung der Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz vorgesehen sowie eine Flexibilisierung der Arbeitszeit zugunsten der Gastronomie im Rahmen der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Letztendlich wurden diese Themenbereiche durch das BEG III nicht umgesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob sie zukünftig in einem anderen Gesetzgebungsverfahren Berücksichtigung finden.

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